Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 22.10.1969 – 4 StR 373/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF* > 059
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 4 StR _373/69
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Johannes Ha aus Ta Kreis CB, zeboren an ED 1941 ir VE ,
wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg
vom 21. April 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründesz
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 330 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Ihm wurde die Fahr-
erlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von zwei Jahren sechs Monaten angeoränet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen
a) Bei der Bestimmung des § 257 StPO handelt es sich um eine bloße Ordnungssvorschrift, auf deren Verletzung sich die Revision nicht berufen kann, sofern nur das rechtliche Gehör insgesamt genügend gewahrt wird (BGH VRS 34, 344, 346; BGH MDR 67, 175).
b) Die Rüge, die Vorschrift des § 58 StPO sei verletzt worden, ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Sachrüze
a) Die Strafkammer hält ihre Folgerung, daß der Angeklagte nach Passieren der Schülerin We nit seinem Pkw über den Fahrbahnrand der Barßeler Straße nach rechts hinaus geraten ist und die Schülerin Drees innerhalb der trichterförmigen Einmündung der Querstraße angefahren hat, als diese gerade die Querstraße überquerte, keineswegs, wie die Revision vorträgt, für technisch zwingend. Sie hat es vielmehr, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, für "äußerst unwahrscheinlich" erachtet, die Schrägstellung des Wagens sei darauf zurückzuführen, daß der angetrunkene und deshalb langsamer reagierende Angeklagte nach dem Zufahren auf die Zeugin WB innerhalb einer Strecke von 15 bis 20 m sein Fahrzeug zunächst nach links, dann
wieder nach rechts und anschließend erneut nach links gesteuert habe. Diese Erwägung verstößt nicht gegen
die von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Mit dem Vorbringen, diese entsprächen teilweise nicht dem Ergebnis der Hauptverhandlung, kann die Sachrüge nicht begründet werden.
b) Für die Berücksichtigung einer Mitschuld der Schülerin DD bestand keine Veranlassung. Wenn sich das 7jährige Kind, wie es das Landgericht für naheliegend hält, unmittelbar vor dem Unfall nach links umgewandt hat, so kann darin, daß es bei seinem Alter nicht mehr die Geistesgegenwart aufbrachte, möglicherweise auch gar nicht mehr die Zeit fand, nach rechts auszuweichen, kein Mitverschulden erblickt werden.
c) Die von der Revision beanstandete Kostenentscheidung des Gerichts ist eine Entscheidung über den Grund der Kostentragungspflicht, nicht über die
Höhe und die Zusammensetzung der Kosten im einzelnen. Hierüber verhält sich der Kostenansatz des Kostenbeamten, gegen den dem Kostenschuldner die in § 4 GKG genannten Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
Meyer Börtzler Sanders
Spiegel Hürxthal