Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 29.10.1969 – 2 StR 195/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 195/69 URTEIL 1940
in der Strafsache
gegen
den Rentner Heinrich Km aus KB zevoren on EEE 1905 in. SEE.
wegen gesellschaftlicher Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1969, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Willms
Kirchhof
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
EEE in Ger Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 13. Dezember 1968 geändert und neu gefaßt, wie folgt:
1. Der Angeklagte wird wegen gesellschaftlicher Untreue gemäß § 81 a GmbH-Gesetz zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und einer Gelästrafe von 300,- DM, ersatzweise zu weiteren 12 Tagen Gefäng-
nis verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
2. Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
3. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fällt der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen nach § 81 a GmbH-Gesetz (gesellschaftliche Untreue) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und an Stelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 600,- DM, sowie zu weiteren Geldstrafen von 300,- DM und 100,- DM, ersatzweise für je 25,- DM zu einem weiteren Tag Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, durch Bestellung einer Grundschuld über 150.000,- DM gesellschaftliche Untreue begangen zu haben, kann die Verurteilung (600,- DM und 100,- DM Geldstrafe) nicht bestehen bleiben, weil es an einem der Gesellschaft zugefügten Nachteil fehlt.
Es mag dahinstehen, wie weit die dem Angeklagten als Geschäftsführer der Me Wohnungs- unä Verwaltungs-GmbH von den Gesellschaftsorganen ausdrücklich oder stillschweigend gegebene Ermächtigung zum Selbstkontrahieren reichte. Gemäß § 181 BGB war er hierzu auch ohne besondere Gestattung befugt, wenn das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestand. Zwar machte er über die Höhe seiner Baukostenforderung gegenüber den Gesellschaftsorganen wechselnde Angaben. Wie die Strafkammer jedoch mit Bestimmtheit feststellt, stand ihm — ohne sein Architektenhonorar - gegen die von ihm vertretene GmbH
eine ungedeckte Forderung von 150.000,- DM zu. Die Bestellung einer dinglichen Sicherheit hierfür war allerdings keine Erfüllung im Sinne des § 181 BGB. Der Bauunternehmer hat aber gemäß § 648 Abs. 1 BGB gegen den Bauherrn einen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück. Dieser Verpflichtung der GmbH durfte der Angeklagte als ihr gesetzlicher Vertreter gemäß § 181 BGB durch ein Insichgeschäft nachkommen. Handelte er hierbei entgegen dem Willen anderer Gesellschaftsorgane, konnte ihn das strafrechtlich auch dann nicht belasten, wenn seinem Vorgehen im Verhältnis zur Gesellschaft eine - hier nicht vorhandene - Geschäftsführeraenweisung oder eine sonstige interne Anordnung entgegenstand; denn wer die Bewirkung einer geschuldeten
NDd
Leistung veranlaßt, fügt damit dem Schuldner keinen Vermögensschaden zu, selbst wenn er sich hierbei unerlaubter Mittel bedient (BGHSt 3, 160; RG, Urteil vom 31. März 1942 - 4 D 181/41 - bei Hartung NJW 1953, 552 Nr. 12).
Der Angeklagte ging Über seine ihm nach §§ 648, 181 BGB zustehende Befugnis hinaus, weil er keine Sicherungshypothek nach § 1184 BGB, sondern eine Grundschuld nach § 1191 BGB eintragen ließ. Inden er sich auf diese Weise eine bessere Beweislage für seine rechtlich begründete Werklohnforderung verschaffte, fügte er der Schuldnerin jedoch ebenfalls keinen Nachteil zu (vgl. die angeführte Rechtsprechung), desgleichen nicht dadurch, daß er die Grundschuldbestellung zunächst den anderen Gesellschaftsorganen verschwieg.
Da eine Sachentscheidung ohne weitere tatsächliche Erörterungen möglich ist, muß der Angeklagte in diesem Falle durch den erkennenden Senat selbst freigesprochen werden (§ 354 StPO).
2. Dagegen ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gesellschaftlicher Untreue im Falle der Bestellung einer ‚Sicherungshypothek über 110.000,- DM zugunsten seiner Ehefrau wendet, offensichtlich unbegründet. Auch die Strefzumessung ist fehlerfrei.
Baldus willms Kirchhof
Müller Baumgarten