Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 12.11.1969 – 4 StR 430/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Brno.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 430/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Futtermittelhändler Wilhelm 1 EEEEEBERERE aus RE Kreis SCHE, zevoren am A 1932
in DOEEED, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer ais Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr, Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ed als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Itzehoe vom
10. April 1969 wird verworfen. Jedoch
wird im Urteilsspruch die Nr. 2 a des
§ 315 & Abs. 1 StG@B durch die Nr. 2 b
ersetzt:
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger
3 s fahrzeuges im Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis (88 315 % Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, 315 e Abs. I Nr. 2 a, Abs. 3, 115, 73 StGB, 21 StVG n.F.) zu sieben Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und
ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Es hat ferner den Personenkraftwagen des Angeklagten eingezogen und die Verwaltungsbehörde
traßenverkehrsgefähräung, Widerstandes gegen Volltreckungsbeante und vorsätzlichen Fahrens eines Kraft-
angewiesen, ihm keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die mit Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I, Die Revision beanstandet zunächst die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, auf Grund derer dieses zu der Überzeugung gekommen ist, daß der Angeklagte in der Nacht vom 23./24. März 1968 als Fahrer des ihm gehörenden nicht zugelassenen, nicht versteuerten und nicht haftpflichtversicherten Personenkraftwagens Mercedes 190 D die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat.
Die Beweiswürdigung ist jedoch frei von Rechtsfehlern., Sie ist weder lückenhaft noch enthält sie Widersprüche. Sie weist auch keine Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" auf.
Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet | werden, daß das Schwurgericht das Wiedererkennen des Angeklagten durch die Polizeibesmten Pe one HB 2.15 Beweisanzeichen gegen den Angeklagten verwertet hat. Zwar äußert sich das Urteil nicht über die Form, in der die beiden Polizeibeamten dem Angeklagten am 25. März 1968
gegenübergestellt worden sind. Selbst wenn aber diese Gegenüberstellung nicht als Wahl gegenüberstellung äurchgeführt, sondern den Polizeibeamten nur der an diesen
Tage bereits festgenommene Angeklagte zur Identifizierung vorgeführt worden sein sollte, wäre das unter den besonderen Umständen dieses Falles nicht zu beanstanden. Angesichts
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Beweiswürdigung, wenn das Schwurgericht über die Durchführung der Gegenüberstellung keine Ausführungen gemacht hat. Es wiesen nämlich zahlreiche schwerwiegende Umstände auf den Angeklagten als den Täter hin: Der Täter fuhr auf
der Fahrt, auf der die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen wurden, den Wagen des Angeklagten (UA 6, 11, 14). Er kannte einige schlecht ausgebaute Abkürzungswege innerhalb der Ortschaft Ku, die mit der fest eshein ben Fräzision und zur Nachtzeit
nur ein Ortskundiger befahren kann (UA 8, 15). Die Fluchtfahrt des Täters ging in Richtung des Anwesens des Ange-
klagten in Re der er blieb, nachdem der Täter ihn ei
verlassen hatte, in er Entfernung von nur 1 bis 2 km
15), wo er von den verfolgenden Polizeibeamten sichergestellt wurde (UA 14). Der Täter "rannte" in den nahe gelegenen Wald (UA 8); die Einlassung des Angeklagten, er könne überhaupt nicht laufen, ist unwahr (UA 10). Der Weg von Standort des Wagens zum Anwesen des Angeklagten führt durch ein zum Teil feuchtes unä sumpfiges Waldgelände (UA 9, 14); als der Polizeibeamte VO 2 Vormittag des 24. März 1968 das Anwesen des Angeklagten aufsuchte, fand
