Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 09.09.1971 – 4 StR 322/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 322/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Verkaufsfahrer Alfred K w >.; TEE , seboren am ii 1940 in DEE,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt 0] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Arnsberg
vom 15. April 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts in den Jahren 1966 bis 1970 mit fünf verschiedenen Jungen, die (mit einer Ausnahme) zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt waren, Unzucht getrieben und zwar mit jedem in einer größeren, nicht mehr genau feststellbaren Anzahl von Fällen, manchmal auch mit mehreren von ihnen gleichzeitig. In einigen Fällen hat er seine damals fünf Jahre alte Stieftochter in die Unzuchthandlungen einbezogen. Am 18. November 1966 ist der Angeklagte vom Landgericht Paderborn wegen Verführung (anderer) männlicher Jugendlicher unter 14 Jahren zur Unzucht in vier Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Einen Teil dieser Strafe hat er vom 17. April bis zum 17. Dezember 1967 verbüßt. Die Taten des gegenwärtigen Verfahrens hat er teils vor, teils nach jener Verurteilung und Strafverbüßung begangen. An zwei Jungen (DEE und NEE hat er sich vorher und nachher vergangen, an New vor dem 18. November 1966 und dann wieder im September 1969, nachdem dieser 14 Jahre alt geworden war. Genauer konnte das Landgericht die Tatzeiten nicht feststellen. Es hat die Unzuchthandlungen mit den einzelnen Jungen jeweils als eine fortgesetzte Tat angesehen. Bei Pe und NEE hat es je zwei fortgesetzte Taten angenommen, da es sich wegen der Unterbrechung dar Unzuchthandlungen durch das vorangegangene Strafverfahren und die anschließende Strafverbüßung außerstande gesehen hat, die neuerlichen Taten
in den für die Zeit vor der Verurteilung angenommenen Gesamtvorsatz einzubeziehen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht mit Männern in sechs Fällen und wegen eines weiteren Falles der Unzucht mit Männern (zweiter Fall Neuhaus) unter Einbeziehung der durch das erwähnte Urteil des Landgerichts Paderborn ausgesprochenen Einzelstrafen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und einen sichergestellten Karton "mit pornografisahem Material" eingezogen. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
pie Verfahrensrüge ist unbegründet. Mit ihr beanstandet der Angeklagte, daß aus dem Urteil und dem Protokoll nicht ersichtlich sei, worauf die Feststellung beruht, der Zeuge Brunstein sei im Jahre 1969 (richtig: 1970) wegen unzüchtiger Handlungen mit der Stieftochter des Angeklagten vom Jugendrichter verwarnt worden. Diese Feststellung kann auf der Aussage des Brunstein beruhen. Das Landgericht war nicht verpflichtet, die Quelle im Urteil anzuführen. Die Beiziehung der einschlägigen Akten des Jugendgerichts brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen.
Ob die Auffassung des Landgerichts, es handle sich um fortgesetzte Taten, soweit die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Taten mit jeweils ein und demselben Jungen in Betracht kommen, rechtlich zutrifft (vgl. BGHSt 2, 163, 167, 168), kann dahingestellt bleiben, weil diese Annahme den Angeklagten hier nicht beschwert. Das Urteil kann aber aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben.
pie Annahme einer fortgesetzen Tat macht die Feststellung ihres Umfanges nicht überflüssig; denn von der Art und der Zahl der Einzelakte einer fortgesetzten Tat hängt das Maß der Täterschuld und damit die Zumessung der gerechten Strafe entscheidend ab. Auch muß nachprüfbar sein, ob jede einzelne Teilhandlung alle Voraussetzungen der Strafbarkeit erfüllt. Kann der Richter die genaue Zahl der Einzelhandlungen nicht feststellen, was bei gleichartigen Sittlichkeitsverbrechen an Kindern, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, oft der Fall ist, so muß er den Schuldumfang wenigstens durch Angabe der Mindestanzahl der Einzelhandlungen abgrenzen (BGH GA 1959, 371). Dies muß nicht unbedingt durch Angabe einer Zahl geschehen. Es genügt, wenn der Zeitraum und die Häufigkeit der Wiederholung der Handlungen innerhalb desselben erkennbar gemacht ist, z.B. durch Angaben wie "von ... bis ... mindestens einmal monatlich", oder "im Jahre ... unbestimmt oft, jedoch mindestens x-mal". Es genügt nicht, aus einer unbestimmten Anzahl von Einzelfällen einige beispielhaft herauszugreifen und zu schildern, im übrigen es aber bei
der Feststellung bewenden zu lassen, dasselbe habe
sich in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Fällen innerhalb eines nur in groben Umrissen angegebenen Zeitraumes wiederholt. Wendungen, wie "ähnliche Vorfälle wiederholten sich in einer nicht genau festgestellten Zahl von Fällen bis ..." oder "wobei der Angeklagte in einer größeren aber unbestimmten Zahl von Fällen zunächst am Geschlechtsteil des Zeugen rieb und sich dann selbst befriedigte" lassen nicht deutlich genug erkennen, von welchem Mindestumfang der Schuld des Angeklagten das Landgericht bei der Urteilsfindung ausgegangen ist.
