Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 17.09.1969 – 4 StR 320/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
134 07€
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 320/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kellner Josef S EEE zu: : GE, geboren am EEE 935 :: nem,
wegen Widerstandes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in üer Verhandlung, Landgerichtsrat EW vei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Februar 1969, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er nicht wegen Beamtennötigung (§ 114 StGB), sondern wegen Widerstandes (§ 113 StGB) verurteilt wird;
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über- die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beantennötigung und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Das Urteil kann nicht darauf beruhen, daß der Angeklagte nach Abschluß der Tatsacheninstanz nicht dem Wunsche seines Verteidigers entsprechend in die Haftanstalt Hagen verlegt worden ist.
2. Das gegen die gesamte Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch des Angeklagten ist mit Recht als unzulässig verworfen worden. Die hiergegen gerichtete Rüge könnte übrigens auch deswegen keinen Erfolg haben, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung nicht angegeben ist, welche der 25 vom Angeklagten angeführten Ablehnungsgründe die Besorgnis der Befangenheit einzelner bestimmter Gerichtspersonen nach Ansicht ü*s Beschwerdeführers rechtfertigen würden, Dafür, daß der Vorsitzende der Strafkammer bei der Aufnahme des Ablehnungsgesuches und seiner Begründung in das Hauptverhandlungsprotokoll seine Fürsorgepflicht verletzt hätte, wie die Revision behauptet, ist nichts ersichtlich. Insoweit kann auf die Gründe des Beschlusses verwiesen werden, mit denen das Landgericht das Ablehnungsgesuch beschieden hat.
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53. Das Landgericht hat die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es hatte keinen Anlaß, einen Pharmazeuten zu hören, da es sich von der Unwahrheit der Behauptung des Angeklagten überzeugt hat, er habe zur Tatzeit unter dem Einfluß von Medikamenten gestanden.
Zu den vom Angeklagten selbst erhobenen Verfahrensrügen ist zu bemerken:
4. Die Vernehmung des Zeugen KW darüber, daß der Angeklagte so betrunken gewesen sei, daß er für eine Beteiligung an der unbefugten Benutzung des Kraftfahrzeuges nicht in Betracht kommen konnte, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Der Zeuge war vom Angeklagten dafür benannt worden, daß er mit ihm an 15. Januar 1968 zwischen drei und sieben Uhr in verschiedenmGaststätten in Dortmund zusammen gewesen sei. Der dabei nach der Behauptung des Angeklagten von ihm genossene Alkohol konnte sich zur Tatzeit in der Nacht vom 15. zum 16. Januar 1968 nicht mehr ausgewirkt haben.
5. Die Zeugen sind ausweislich der Niederschrift vorschriftsmäßig nach § 57 StPO belehrt worden.
6. Die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen ist zulässig und verletzt nicht den Unmittelbarkeitsgrundsatz.
II. Zur Sachrüge:
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges (§ 248 b StGB) ist rechtlich unbedenklich. Das Landgericht hält es zwar für möglich, daß der Angeklagte und seine beiden Mittäter den Lastkraftwagen nicht nur unbefugt in Gebrauch genommen, sondern
gestohlen haben. Es konnte ferner nicht sicher ausschiießen. daß sie das Fahrzeug von einem Unbekannten in Kenntnis, daß dieser es strafbar erlangt hatte, "übernommen", sich also der Hehlerei schuldig gemacht haben. Zugunsten der Angeklagten geht es aber davon aus, daß sie das Fahrzeug nur unbefugt in Gebrauch genommen haben, es sich also nicht zueignen wollten. Daß sie in strafloser Weise in
den Besitz des Fahrzeugs gekommen wären, ist nach der Überzeugung des Landgerichts dagegen ausgeschlossen. Hiernach hat das Landgericht die Angeklagten nach dem mildesten in Betracht kommenden Gesetz bestraft. Der Angeklagte ist dadurch jedenfalls nicht beschwert. Daß
ihn das Landgericht als Mittäter des Vergehens verurteilt hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die übrigens schon nach dem gesamten Sachverhalt naheliegende Überzeugung des Landgerichts. daß er mit Täterwillen mitgewirkt hat und nicht nur eine fremde Tat unterstützen wollte, beruht auf den vom Landgericht für glaubwürdig befundenen Aussagen der beiden Mitangeklagten. Ihre im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung, der Angeklagte Schnös sei erst später zugestiegen, hält das Landgericht für unwahr. Darin liegt weder ein Widerspruch, noch ein Denkfehler.
2. Rechtlich nicht zu billigen ist dagegen die Verurteilung ües Angeklagten wegen Beamtennötigung. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die beiden Polizeibeamten mit der Kontrolle der Fahrzeugpapiere und der Ausweise der Angeklagten bereits begonnen, als der Angeklagte SED den Polizeibeamten NW nit einer Plastikpistole bedrohte. Sie waren in der von den Angeklagten erkannten Absicht, die Papiere zu prüfen, an das Führerhaus des Fahrzeugs hörangetreten. Bedroht in einem solchen Falle der von der Prüfung Betroffene den Beamten mit Gewalt, um ihn zur Unterlassung der Amtshandlung zu nötigen,
so macht er sich nicht der Beamtennötigung nach § 114 StGB, sondern des Widerstandes nach § 113 StGB schuldig. § 113 StGB ist gegenüber § 114 das speziellere Gesetz. Widerstand ist ein wegen der besonderen Motivationslage des Täters mit geringerer Strafe bedrohter Sonderfall der Beamtennötigung. § 114 StGB schützt allgemein die Willensfreiheit einer Behörde oder eines Beamten und will verhindern, daß deren Entschließungen durch Gewalt oder Drohung beeinflußt werden. § 113 StGB dagegen hedroht den Widerstand gegen eine bereits in der Ausführung begriffene oder unmittelbar bevorstehende Amtshandlung mit geringerer Strafe (RGSt 41, 85, 895 BGH NIW 1953, 672; BayObL6St 1951, 374, 377). Hiernach hat sich der Angeklagte des Widerstandes, nicht der Beamtennötigung schuldig gemacht. Der Schuldspruch kann auf Grund der Feststellungen des Landgerichts berichtigt werden. Der Strafausspruch wegen Beamtennötigung ist aufzuheben.
Da nicht auszuschließen ist, daß sich der Rechtsmangel auch auf die Höhe der Einzelstrafe wegen § 248 b StGB ausgewirkt hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Sanders Mayr Spiegel
Hürxthal Müller