davon stehen (UA 9,
er dort eine Hose und ein paar Schuhe des Angeklagten auf
einer Leine in der Scnne zum Trocknen aufgehängt vor (UA 10, 14). Kurze Zeit nach der Fahrt, auf der die Straftaten begangen wurden, befand sich der Angeklagte nicht nur zu Hause, sondern er war wach, vollständig angekleidet und frisch und
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naß gekämmt (UA 9); er ließ sich dann von dem Taxifahrer EB Gen er von Itzehoe herbeigerufen hatte, von seinem Anwesen in FW nach TE anren (VA 9). Auf der Fahrt dorthin erzählte er dem Taxifahrer ein Märchen
von zwei angeblichen dänischen Geschäftsfreunden, die
mit seinem Wagen betrunken in Ka 1 erunführen (TA 9, 15). Auf dem Wege nach TC fraste er EEE ,
ob auf der Straße reger Polizeiverkehr herrsche (VA 9). Als er gegen 5 Uhr morgens in TE sintraf, ließ er EEE bei zwei Polizeiwachen nachsehen, ob sein Wagen dort bereits von der Polizei sichergestellt worden sei
(UA 9, 10, 16). Er bat den EEE un eine Quittung für eine Fahrt von Ti nach FE also für eine Fahrt in umgekehrter Richtung, und um die Angabe einer früheren als der tatsächlichen Fahrtzeit auf dieser Quittung (UA 10, 15) - ersichtlich um sich ein Alibi für die Zeit der Tatfahrt zu verschaffen. Ohne in TED etwas anderes
zu erledigen, als den Taxifahrer EEE nach seinen Wagen Ausschau kalten zu lassen, fuhr er alsbald mit einen ande ren Taxi nach PB zurück, wo er schon spätestens um 6,30 Uhr wieder eintraf (UA 10). Zu diesem Zeitpunkt machte er nämlich eine fernmündliche Anzeige dahin, daß ihm sein Wagen von seiner Hofdiele gestohlen worden sei, wo er ihn am Abend vorher abgestellt gehabt habe (UVA 10, 16). Die bald darauf eintreffenden Polizeibeamten Vi , Ha und FB konnten Jedoch an der Dielentür im Hause des Angeklagten keine Einbruchsspuren feststellen (UA 10).
Wenn eine solche Vielzahl Schwerwiegender Indizien auf den Angeklagten als den Täter hinwies, ist es nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht auch das Wiedererkennen des inzwischen festgenommenen Angeklagten durch die Polizeibeamten PO und Heil am 25. März 1968 als
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zusätzliches Beweisanzeichen gegen ihn verwertete, ohne sich mit der Form der Gegenüberstellung (Wahlgegenüberstellung oder Einzelgegenüberstellung) auseinanderzusetzen, Bei dem erärückenden Beweismaterial gegen den Angek arten, das schon bei dieser Gegenüberstellung vorlag, lag es nahe und war es auch ausreichend, wenn die Polizei beamten nur den festgenommenen "Täter" noch identifizierten, chne sich dafür der Form der Wahlgegenüberstellung zu bedienen. Es liegt im Grunde nicht anders, als bei dem auf frischer Tat ertappten Einbrecher, der flieht, aber kurze Zeit nach der Tat in der Nähe des Tatorts festgenommen wird, ohne auf
e achtet worden zu sein; in solchen
seiner Flucht ständig beo Fällen ist das Wiedererkennen durch Zeugen, die die Tat beobachtet haben, ohne eine Wahlgegenüberstellung bei Vorhandensein genügend anderer Beweismittel beinahe etwas Alltägliches.,
Daß die Polizeibeamten Fe und Hei in der Lage waren, den Angeklagten auf der Tatfahrt deutlich zu erkennen, so daß ihnen die spätere Identifizierung möglich war, hat das Schwurgericht eingehend dargelegt (UA 12 ff). Die Revision bezeichnet die Annahme des Schwurgerichts, das Erkennen-
können des Angeklagten sei dadurch erleichtert worden, daß 8 3
die Diimestraße in TW äurch im Abstand von etwa 30 m
am Straßenrand stehende Peitschenlampen hell erleuchtet gewesen sei (UA 6, 12), als "mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren", weil diese Peitschenlampen ihr Licht senkrecht auf die Straße würfen. Dabei Beh die Revision von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus; Peitschenlampen werfen ihr Licht vom Straßenrand schräg aut die Fahrbahn.