Auf Rechtsirrtum beruht ferner möglicherweise die Auffassung des Landgerichts, daß sich der Angeklagte, soweit die Taten vor dem 18. November 1966 in Frage stehen, vier rechtlich selbständiger (§ 74 StGB) fortgesetzter Unzuchtsverbrechen nach 88 175 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht habe (Fälle DOSE ' , TEE 1, HE und Ka). Zwar ist die Anwendung der genannten Strafgesetze auf den festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtlich unzutreffend ist jedoch die Ansicht des Landgerichts, wegen der höchstpersönlichen Natur der verletzten Rechtsgüter könne ein Fortsetzungszusammenhang nur im Hinblick auf jeden einzelnen der be-
troffenen Jungen angenommen werden. Dabei hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß sich der Angeklagte
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nach den Feststellungen in mehreren Fällen gleichzeitig an mehreren der Jungen unsittlich vergangen hat. In
einem Falle begleiteten alle vier Jungen den Angeklagten auf einer Autofahrt, wobei er mit allen vieren Unzucht trieb. Auch in weiteren Fällen waren alle vier, in zwei Fällen waren FB und KB Deteilist. Hiernach liegt es nahe, daß sich die Ausführungshandlungen der Unzucht mit den vier Jungen teilweise deckten, daß somit ein Fall der gleichartigen Tateinheit vorliegt, Das wäre schon dann der Fall, wenn einer oder mehrere Jungen auf Veranlassung und mit Billigung des Angeklagten dabei zugeschaut hätten, wie er mit einen anderen Unzucht trieb. Damit hätte er diese Jungen dazu verleitet, selbst unzüchtige Handlungen zu begehen und somit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Möglicherweise hat er sie auch bereits durch die an sie gemeinsam gerichtete Aufforderung, mit ihm Unzucht zu treiben, durch eine und dieselbe Handlung zur Unzucht verführt (BGH Urteil vom
9. Juli 1969 - 4 StR 240/69). Die höchstpersönliche Natur der verletzten Rechtsgüter schließt die Annahne gleichartiger Tateinheit nicht aus (BGHSt 1, 21). Treffen mehrere fortgesetze Taten auch nur in einem Einzelakt rechtlich zusammen, so stehen die fortgesetzten Taten zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Dies hat das Landgericht ersichtlich verkannt.
Soweit der Angeklagte seine Stieftochter Susanne in die Unzuchtshandlungen mit den Jungen DE und
AU Hnineingezogen hat, liegen bei Annahme fortgesetzter Taten ebenfalls jeweils zwei in gleichartiger
Tateinheit begangene Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit - soweit die Knaben betroffen sind - mit gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Minderjährigen vor. Die Ausführungen hierzu auf Seite 12 UA sind mindestens nißverständlich.
Rechtlich fehlerhaft ist ferner die Bildung einer einzigen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen des Urteils vom 18. November 1966. Nach § 76 StGB hätten vielmehr zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen. Zu einer Gesamtstrafe hätten die Einzelstrafen für die Taten vor dem 18. November mit den Einzelstrafen des früheren Urteils zusammengefaßt werden
müssen, zu einer zweiten Gesamtstrafe die Einzelstrafen für die nach dem 18. November 1966 begangenen Taten. Bei der neuen Entscheidung ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Summe der zu verhängenden Strafen darf drei Jahre nicht übersteigen.
Meyer Mayr Spiegel
Hürxthal Salger
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