Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 09.07.1969 – 4 StR 240/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

2119 038 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_240/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den berufslosen Gerhard x aus BED, dort geboren

au GE 1940,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Gimp =: MED

als Verteidiger, Justizangestellter WW

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Januar 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern in Sateinheit mit Verführung Jugendlicher zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 73 StGB) verurteilt wird,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

-

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen in zwei Fällen (§ 74 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Nur die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.

Mit ihren Einzelausführungen greift die Revisionsbesründung nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Sie versucht darzutun, daß diese Denkfehler und Widersprüche enthalte und daß das Landgericht in mehrfacher Hinsicht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, wobei sie sich zum Teil auf neuen nicht nachprüfbaren Tatsachenvortrag stützt. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben.

Gegen die auf dem Gutachten der Sachverständigen beruhende Feststellung, der Zeuge Harald Tg sei ein Einzelgänger, der mit den Zeugen Uwe MED und Jürgen StB keinen Kontakt habe und auch nicht haben wolle (UA S. 12), wendet die Revision ein, daß Harald bei einer polizeilichen Vernehmung gesagt haben soll, Uwe habe ihm

schon mal erzählt, daß der Angeklagte mit ihm Schweinereien gemacht habe. Dies trifft zu, jedoch steht die Feststellung des Landgerichts dazu nicht im Widerspruch; denn es meint offensichtlich nur, daß zwischen den Jungen kein solch enger Kontakt bestanden habe und bestehe, der die Möglichkeit eines Aussagekomplotts nahelegen würde.

Die Vernehmung der Erziehungsberechtigten der Jungen über den Inhalt der angeblichen Mitteilung Uwes an Harald brauchte sich dem Landgericht ohne Antrag nicht aufzudrängen, da nicht ohne weiteres anzunehmen war, daß diese davon etwas wußten. Die übrigen Zeugen, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, sind in der Hauptverhandlung vernommen worden. Die Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, daß Zeugen nicht erschöpfend vernommen seien.

Die Ausführungen der Revision Über Person und Charakter des Zeugen Harald Ip beruhen auf nicht nachprüfbaren Behauptungen über den Inhalt des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens der Psychologin Dr. Martell. Es kann auf sich beruhen, ob sich die Sachverständige in allen Einzelheiten in der behaupteten Weise geäußert hat.

Sie hat jedenfalls den Urteilsgründen zufolge die Aussagetüchtigkeit des Zeugen und seine coharakterliche Aussagequalifikation auf Grund ihrer Untersuchungen "uneingeschränkt bejaht". Das Landgericht hat sich von der Richtigkeit dieser Auffassung auch auf Grund seiner Beobachtungen in der Hauptverbandlung überzeugt. Die behaupteten Besonderheiten des Charakters des Zeugen schließen ein solches Urteil nicht denknotwendig aus. Daß das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht alle Ergebnisse des Sachverständigengutachtens berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

\-+

Mit den "Unstimmigkeiten" zwischen den Aussagen der Zeugen Uwe ME und Jürgen StB Dei der Polizei und in der Hauptverhandlung hat sich das landgericht unter genauer Darstellung der Widersprüche eingehend befaßt. Es hat in widerspruchs- und denkgesetzlich einwandfreier Weise dargelegt, daß diese Unstimmigkeiten die Glaubwürdigkeit der Zeugen hinsichtlich der für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen nicht beeinträchtigen (UA S. 8 L.). Ob die Strafkammer die Vorgänge, auf die sich die Unstimmigkeiten bezogen, mit Recht als zum sogenannten Rahmengeschehen gehörend betrachtet hat, ist dabei unerheblich, da ihre Zuordnung zum Rahmengeschehen für die Bewertung der Widersprüche bei der Glaubwürdigkeitsprüfung nicht ausschlaggebend war.

Entgegen dem Vortrag der Revision hat sich das landgericht davon überzeugt, daß auch der Bericht des Zeugen Jürgen stD über weitere geschlechtliche Erlebnisse mit dem Angeklagten, mit dem er erst in der Hauptverhandlung hervorgetreten ist, auf Wahrheit beruht. Welche Beweggründe im einzelnen den Vater dieses Jungen dazu veranlaßt haben, ihn wegen des Vorkommnisses mit dem Angeklagten zu züchtigen, brauchte nicht geklärt zu werden. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen waren die Beweggründe des Vaters nicht von Bedeutung. Daß er ihn nur deshalb geprügelt hat, um ihn "zum Reden zu bringen", ist nach den Feststellungen ausgeschlossen; denn der Junge hatte den Vorfall bereits seiner Mutter von sich aus offenbart. Auch die Strafkammer geht davon aus, daß Jürgen am Tatgeschehen möglicherweise nicht nur als Duldender beteiligt war. .

Kein Denkfehler ist es ferner, daß es die Strafkammer als unerheblich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen angesehen hat, aus welchen Beweggründen die Eltern der Jungen seinerzeit von einer Anzeige gegen den Angeklagten abgesehen haben. Daß sie die Berichte der Jungen nicht für unglaubwürdig hielten, konnte das Landgericht daraus folgern, daß die Mütter deswegen beim Vater des Angeklagten vorstellig geworden sind. Eine Befragung der älteren Brüder der beiden Zeugen über Art und Inhalt der Mitteilungen der Jungen von der Begegnung mit dem Angeklagten brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Die Revision sagt nicht, was diese Vernehmung nach ihrer Auffassung ergeben hätte. Diese Aufklärungsrüge | geht ‚überdies von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Nicht Jürgen St) hat Uwes Bruder von dem Erlebnis mit dem Angeklagten erzählt, sondern Uwe selbst.

Fehl geht schließlich auch die Rüge, das Landgericht hätte von sich aus klären müssen, welchen Einfluß ein anderer Junge namens Rintisch auf Jürgen St ausgeübt hat und welche Umstände zur Heimunterbringung des Bintisch geführt haben. Die Begründung der Rüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es ist nicht ersichtlich, daß dem Landgericht der Name des Jungen sowie die Tatsache bekannt war, daß er in Heimerziehung untergebracht war. Aus einem Aktenvermerk der Kriminalmeisterin NEED zent nur hervor, daß Jürgen St in Mai 1967 mit einem als Ausreißer bekannten Jungen auf dem Weg nach Holland aufgegriffen wurde. Diese Tatsache allein drängte nicht zu weiteren Naehforsehungen.

- 7-

Auch im übrigen bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen.

Nach den hiernach rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte an den be den Jungen Uwe MB und Jürgen SCHE in einer nac den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 175 a Nr. 5 StGB strafbaren Weise vergangen. Insoweit ist das Urteil frei von Verstö£ gegen das sachliche Recht. Unzutreffend ist jedoch die Au fassung des Landgerichts, daß es sich um zwei rechtlich selbständige Taten handle (§ 74 StGB), weil der Angeklagt die Unzuchtshandlungen mit den Jungen nicht gleichzeitig vorgenommen habe und höchstpersönliche Rechtsgüter verlet seien. Das Landgericht hat dabei übersehen, daß sich nacht seinen Feststellungen die Ausführungshandlungen der Unzuc mit beiden Jungen teilweise deckten, daß somit ein Fall der gleichartigen Tateinheit vorliegt. Mindestens Jürgen SCHE nat auf Veranlassung und mit Billigung des Ange klagten dabei zugeschaut, wie dieser mit Uwe MED de: Afterverkehr ausübte. Damit hat der Angeklagte Jürgen da: verleitet, selbst eine unzüchtige Handlung zu begehen un mit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugleich ı über beiden Jungen erfüllt. Hinzukommt, daß er auch beid« gen durch dieselbe Handlung, nämlich durch die mit einen versprechen verbundene Aufforderung, mit ihm Unzucht zu treiben, zur Unzucht verführt hat. Diese Aufforderung wa! nicht nur eine Vorbereitungs- sondern bereits eine Ausführungshandlung der Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 175 a Nr. 53 StGB (BGHSt 1, 21). Die höchstpersönlich: Natur der verletzten Rechtsgüliter schließt die Annahme glı artiger Tateinheit nicht aus (BGH a.a.0.). Der Hinweis d Generalbundesanwalts auf BGHSt 16, 397 berücksichtigt ni

Zt

:ht

eiches cht,

daß hier im Gegensatz zu der genannten Entscheidung auch die Handlungen, die das Schwergewicht der Tathandlungen bilden, wie dargelegt, zum Teil zusammenfallen.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel