Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 01.10.1969 – 4 StR 340/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2125 053 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 340/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Gedingeschlepper Enrique Santos de la
rEEED =: : EEE, zeboren ar GE 1930 in Cggp i° IB, Bezirk Lil Spanien),
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Sanders
als Vorsitzender, Börtzler
Mayr
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt oo)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter gg»
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. März 1969
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von sieben Monaten und ferner wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.
- 3.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. 1. Nach Auffassung der Revision hat das Landgericht den § 244 Abs. 4 StPO dadurch verletzt, daß es den (von der Verteidigung und von der Staatsanwaltschaft gestellten) Antrag, die vernommenen jugendlichen Zeuginnen durch einen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt hat, es besitze selbst die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderliche Sachkunde.
Die Ablehnung des Beweisamtrags entspricht aber den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat.
Nach der Entscheidung BGHSt 3, 52 bedarf der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in der Regel auch dann nicht des Fachwissens eines Sachverständigen, wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens geworden ist. Nach dieser Entscheidung besteht in einem solchen Fall ein Anlaß zur Anhörung eines Sachverständigen allerdings dann, wenn der jugendliche Zeuge besondere aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist. Das trifft in der vorliegenden Sache zwar auf die bei ihrer Vernehmung 12 Jahre alte Angelika ED ] zu, die Hilfsschülerin ist und "eigene Erinnerungen und Berichte anderer nicht klar zu trennen vermochte und demnach nicht genügend aussagetüchtig war" (UA S. 6). Auf ihre Bekundungen allein hat aber das Landgericht den Schuldspruch gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eben wegen dieser Bedenken gerade nicht gestützt. Es hat vielmehr seine Überzeugung
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von der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten vor allem auf die Aussage der 11-jährigen Marion Bi z_- gründet, die "einen glaubwürdigen, verständigen und aufgeweckten Eindruck vermittelt" und "die wesentlichen Punkte der Aussage der Angelika bestätigt" hat und deren Aussage "auch noch durch andere (im einzelnen angeführte) Umstände gestützt" worden ist. Insoweit hat sich das Landgericht an die Grundsätze der in BGHSt 7, 82 und
in NJW 1961, 1636 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gehalten. Danach darf sich der Tatrichter die eigene Sachkunde zutrauen, den Beweiswert
der Aussage eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen über geschlechtsbezogene Dinge zu beurteilen, wenn die Aussage in anderen Umständen gewichtige Unterstützung findet. Die Abweichungen in den Aussagen der Angelika
und der Marion, auf welche die Revision hinweist, waren geringfügig und für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ohne jede Bedeutung. Sie sind an sich leicht erklärlich und berühren die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen nicht. Darüberhinaus liegt es entgegen dem Vorbringen der Revision auf der Hand, daß sowohl die Bekundungen der Zeugin Frau Renate POEEEB 21s auch das Zugeben des Angeklagten, "in einem weiteren nicht angeklagten Fall auf der betreffenden Bank zwei Mädchen seinen Geschlechtsteil gezeigt zu haben", eine weitere gewichtige Unterstützung für die Richtigkeit der Bekundungen der beiden Mädchen darstellen.
In dem weiteren zur Aburteilung stehenden Fall (Beleidigung) konnte das Landgericht berücksichtigen, daß die Aussagen der bei ihrer Vernehmung 14 Jahre alten Määchen Roswitha PM uni Roswitha HB und der 15-jährigen Marianne on die keine aus dem normalen Erscheinungsbild ihres jugendlichen Alters
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hervorstechende Eigentümlichkeiten erkennen ließen, in allen wesentlichen Punkten miteinander übereinstimmten und daß ihre Bekundungen durch die eigene Erklärung des Angeklagten, "es sei möglich, daß er da an seiner Hose gerieben habe" (UA S. 7), teilweise bestätigt worden sind. Zudem stellt auch das Verhalten des Angeklagten in dem oben schon erwähnten "weiteren nicht angeklagten Fall"
sowie im Fall Angelika PB /“arion Bgggpeine weitere "gewichtige Unterstützung" der Aussagen der drei Mädchen dar.
2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß das Landgericht nicht dadurch seine ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat, daß es keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der vernommenen jugendlichen Zeuginnen gehört hat. In welch anderer Weise das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben sollte, läßt sich dem Vorbringen der Revision nicht entnehmen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. 1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Insoweit lassen auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Nach den Feststellungen kann auch die Auffassung des Landgerichts nicht beanstandet werden, daß sich der Angeklagte an sich der Beleidigung in "dreifacher gleichartiger Tateinheit" (UA S. 10) schuldig gemacht hat. Nur für zwei der drei beleidigten Mädchen, nämlich für Roswitha HOEEE und Marianne Ca, ist aber von ihren gesetzlichen Vertretern der gemäß § 194 StGB zur Strafverfolgung erforderliche Strafantrag wirksam gestellt worden (Bl. 11 und 21 d.A.). Für Roswitha PEEWD iagesen hat nur ihre Mutter einen Strafantrag gestellt, während ihr Vater dies zu tun ausdrücklich abgelehnt hat (Bl. 12 d.A.); daher
liegt für sie ein gemäß § 65 Abs. 2 StGB wirksamer Strafantrag nicht vor. Die ihr gegenüber begangene Beleidigung darf daher nicht verfolgt werden.
Im Falle der Tateinheit - ebenso auch im Fall einer fortgesetzten Handlung - dürfen dem Schuldspruch nur solche Handlungen, Handlungsteile und strafrechtlichen Gesichtspunkte zu Grunde gelegt werden, die strafrechtlich verfolgbar sind (RG6St 72, 44; BGHSt 17, 157). Hat ein Täter durch ein und dieselbe Handlung (§ 73 StGB) mehrere Personen beleidigt, so darf in den Schuldspruch nur die Beleidigung der Personen einbezogen werden, von denen oder für die wirksam Strafantrag gestellt ist. Das Landgericht hätte daher den Angeklagten nur wegen - tateinheitlich begar -aer - Beleidigung der Roswitha Heim» und der Marianne CE, nicht aber auch wegen Beleidigung der Roswitha Pie schuldig sprechen dürfen.
Der Schuldspruch wegen Beleidigung wird hiervon jedoch nicht berührt; im Schuldspruch bedarf das Urteil keiner Ergänzung oder Berichtigung. Scheidet von mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Handlungen oder rechtlichen Gesichtspunkten eine Handlung (ein Gesichtspunkt) aus, so kommt ein Teilfreispruch oder eine Teileinstellung nicht in Betracht.
Auch zu einer Aufhebung des Strafausspruchs besteht kein Anlaß. Das Landgericht durfte bei der Bemessung der Strafe berücksichtigen, daß der Angeklagte tateinheitlich mit der Beleidigung der Mädchen Roswitha Hp und Marianne ] noch eine weitere, wenn auch nicht
v
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selbständig verfolgbare Beleidigung begangen hat (vgl. BGH NJW 1951, 769; 5 StR 580/59 vom 9. Februar 1960). Dieser Umstand war außerdem bei der Festsetzung der sehr maßvollen Geldstrafe nicht von wesentlicher Be-
deutung.
Sanders Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal