Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 09.10.1969 – 2 StR 376/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

St@B §§ 212, 43, 51 Hat der Täter sein Opfer durch mehrere Messerstiche getötet und wurde er schon mit dem Beginn des Zustechens zurechnungsunfähig, so ist er wegen vollendeter und nicht wegen versuchter Tötung zu bestrafen, wenn sich der Zu- ‚stand der Zurechnungsunfähigkeit aus dem vorausgehenden Handeln entwickelt hat und nicht durch äußere (von der Persönlichkeit unabhängige) Einflüsse ausgelöst worden ist (im Anschluß an BGHSt 7, 325).

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

St@B §§ 212, 43, 51

Hat der Täter sein Opfer durch mehrere Messerstiche getötet und wurde er schon mit dem Beginn des Zustechens zurechnungsunfähig, so ist er wegen vollendeter und nicht wegen versuchter Tötung zu bestrafen, wenn sich der Zu- ‚stand der Zurechnungsunfähigkeit aus dem vorausgehenden Handeln entwickelt hat und nicht durch äußere (von der Persönlichkeit unabhängige) Einflüsse ausgelöst worden ist (im Anschluß an BGHSt 7, 325).

BGH, Urt. v. 9. Oktober 1969 - 2 StR 376/69 - SchwG Frankfurt am Main -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hady Daho ben Mohamed A > aus Ta

EEE, zevoren 1955 in vi EEE.

KOEEB (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 8. Oktober 1969 in der Sitzung vom 9. Oktober 1969, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender, Kirchhof

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

GE in ser Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in

Rechtsanwalt

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

MEED:.: GERD GERN

als Verteidiger in der Verhandlung,

| Justizangestellter >

für Recht erkannt;

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt am Main vom 29. November 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

17

- 3 -

Gründe§

Der Angeklagte hat Frau Marianne TED, mit der er ein Verhältnis unterhielt, erstochen und ist vom Schwurgericht wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten hat keinen Er-

folg»

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Dies gilt einmal von der Rüge, das Schwurgericht habe die Ablehnung des Sachverständigen Dr. Schumacher seitens des Angeklagten zu Unrecht verworfen, zum anderen von der Rüge, es habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß kein Obergutachten eingeholt sei. Eine dritte Rüge ist in der Verhandlung vor den Senat zurückgenommen worden.

Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos» Das Schwurgericht hat folgendes festgestellt:

Frau HD, die üen Angeklagten 1os werden wollte und sich in den letzten Tagen vor der Tat mit ihm des Öfteren gestritten hatte, hielt sich nach einem gemeinsamen Gaststätten- und Kinobesuch beim Angeklagten nach Mitternacht in dessen Zimmer auf. Es war dort unter den beiden wieder zu einer Auseinandersetzung gekommen wegen eines zuvor von Frau HB nit einer Freundin geführten Tele-. fongesprächs; der mißtrauische Angeklagte war vergeblich in sie gedrungen, um ihren Gesprächspartner zu erfahren.

Als sie in der Morgenfrühe nach Hause gehen wollte, nahm der Angeklagte sein Jackett, in dem sich, wie er wußte, sein Springmesser befand. Er begleitete sie zur Haustür. Dort frage er sie: "Wann kommst Du morgen?" Frau DO 3 < |) gab zur Antwort: "Du siehst mich nie wieder". Darauf zog

er sein Messer aus der Rocktasche und ließ es aufspringen. Er wollte Frau HB töten und war sich der tödlichen Wirkung des beabsichtigten Stechens mit dem Messer bewußt. In kurzer Zeit brachte er ihr 38 Stiche bei, die zu erheblichen inneren Verletzungen und zum raschen Tod infolge Verblutens führten.

Als er sich entschloß, auf Frau HEEEB einzustechen, um sie zu töten, das Messer zog und den Springmechanismus des Messers auslöste, war er nach der Überzeugung des Schwurgerichts unter Berücksichtigung der Eigenart seiner Persönlichkeit, der Erlebnissituation und eines Blutalkoholgehalts von 1,72 %o zur Zeit der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit - bei voller Einsicht - erheblich vermindert. Das Schwurgericht kann nicht ausschließen, daß für den Ablauf der Tat selber (Austeilen der 38 Stiche) sogar eine"Affektamnesie"vorgelegen hat, die den Angeklagten zurechnungsunfähig machte; es sei nämlich nach dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Schumacher zweifelhaft, ob für den Angeklagten die Möglichkeit zu einer "Zurücknahme" noch vorhanden gewesen sei, nachdem er sich einmal "losgelassen" hatte. Über den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Zurechnungsunfähigkeit könnten nach den Urteilsausführungen, wie die Revision zutreffend hervorhebt, Zweifel entstehen.

In der rechtlichen Würdigung (UA S. 14 oben) heißt es nämlich, daß der Angeklagte "nach dem Ziehen und Öffnen des Messers und dem Beginn des Zustechens!" in den Zustand der Zureohnungsunfähigkeit geraten sei, demnach erst nach dem ersten Stich. Wie indes ein Vergleich mit den unmittelbar vorausgehenden Darlegungen und anderen

Stellen der Sachverhaltsschilderung zeigt, die übereinstimmend den Eintritt der nicht auszuschließenden Zurechnungsunfähigkeit mit dem Beginn des Zustechens annehmen, handelt es sich bei der angegebenen Stelle um ein offenbares Versehen; tatsächlich ist festgestellt, daß der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit bereits vor dem ersten Stich eingetreten, daß jedenfalls von dieser Annahme auszugehen ist.

1.) Die Revision bemängelt, das Schwurgericht habe

| entgegen wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen die Ansicht der beiden Sachverständigen Dr. Schumacher und

Dr. Hoeth über die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Messerziehens und -öffnens übernommen, während schon in diesem Zeitpunkt nach dem Gutachten des Professors Dr. Thomä Zurechnungsunfähigkeit angenommen werden müsse.

Das Schwurgericht stützt seine Ansicht zwar auf die im Ergebnis übereinstimmenden Gutachten der beiden erstgenannten Sachverständigen; aus Rechtsgründen ist hiergegen aber nichts einzuwenden.

Das Gutachten des Psychiaters Dr. Schumacher, das nach einer mit mehrfachen Untersuchungen und Explorationen verbundenen stationären Beobachtung erstattet wurde, ist im Urteil mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegeben. Die Schlußfolgerungen des Sachverständigen bieten keinen Anhalt für die Annahme, daß sie gegen gesicherte wissenschaftliche Erfahrungen verstoßen könnten. Auch die Revision teilt Anhaltspunkte hierfür nicht mit, sondern wendet sich mit Einzelausführungen nur gegen die Argumentation des Sachverständigen Diplompsychologen Dr. Hoeth, der aus

An

der Verhaltensweise des Angeklagten geschlossen hat, daß die dem Zustechen vorausgegangenen Handlungen bewußte Handlungen gewesen seien. Der Sachverständige hat dies daraus gefolgert, daß sich der Angeklagte nach den Wor-

ten von Frau HE 'Du siehst mich nie wieder" nicht

mit bloßen Händen auf sie gestürzt, sondern erst in die Rocktasche gegriffen, das Messer gezogen und dessen Mechanismus betätigt hat. Diese Folgerung sei, so meint

die Revision, nicht überzeugend und zwingend (gemeint ist: nicht möglich); denn es sei wissenschaftlich erwiesen, daß in einem Zustand, bei dem das Bewußtsein fehle, durchaus noch derartige mechanische, nach außen als gezielt

und geordnet erscheinende Handlungen vorgenommen werden könnten. Das mag sein, ist hier jedoch ohne Bedeutung;

denn der Sachverständige hat seine Auffassung nicht schlechthin auf die Verhaltensweise des Angeklagten, sondern darauf gestützt, daß dieser von zwei ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht die einfachere und unmittelbare gewählt hat. Inwiefern er damit gegen wissenschaftliche Erkenntnisse verstoßen haben könnte, ist nicht ersichtlich,

Daß sich das Schwurgericht mit der Ansicht des Sachverständigen Professor Dr. Thomä, die Hemmungsfähigkeit . ‚sei möglioherweise schon im Augenblick des Messerziehens ausgeschlossen gewesen, nicht eingehend auseinandergesetzt hat, ist schon deshalb kein Rechtsfehler, weil nicht er- ‚sichtlich ist, daß der Sachverständige seine Auffassung mit Kriterien begründet hat, die von den beiden anderen Sachverständigen noch nicht berücksichtigt worden waren. Auch die Revision trägt in dieser Hinsicht nichts vor.

2.) Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vollendeten Totschlags verurteilt. Vergeblich greift die Revision diese Würdigung an. Nach ihrer Ansicht, für die sie sich auf die Entscheidung BGHSt 7, 325 stützen zu können glaubt, kommt allenfalls ein Tötungsversuch in Frage; denn der Angeklagte habe Frau HW ie tödiichen Stiche im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit beigebracht, so daß ihm diese Stiche als strafrechtlich relevante Handlungen nicht zugerechnet werden dürften. Man könne nämlich nicht feststellen, daß der Angeklagte so weiter gehandelt habe, wie er im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begonnen habe; ein Täter, der das Messer ziehe, könne eine Vielzahl von Handlungsabläufen in Gang setzen, und die 38 Stiche wichen von dem strafrechtlich allein bedeutsamen ersten Handlungsteil ganz erheblich ab.

Der Senat kann diese Auffassung nicht teilen; die Entscheidungen BGHSt 7, 325 (21.4.1955) und BGH GA 1956, 26 (19.4.1955) können dafür nicht in Anspruch genommen werden. Wie Oehler in GA 1956, 1 ff und H. Mayer in JZ 1956 109 ff im Anschluß an BGHSt 7, 325 zutreffend dargelegt haben, geht es in Fällen der vorliegenden Art, ob nämlich der Täter wegen vollendeten oder nur wegen versuchten Delikts zu bestrafen sei, nicht um ein Problem des § 51 Abs. 1 StGB, sondern um eine Frage des Vorsatzes und des

Kausalverlaufs.

Allerdings hatte der Angeklagte bis zum Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit mit der Tatausführung erst begonnen, also bis dahin nur eine versuchte Tötung begangen. Das schließt indessen nicht aus, daß ihm die nach diesem Zeitpunkt begangenen eigentlichen Tötungshandlungen zum Vorsatz zugerechnet werden. Die Zulässigkeit einer solchen Zu:

ra

rechnung kann nicht allgemein, wie es die Revision will, in Zweifel gezogen werden. Auch bei der sog. actio libera in causa wird die eigentliche Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ausgeführt, gleichwohl aber zugerechnet. Daß hier - im Gegensatz zur actio libera in causa - der Eintritt der Schuldunfähigkeit nicht in die Vorstellung aufgenommen war, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Vorsatz muß sich zwar auf den ganzen Geschehensablauf erstrecken. Da aber alle Einzelheiten dieses Ablaufskaum jemals genau voraussehbar sind, schließen Abweichungen gegenüber dem vorgestellten Verlauf den Vorsatz nicht ohne weiteres aus. Unwesentlich sind vielmehr Abweichungen, die sich in den Grenzen allgemeiner Lebenserfahrung halten (vgl. BGH GA 1955, 125), d.h. im Rahmen adäquater Kausalität liegen (vgl. Wetzel, Das deutsche Strafrecht 11. Aufl. S. 73). Der Angeklagte wollte Frau Hi töten, ihr also die erforderliche Zahl von Messerstichen beibringen. Der wirkliche Tatablauf entsprach dieser Vorstellung. Der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Affektzustand mag sich allenfalls dahin ausgewirkt haben, daß der Angeklagte schneller zustach und mehr Stiche beibrachte als ursprünglich gedacht. Diese Abweichung ist zweifelsfrei unwesentlich. Aber auch der Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit selbst, den der Angeklagte zuvor nicht in seine Vorstellung aufgenommen hatte, ist eine nur unwesentliche Abweichung. Gerade daß nach dem Sachverständigengutachten für den Angeklagten die Möglichkeit zu einer "Zurücknahme" nicht mehr bestand, nachdem er sich einmal "losgelassen" hatte, liegt im Rahmen adäquater Kausalität.

Nun geht allerdings die Entscheidung BGHSt 7, 325 für die Annahme eines vollendeten Delikts ausdrücklich von

der Feststellung aus, durch die ersten im Zustand der Zurechnungsfähigkeit ausgeführten Hammerschläge sei die Täterin in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Blutrausch geraten. Die Revision vermißt im vorliegenden Falle eine entsprechende Feststellung. Indessen wird in

der Entscheidung nirgends zum Ausdruck gebracht, daß nur bei einem Kausalverlauf der festgestellten Art der Täter des vollendeten Delikts schuldig sei. Diese Frage ist offen geblieben. Nach Ansicht des erkennenden Senats darf

die Annahne adäquater Kausalität nicht so eng begrenzt werden, wie es die Revision will. Zunächst genügt es, daß der Handelnde noch im Zustande der Zurechnungsfähigkeit mit

der Ausführung im Sinne des § 43 StGB begonnen hat; zu "eigentlichen" Verletzungshandlungen braucht es zu dieser Zeit noch nicht gekommen zu sein (ob eine Zurechnung zum Vorsatz auch möglich ist, wenn der Handelnde bereits während der Vorbereitungshandlungen zurechnungsunfähig wird, hat der Senat nicht zu entscheiden). Infolgedessen kann nicht gefordert werden, daß die Zurechnungsunfähigkeit Folge gerade der ersten Verletzungshandlungen gewesen ist. Es genügt, daß sich der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit aus dem vorausgehenden Handeln entwickelt hat und nicht durch äußere (von der Persönlichkeit unabhängige) Einflüsse ausgelöst worden ist. So war es hier: Unmöglichkeit der "Zurücknahme", nachdem sich der Angeklagte "losgelassen" hatte.

Die Entscheidung des 5. Strafsenats in GA 1956, 26 bindet den erkennenden Senat nicht. Abgesehen davon, daß darin die Frage "Versuch oder Vollendung" nicht ausdrücklich erörtert wird, rechtfertigen die dortigen Feststellungen die Verneinung adäquater Verursachung (a. A. offenbar

- 10 -

Oehler aa0 S. 3): Der Täter hatte sich anfänglich nur vorgestellt, seine Ehefrau auf deren Verlangen durch Pistolenschüsse zu töten. Als die Pistolenschüsse ohne tödliche Wirkung blieben und der Täter sich schon im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit befand, vollbrachte er die Tötung auf inständige Bitten seiner Frau in anderer Weise; Hammerschläge auf den Kopf, Stich ins Herz mit einem Küchenmesser und Durchschneiden der Kehle. Diese Tötungshandlungen beruhten also auf einem neuen Entschluß, wichen jedenfalls in ihrer grauenhaften Weise von den anfänglichen Vorstellungen des Täters so erheblich ab, daß sich die Verurteilung nur wegen versuchter Tötung rechtfertigen ließ.

Nach allem ist der Angeklagte zu Recht wegen voll-

endeten Totschlags verurteilt worden.

3.) Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat ebenfalls keinen Fehler ergeben. Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des § 213 StGB bedenkenfrei verneint.

Die Besonderheiten der Persönlichkeit des Angeklagten haben den Sachverständigen Dr. Schumacher mit veranlaßt, für den Zeitpunkt des Tatentschlusses eine erhebli-

‚che Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit für möglich zu halten; sie können daher schon aus diesem Grunde nicht unberücksichtigt geblieben sein. Zur Annahme mildernder Umstände nötigen sie ebensowenig, wie der nicht ausschließbare Zustand erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit selbst. Die Auffassung, daß in dem Verhalten von Frau HOEEEB für den Angeklagten auch unter Berücksichtigung seiner Volkszugehörigkeit keine schwere Beleidigung gele-

np

- 11 -

gen habe, findet ihre Grundlage in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Resch. Die Meinung der Reyision, daß die Auflösung des Verhältnisses für den Angeklagten völlig überraschend gekommen sei, trifft nach den Feststellungen nicht zu.

Auch sonst ist die Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht ist ersichtlich in erster Linie von dem Schuldgehalt der Tat, die an Mord grenzt, ausgegangen. Die Ermäßigung der durch § 212 Abs. 1 StGB angedrohten Höchststrafe von 15 Jahren auf 12 Jahre Zuchthaus hält sich in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens. |

§ 60 StGB nF schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 30. November 1968 unmittelbar vor; zu einer Ausnahmeentscheidung besteht kein Anlaß.

Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten