Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 28.05.1969 – 1 StR 220/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_220/69 BESCHLUSS
AY5.64
in der Strafisashe
gegen
- den Metzger Bernhard ı CD zu: 7 - GER (X: EEE , zehoren =: EEE 19:1 :r Tun (Krs. RO). zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubs
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Mai 1969 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Staatsanwaitschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau). vom 6. März 1969 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die tatrichterliche Zubilligung mildernder Umstände
ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil muß jedoch deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden, weil das Landgericht trotz Bewilligung mildernder
Umstände auf eine Zuchthausstrafe erkannt hat. Bei mildernden Umständen aber ist die Strafe Gefängnis, von einen Jahr bis zu fünf Jahren (§ 250 Abs. 2 i.V. mit § 16 Abs. 1 StGB). Es liegt hier ähnlich wie im Fall des § 213 StGB (BGH Urteil vom 26. Januar 1965, 1 StR 548/64). Insoweit wirkt die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revi-
sion der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten (§ 301 StPO). - Bei Bemessung der neuen Strafe wird das Verbot der Schlechterstellung zu beachten sein (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO),
und zwar auch dann, wenn der Tatrichter (was freilich
fern liegt) diesmal mildernde Umstände versagen sollte
(RGSt 45, 62, 64 ff.; BGH Urteil vom 15. Dezember 1954,
1 StR 206/54, BGHSt 13, 41 - 42).
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Pikart Pfeiffer