Die Au wagen der Zeugen EB una Vet das Schwurgericht entgegen r Auffassung der Revision nicht zur Überführung des Angeklaeten verwertet. Das Urteil hat sie weder
als belastende noch als entliastende Aussagen behandelt, scndern nur dargelegt, woraus es sich erkläre, daß diese Zeugen den Angeklagten nicht wiedererkannt haben.
II. Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Schwurgericht enthält keinen den Angeklagten
beschwerenden Fehler.
Die Verurteilung aus § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 StGB entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 21, 301; 22, 6, 67). Die von der Revision gegen die Verurteilung aus § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 21. Mai 1969 (VRS 37, 116) vorgetragenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Entscheidung vom 21. Mai 1969 betraf einen anderen Sachverhalt. Dort hatte der Fahrer die Absicht, um den Beamten herumzufahren, der ihn anhalten wollte, während der Angeklagte ebenso wie der Täter in dem der Entscheidung BGHS+ 22, 6 zugrunde liegenden Fall auf den Polizeibeamten in der Absicht zugefahren ist, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe des Fluchtweges zu zwingen (UA 8, 18, 19, 22). Soweit die Revisionsbegründung zu diesem Punkt von einen anderen Sachverhalt ausgeht, setzt sie sich in Widerspruch
zu den Feststellungen des Urteils.
Unrichtig ist allerdings äie Verurteilung aus § 315 c
Abs, 1 Nr. 2 a StGB. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Begriff der Vorfahrt in § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB nicht auf die eigentlichen Vorfahrtfälle des 8 13 StVO beschränkt, sondern auch auf vorfahrtähnliche Verkehrslagen angewandt. So nimmt der Bundesgerichtshof einen
orfahrtfall im Sinne des § 315 ce Abs. 1 Nr. 2 a StGB immer dann an, wenn im Öffentlichen Straßenverkehr die Fahrlirien zweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusamnen-
treffen oder sich gefähriich nahekommen. Er hat darum
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& auch den Fall des Kreuzens des Gegenverkehrs (§ 8 Abs.
NN
Satz 3 StVO) sowie das vorz eitige Einfahren vom Parkplatz in den fließenden Verkehr oder von der Standspur der Autobahn in die Fahrbahn als unter diese Bestimmung fallend 129). Die Voraussetzungen erten Vorfahrtbegriffes des 8 315 c Abs, I Nr. 2 a StGB liegen aber nicht vor, wenn ‚urch gefährdet, daß er entgegen der Vorschrift des § 8 Ab 2 Satz 1 Halbsatz 1 StVO auf der linken Fahrbahnseite fährt und dem entgegenkommenden Fahrzeug nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO nach rechts ausweicht. Denn hier läßt sich von einer vorfahrt-
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ähnlichen Verkehrslage nicht mehr sprechen. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand des 8 315 c Als. i Nr. 2 b StGB. Der Angeklagte ist nämlich, wie der Sachverhalt eindeutig ergibt, im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos bei einen Überholvorgang (Überholversuch des Pol izeiwagens) falsch gefahren und hat dedurch Leib und Leben sowohl der Insassen des Poligeifahrzeugs als auch seines eigenen und des entgegenkommenden Fahrzeugs gefährdet. Darum hat der Senat im Urteils sspruch die Nr. Z a des § 315 c Abs. 1 StGB durch die Nr. 2? db er-
111. Die Stra »fzumessung einschließlich der Nebenentscheidungen hält ebenfalls einer rechtlichen Nachprüfung
insbesondere von der Verurteilung des Ange-
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Fu Klagten als gefährliches Gewohnheitsverbrecher. Zwar hat 98
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9, 98) in Abweichung von G
9 ung (BGBSt 17, 213) ausgesprochen,
- 9.
