Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 11.11.1969 – 1 StR 325/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

17/90

in der Strafsache gegen

den Bäcker Hans S EEEEED zu: Ve. dort geboren am EEE | 944,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

eu

2083 083

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart

Bundesrichter Zipfel

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in acer Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. WW vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Su wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 3. Januar 1969, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

eh

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einfachen, eines versuchten schweren und eines vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall unter Freisprechung im übrigen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1, Verfahrensrügen

a) Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 1 und 3 StPO entspricht nicht den Formerfordernissen des § 544 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch für das Rechtsmittel nach § 28 Abs. 2 StPO gilt (RGSt 74, 297). Die Revision gibt den Inhalt des Ablehnungsgesuchs und den Inhalt des Zurückweisungsbeschlusses nur unvollständig wieder (BGH IM StPO § 24 - Nr. 6).

b) Die Revision beruft sich vergeblich auf eine Verletzung des § 243 StPO und auf eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Der Angeklagte hat die Aussage zur Person verweigert. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Angeklagten wiederholt zu einer Erklärung aufzufordern. Daß er nicht die Möglichkeit gehabt habe, Erklärungen zur Person nachzubringen, behauptet die Revision selbst nicht.

c) Die Strafkammer hat auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Sie hat aus den gesamten Tatumständen entnommen, daß alle fünf Täter die festgestellten Taten nach einem gemeinsamen Entschluß ausgeführt haben, wenn sich auch die Rollenverteilung nicht mehr in allen Fällen

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-11/1-str-325-69#rd_5

genau aufklären lasse. Dem Tatrichter mußte sich angesichts des § 47 StGB nicht aufdrängen, dies durch Vernehmung des ursprünglichen Mitangeklagten Di» als Zeugen aufzuhellen, zumal dieser im Ermittlungsverfahren eine Beteiligung an den Diebstählen, ja die Teilnahme an der Fahrt überhaupt bestritten hatte (Bl. 387 d.A.).

d) Der Angeklagte hatte die Vernehmung des Mithäftlings CD als Zeugen für die Behauptung beantragt, den Angeklagten in Sp im Auto sitzend gesehen zu haben. Das landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, weil die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden könne. Bei dieser Sachlage mußte sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen, den Zeugen darüber zu hören, ob der Angeklagte auch im Wagen geschlafen habe.

e) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß an Mitangeklagte bestimmte Fragen hätten gestellt werden müssen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

2. Sachrüge

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Urteilszusammenhang ergibt ausreichend, daß die Angeklagten bei Wegnahme des zweiten Pkw in Zueignungsabsicht gehandelt haben. Auch gegen die Annahme von Tatgmehrheit bestehen keine Bedenken. Nach den Feststellungen wurde der Entschluß, in ein ländliches Elektrogeschäft einzubrechen und zur Erreichung des Tatortes den vom Mitangeklagten D@WWgebrachten Pkw zu benützen, bereits in Wiesbaden gefaßt. Der Gedanke, einen zweiten Pkw zu stehlen, tauchte erst später auf der Fahrt auf. Erst

nach Mißlingen des ersten Einbruchs kamen die Angeklagten überein, erneut auf "Objektsuche" zu gehen.

Dagegen mußte der Strafausspruch aufgehoben werden. Der Tatrichter hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt. Nach Herabsetzung der Mindeststrafe bei schwerem Diebstahl auf sechs Monate durch Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht die Strafen nunmehr niedriger bemessen hätte. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Unstimmigkeit in den Urteilsgründen (S. 20: wiederholter Rückfall, S. 23: erster Rückfall) auszuräumen.

Die weitergehende Revision war zu verwerfen. Hübner Loesdau Mösl

Pikart “ - Zipfel