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BGH Urteil vom 09.07.1969 – 4 StR 132/69

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A StR 132/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer illy RB .=u: "EEE, geboren an ED 192: in Ta,

- Nebenkläger: Landwirt Adolf WEB unä Eneleute Paul und

Berta EEE, alle aus Hp, Kreis Rp -

wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Hayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt > in der Verhandlung, Bundesanwaltdi dei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin Dr. mp. AUEEEEED als Verteidigerin,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Der Angeklagte, gegen den der Vorwurf der fahrlässigen Tötung erhoben war, ist nur wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO, § 36 Abs. 2 StVZO i. V. m. § 21 StVG zu einer Geldstrafe von 120,- DM verurteilt worden. Die Revision der Nebenkläger beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

I. Verfahrensbeschwerde

Auf die beiden Aufklärungsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

II. Sachbeschwerde

1. Die Auffassung der Strafkammer, dem Angeklagten könne nicht als Pflichtwidrigkeit zur Last gelegt werden, daß er die unterschiedliche Bremswirkung des Sattelschleppers nicht gekannt hat, begegnet keinen Bedenken. Das Fahrzeug war am Tage vor dem Unfall durch den zuständigen Beamten beim Bundesbahnbetriebswerk der sog. Zwischenuntersuchung unterzogen worden. Bei dieser amtlich veranlaßten Untersuchung wird auch eine eingehende Bremsprüfung vorgenommen. Da der als Zeuge vernommene verantwortliche Werkmeister bei der Prüfung und der Rückgabe des Sattelschleppers die Bremsen nicht beanstandete, durfte sie auch der Angeklagte ohne zusätzliche eigene Prüfung für einwandfrei und verkehrssicher halten, als er tags darauf das Fahrzeug bestieg. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte sei gehalten gewesen, vor Antritt der Fahrt auch von sich aus noch einmal

eine Bremsprobe vorzunehmen, stellt bei dieser Sachlage eine Überspannung der dem Angeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht dar. Anders wäre es, wenn die Untersuchung mehrere Tage zurückgelegen hätte und der Sattelschlepper in dieser Zeit stark beansprucht worden wäre.

2. Der Zustand der Reifen des Sattelschleppers war dem Angeklagten dagegen bekannt. Er wußte, daß die Reifen zum Teil kein Profil mehr aufwiesen, daß bei einem von ihnen sogar die Leinwand schon teilweise sichtbar war. Er selbst hatte den Werkmeister auf den Reifenzustand aufmerksam gemacht und dieser hatte ihn wegen des Reifenwechsels auf den Beginn der folgenden Woche vertröstet. Da das dienstliche Verhältnis des Angeklagten zu dem Werkmeister aus dem Sachverhalt des Urteils nicht hervorgeht, soll dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte etwa die Möglichkeit hatte, sich wegen neuer Reifen an einen Vorgesetzten zu wenden. Jedenfalls ist der Ausgangspunkt der Strafkammer verfehlt, wenn sie meint, der Angeklagte könne wegen fahrlässiger Tötung deshalb nicht verurteilt werden, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden kann, daß "der Unfall sich bei einer Abbremsung des Sattelschleppers aus einer Geschwindigkeit von 60 km/h auch dann ereignet hätte, wenn sämtliche Reifen in einwandfreiem Zustand gewesen wären",

Bei dem Sattelschlepper des Angeklagten handelt es sich, da die Kontrolleuchte eine Überschreitung der Geschwindigkeit von 60 km/h anzeigte, so daß der Angeklagte jeweils auch sofort abbrenste, offensichtlich um ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 to, für das gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 d StVO auf Straßen die Höchst-

geschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt ist. Da bei dem Angeklagten als Berufskraftfahrer das Wissen vorauszusetzen ist, daß abgefahrene Reifen bei Nässe nicht die gleiche Haftfähigkeit besitzen wie gut profilierte und daß bei nasser Straße daher die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs in höchstem Maße gefährdet ist, mußte der Angeklagte, wenn er die ihm dienstlich obliegende Fahrt schon überhaupt durchführte, spätestens mit dem Beginn des Nieselregens seine Geschwindigkeit so herabmindern, daß er bei jeder Gefahr ohne die Schwierigkeiten, die ein nicht mehr griffiger Reifen verursacht, anhalten konnte. Bei dem festgestellten "katastrorchalen Reifenzustand" durfte er also

auf keinen Fall die vom Gesetzgeber zugelassene Höchstgeschwindigkeit ausnutzen. Er durfte dann vielmehr nur eine ganz niedrige Geschwindigkeit fahren. Vor ailem durfte er nicht so nahe an den Vorausf..hrenden heranfahren, daß er dann, wie es geschah, nur noch durch eine Vollbremsung den Anprall vermeiden konnte,

Die Strafkammer hat die richtige Antwort auf die

Frage nach der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten

verfehlt, weil sie nicht von dieser selbstverständlichen Pflicht des Angeklagten ausgegangen ist. Sie hätte zunächst prüfen und klären müssen, welche Geschwindigkeit für den

Angeklagten - wenn er schon das Gebot des § 36 Abs. 2 Satz 2

StVZO übertrat - unter den festgestellten Straßen- und Witterungsverhältnissen noch angemessen war. Nur wenn sich hierbei herausstellen würde, daß ss zu dem Unfall — etwa wegen der unterschiedlichen Bremswirkung — auch bei einer mit Rücksicht auf den schlechten Zustand der Reifen angemessen verminderten Geschwindigkeit gekommen wäre, würde die Ursächlichkeit des verbotswidrigen Reifenzustandes für

den Unfall und damit der Vorwurf gegen den Angeklagten, den Unfall verschuldet zu haben, entfallen. Ein verkehrswidriges Verhalten ist für den eingetretenen Erfolg nur dann nicht ursächlich, wenn auch ein verkehrsgerechts Verhalten zu dem gleichen Erfolg geführt hätte (BGHSt 11, 1; BGH VRS 24, 205; vgl. für einen ähnlichen Fall auch BGH VRS 32, 37).

Der Tatrichter wird daher die Frage der Ursächlichkeit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen erneut zu prüfen haben, wobei zu beachten ist, daß sich nach den bisherigen Feststellungen bei einer dem Keifenzustand und den Witterungsbedingungen angemessenen Geschwindigkeit und geringerer Annäherung an den Vordermann eine Vollbremsung vermutlich erübrigt hätte.

3. Soweit der Angeklagte wegen einer Übertretung verurteilt worden war, wird die neue Strafkammer nun die Bestimmungen des Art. 158 EGOWiG sowie des § 17 OWiG zu beachten und gegebenenfalls die Frage der Verjährung zu prüfen haben,

4. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 24.10.1968 gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist mit dessen Aufhebung gegenstandslos geworden.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel