Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 15.08.1969 – 1 StR 357/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
A stR_357/69 BESCHLUSS AT.
in der Strafsache gegen
den Vertreter Horst ICED au SEE, geboren on EEE 1936 in SC ungarn, zur Zeit in
dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des . Beschwerdeführers durch den Senatspräsidenten Dr. Hübner und die Bundesrichter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Pfeiffer in der Sitzung vom 15. August 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Februar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall Immobilien-WEB (II 14 der Urteilsgründe),
b) im Strafausspruch zum Fall SEB-WE (11 6 der Urteilsgründe),
c) zur Gesamtstrafe.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
1. Fall Immobilien-Wg>
Das dem Angeklagten nachgewiesene Zimmer war zu dem
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Zeitpunkt, für den es ihm von dem Makler nachgewiesen worden war, bereits vermietet. Für den Zeitpunkt, zu dem er es. mehrere Monate später mietete, war es ihm als Mietgele-
. .genheit nieht nachgewiesen. Er schuldete somit keinen Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 BGB). Allenfalls kommt ein. Betrugsversuch in Betracht. .
Das Landgericht hat die Strafe geschärft. Zur Begründung ist ausgeführt, daß zwar die Verkäuferin die vom Angeklagten betrügerisch erlangten Möbel sich habe wieder verschaffen können, aber der Bekannte des Angeklagten, KEED-
AED isn er die Möbel weiterverkauft hatte, um den beträchtlichen Kaufpreis geschädigt sei. Damit hat das Landgericht den Angeklagten für eine Tat (mit)bestraft, derentwegen es ihn nieht verurteilt hat (vgl. Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO).
3. Die beiden Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
4. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Hübner Loesdau . Mösl
BR Pikart und BR Dr. Pfeiffer sind beurlaubt und können daher nicht unterschreiben.
Hübner