Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 11.05.1977 – 2 StR 720/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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00 9

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 720/76 URTEIL 9.577

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Günter Eugen K EEE zus DEE, dort geboren am EEE 1949,

wegen Hausfriedensbruchs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr (EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EN als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 2. September 1976 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin klargestellt, daß in die Gesamtstrafe die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts in Darmstadt vom 14. April 1976 einbezogen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

u. AL

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Körperverletzung und Beleidigung in Tateinheit sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen" unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Aber auch die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin zeigt im Ergebnis Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß sich der Angeklagte in den in den Urteilsgründen angeführten Fällen gegenüber den beteiligten Zeugen der Beleidigung schuldig gemacht hat. (UA S. 9). Allerdings hat es dabei außer acht gelassen, daß nicht bei allen Zeugen, gegen die sich die verletzenden Äußerungen des Angeklagten richteten, die zur Verfolgung erforderlichen Strafanträge nach § 194 StGB vorliegen. Die Kammer hätte die Verurteilung wegen der am 17. November 1974 tateinheitlich mit Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Körperverletzung begangenen Beleidigung auf die Zeugen Peter MB und Hans-Jürgen Me, die weitere Verurteilung wegen telefonisch am 29. September 1975 begangener Beleidigung auf den Zeugen Mei beschränken müssen, denn nur diese haben form- und fristgerecht Strafanträge gestellt.

Das Fehlen dieser Anträge wirkt sich jedoch nicht auf den Schuldspruch aus. Er bedarf keiner Korrektur, da ange-

sichts der tateinheitlich zusammentreffenden Handlungen ein Teilfreispruch oder eine Teileinstellung außer Betracht bleibt (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1969

Auch für eine Aufhebung des Urteils im Strafausspruch besteht kein Anlaß. Die Kammer war nicht daran gehindert, bei der Festsetzung der Einzelstrafen auch die der selbständigen Verfolgung entzogenen Beleidigungsakte in ihre Strafzumessungserwägungen mit einzubeziehen. Auf die Bildung der sehr maßvollen Gesamtstrafe wäre daher auch die Feststellung des Fehlens zweier Strafanträge nicht von milderndem Einfluß gewesen.

Schumacher Kirchhof Müller Meyer Buddenberg