Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 06.05.1969 – 5 StR 176/69

5. Strafsenat

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2110 087

50/67) 5 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den landwirtschaftlichen Arbeiter Hermann H En»

aus Ho, dort geboren an EB 1337,

wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Mai 1969, an’der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter - -

Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter

‚Schmidt

Siemer,

Herrmann.

als beisitzende Richter,

‚Bundesanwalt Dr ED

"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär nun

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwürgerichts in Lüneburg vom 29.0ktober 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten. des. Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolge.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Verletzung des § 59 StPO: Das Schwurgericht hat den Sachverhalt - wie es in den Gründen des Urteils heißt (UA S.16) - unter anderem festgestellt "auf Grund der Bekundungen und Ausführungen .der sachverständigen Zeugin ... Dr.Lilli Kg", der Oberärztin der Städtischen Krankenanstalten in Stade.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist Frau Dr.Kggp 215 Sachverständige gemäß § 79 Abs.1 StPO unvereidigt geblieben. Als Zeugin ist die Ärztin weder nach § 66c StPO, noch nach § 67 StPO vereidigt worden. Damit hat das Revisionsgericht davon auszugehen, daß Frau Dr.KB 21s (sachverständige) Zeugin nicht vereidigt worden ist (§ 274 StPO). .Die nach dem Eingang der Revisionsbegründungen eingegangenen Äußerungen des Vorsitzenden des: Schwurgerichts und der Ärztin Dr gun können im Revisionsverfahren nicht verwendet werden.

Damit ist allerdings noch nicht erwiesen, daß ein Verstoß gegen § 59 StPO vorliegt. Denn jedenfalls aus den Urteilsgründen ist nicht erkennbar, daß Frau Dr Kg über mehr als sogenannte "Befundtatsachen" (vgl. hierzu BGHSt 18,107,108) vernommen worden ist, die durch ihre gutachtlichen Äußerungen als Sachverständige in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten, ohne daß es ihrer Vernehmung als (sachverständige) Zeugin und damit einer Vereidigung bedurft hätte.

Da das Schwurgericht aber selbst davon ausgegangen ist, Frau Dr.Kggp sei sowohl als Sachverständige als auch

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als Zeugin vernommen worden, ist der Senat bei der Prüfung dieser Verfahrensbeschwerde ebenfalls hiervon ausgegangen. Er hatte daher nur noch zu prüfen, ob das Urteil auf

einem Verstoß gegen § 59 StPO beruhen kann. u

Diese Frage ist, obwohl in einen derartigen Falle das Beruhen nur in seltenen Fällen ausgeschlossen werden kann, zu verneinen. Die Oberärztin Dr. KB var nämlich schon am 28. Juni 1967 in der Hauptverhandlung, die zu dem aufgehobenen Urteil vom 29.Juni 1967 geführt hatte, eidlich vernommen worden. Die sachverständige Zeugin hat damals nichts anderes ausgesagt, als Jetzt bei ihrer uneidlichen Aussage. Außerdem entsprach. diese den Bekundungen ihres in beiden Hauptverhandlungen eidlich vernommenen Chefarztes Dr.Wesselowski. Unter diesen Umständen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß Frau Dr. U) unter Eid als sachverständige Zeugin etwas anderes ausgesagt hätte. Für das Gegenteil sind keinerlei Anzeichen vorhanden, und noch weniger ist einzusehen, warum die Ärztin sich durch eine von ihrer eidlichen Aussage in der ersten Hauptverhandlung abweichende Darstellung der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt haben sollte.

2. Verletzung des § 244 Abs.2 StPO: Die (früher mitangeklagte) Ehefrau des Angeklagten war zur Hauptverhandlung geladen, aber nicht. erschienen. Der Angeklagte hatte ein ärztliches Attest überreicht, nach dem. es, seiner. Ehefrau nicht. möglich. war, vor Gericht zu erscheinen. Außerdem hatte der. Angeklagte erklärt, wäre: seine: Ehefrau. erschienen, 80. hätte sie die Aussage verweigert. Nach der Behauptung der Revision hätte Frau Ilka He dennoch von Amts wegen — notfalls in ihrer Wohnung - vernommen werden

müssen.

Auch diese Verfahrensbeschwerde kann der Revision nicht zum Ziele verhelfen.

-- 5.

Zwar mag es sein, daß die Vernehmung der Ehefrau Helm nicht schon deshalb unnötig war, weil der Angeklagte erklärt hatte, seine Frau werde die Aussage verweigern. Jedenfalls ohne Antrag des Angeklagten und seines Verteidigers brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, dennoch zu versuchen, Frau HB als Zeugin zu vernehmen. Das Schwurgericht brauchte sich auch deshalb hiervon nichts zu versprechen, weil die Zeugin früher als Mitangeklagte erklärt hatte, der Angeklagte sei bei dem letzten zu seiner Verurteilung führenden Vorfall in der

)

Nacht vom 3. zum 4.März 1964 betrunken gewesen, als sie von einer Geburtstagsfeier gekommen seien. Das hatte das damalige Schwurgericht als widerlegt angesehen, schon weil in der fraglichen Nacht keine Geburtstagsfeier stattgefunden hatte (UA S.18/20 des Urteils vom '

29.Juni 1967).

II. Die Sachrüge

Die Prüfung des Urteils. auf die Sachrüge,. zu der auch die Revision keine Einzelausführungen gemacht ‘hat, hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das, angefochtene Urteil entspricht in allen Punkten der Rechtsansieht, wie sie der Senat im Urteil vom 27.Februar 1968 niedergelegt hat.“

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siener

Börker Herrmann