daß das Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis die Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
für sich allein nicht rechtfertige. Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob diese Entscheidung angesichts der mit Wirkung vom 2. Januar 1965 in Kraft getretenen Änderung der Strafdrohung (Strafe jetzt bis zu einem Jahr Gefängnis) durch das Zweite Verkehrssicherungsgesetz
vom 26. November 1964 (BGBl I 921) noch aufrecht erhalten werden kann. Dazu braucht der Senat Jedoch keine Stellung zu nehmen. Es liegen nämlich Jedenfalls die in der Entscheidung BGHS+t 19, 98 ff geforderten Voraussetzungen für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohn-
heitsverbrecher vor,
Das Schwurgericht hat die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf Grund des § 20 a Abs. 1 StGB bejaht. Es führt, nachdem es die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift zutreffend dargelegt hat (UA 24/25), aus, daß die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten, also der sog. Symptomtaten (der beiden Taten, die die formellen Voraussetzungen der Anwendung des 8 20 a Abs. 1 StGB bilden, und der neuen jetzt zur Aburteilung stehenden Tat) einen eingewurzelten Hanä des Angeklagten zur Mißachtung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Verkehrsgesetze, erkennen lasse, der auch für die Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Wiederholung gleichartiger Taten führen werde. Daß es sich auch bei den beiden als Symptomtaten angesehenen Vorverurteilungen des Angeklagten nicht nur um ein einfaches Fahren ohne Führerschein (oder um ähnliche verhältnismäßig unbedeutende Straftaten) handelt, ergibt das Urteil deutlich. Die erste Symptomtat (Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. Juli 1963) betrifft Fahren ohne Führerschein in
acht Fällen, Erm Echtigung eines anderen zum Führen eines r
Kraftfahrzeugs ohne Führerschein und Anstiftung zur Begünstigung mit einer Gesamtstrafe von einen Jahr und
ärei Monaten Gefängnis und der Verhängung einer Sperrfrist von fünf Jahren, Bei der zweiten Symptomtat (Urteil des Schöffengerichts Flensburg von 16, Mai 1966) handelt es sich um eine Verurt teilung wegen Steuerhinterz zlehung in Tateinheit mit Kraftr fahrzeugkennzeichenmißbraun! und
tigung eines anderen zur Führung eines nicht ver-Steuerten und nicht zugelas en Kraftfahrzeugs zu sechs Monaten Gefängnis und einer Ge Zdstrafe mit der Unt rsagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die Jetzt zur Aburteilung stehende Straftat spricht für sich selbst, Bei den von dem Angeklagten begangenen als Symptomtaten angesehenen
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Straftaten handelt es sich also ebenso wie bei den in Zukunft zu befürchtenden Handlungen um Verkehrs ‚straftaten von erheblicher Bedeutung. Das gilt auch für die beiden früheren Symptomtaten, die nicht nur, wie der in BGHSt 19, 98 entschiedene Fall, eine abs trakte, sondern die zur Anwendung des
8 20 a StGB erforderliche konkrete Gefährlichkeit des Ange-
klagten erweisen, Bei der Persönlichkeitsbeurteilung des
Angeklagten hat das Schwurgericht zutreffend auch die übrigen zahlreichen Verkehrs sstraftaten des Angeklagten berücksichtigt (BEHSt 21, 2635 BGH MDR 1957, 262),
Das Schwurgericht hat ausgesprochen, daß dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, Damit ist gemeint, daß dle Verwaltungsbehörde dem Angeklagten für immer keine Fahrerlaubnis wieder erteilen darf (SS 42 n Abs, 1 StGB).
Die hierfür gegebene kurze Begründung reicht angesichts der erheblichen und häufigen Verkehrsverstöße des Angeklagten, der Schwere der jetzt begangenen Tat und der eingehenden Schilderung seiner Pers Önlichkeit in dem Urteil aus.
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§ 60 StGB n.F. schreibt die Anrechnung der seit dem 11. April 1969 erlittenen Untersuchungshaft unmittelbar vor. Anlaß zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.
Meyer Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal