Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 08.10.1969 – 4 StR 372/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Li . 047 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 372/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Glasschleifer Norbert S ED zu: u, geboren um EEEEEED 937 in zw,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. April 1969
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen Hehlerei zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
1. Verfahrensvoraussetzungen
Der Generalbundesanwalt, der die Revision im übrigen für unbegründet hält, bezweifelt, daß der Sachverhalt, der der Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei zugrunde liegt, in vollem Umfang Gegenstand des Verfahrens ist. Die Bedenken sind jedoch unbegründet.
Anklage und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten u.a. zur Last, in der Nacht vom 6. zum 7. August 1968 mit dem Mitangeklagten De aus einem Pelzgeschäft mittels Einbruchs zwei Pelzmäntel und eine Ozelotkrawatte gestohlen und die Beute anschließend verkauft zu haben. Dem Mitangeklagten DD wuräe ferner neben anderen Taten vorgeworfen, in der Nacht vom 5. zum 6. August in ein Fotogeschäft eingebrochen und zwei Kofferradiogeräte gestohlen zu haben. Im Ermittlungsergebnis ist bemerkt, daß der Angeklagte SW au 6. una am 9. August 1968 diese beiden Geräte in Pfandleihanstalten versetzt habe.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat DENE den Einbruch in das Pelzgeschäft allein ausgeführt. Der Angeklagte SsguB> hat eines der in der Nacht zum 6. August von Do ) erbeuteten Radiogeräte "sofort", das andere am 9. August versetzt. Die Ozelotkrawatte hatte > =usammen mit dem zweiten Radiogerät in eine Aktentasche getan. SWBhat sie dort bemerkt, als er das Radiogerät verkaufen wollte und hat sie sodann im Einverständnis mit vr verkauft. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten SW nach entsprechenden Hinweis gemäß § 265 StPO wegen Hehlerei hinsichtlich aller drei Gegenstände verurteilt. Es hat offenbar insoweit eine im sachlich-rechtlichen Sinne einheitliche Tat angenommen, ohne dies allerdings näher zu begründen.
Die Umgestaltung der Strafklage im Fall der Pelzkrawatte war ohne weiteres zulässig, nachdem die Hauptverhandlung ergeben hatte, daß der Angeklagte Sigmund nicht an dem Einbruchsdiebstahl beteiligt war, sondern aur beim Absatz der Beute mitgewirkt hatte. Zuzugeben ist, daß der Wille der Staatsanwaltschaft, auch die Verpfändung der beiden Radiogeräte durch den Angeklagten als Hehlerei zu verfolgen, aus der Anklageschrift nicht ersichtlich ist. Trotzdem war das Landgericht berechtigt und verpflichtet, diesen Vorgang ebenfalls zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen, weil er zusammen mit dem Verkauf der Pelzkrawatte eine Tat im Sinne des § 264 StPO bildete.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Verpfändung der beiden Radiogeräte und der Verkauf der Pelzkrawatte mit dem Landgericht als eine Tat im materiellrechtliehen Sinne aufzufassen ist. Der Begriff der Tat, der dem § 264 StPO zugrunde liegt, deckt sich nicht mit dem sachlichrechtlichen der §§ 73 und 74 StGB. Eine Tat im Sinne des Verfahrensrechts können auch mehrere sachlichrechtlich selbständige strafbare Handlungen bilden, wenn sie nach natürlicher Auffassung zu einem einheitlichen geschichtlichen Vorkommnis gehören und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde (BGHSt 10, 396; 13, 320, 321; 16, 200, 202). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, daß sich der Angeklagte gleichzeitig bereit erklärt hat, beim Absatz beider Radiogeräte mitzuwirken. Noch vor der Verpfändung des zweiten Gerätes entdeckte er die Pelzkrawatte und übernahn es, sie zu verkaufen. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang dieser Vorgänge läßt sie nach natürlicher Auf-
fassung als einheitlichen Lebensvorgang und somit als eine Tat im Sinne des § 264 StPO erscheinen. Demnach
mußte das Landgericht auch die Verpfändung der Radiogeräte in die Urteilsfindung einbeziehen, obwohl sich die Anklage nicht auf sie erstreckte (BGHSt 16, 200).
2. Verfahrens- und Sachrüge
Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt, die den Verfahrensmangel enthalten sollen. Sie ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).Sachlichrechtliche Mängel des Urteils sind nicht zu erkennen.
Für die Hehlerei hat das Landgericht eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis ausgesprochen. Nach 8 27 db StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG sollen Gefängnisstrafen von weniger als sechs Monaten nur noch ausnahmsweise verhängt werden. Die Gesetzesänderung zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruches im Hehlereifall. Nach Sachlage hätte das Landgericht, auch wenn es § 27 b StGB n.F. bereits hätte berücksichtigen können, in diesem Fall wegen der Vorstrafen des Angeklagten und der gleichzeitig abgeurteilten Diebstähle keine Geldstrafe aussprechen können.
Die Revision kann nach allem keinen Erfolg haben.
Meyer Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal