Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 30.04.1969 – 2 StR 109/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 109/69 URTEIL 30. Y

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Werner CD zu: > EEE. geboren am EEEEEEEED 1919 in vg.

wegen Unzucht mit einem Kinde

»&

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Dr. Willms

als Vorsitzender, Kirchhof

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

EEE» in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEED

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 10. Dezember 1968 mit

den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

ud

- 3 -

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in vier Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Erfolg hat die Revision des Angeklagten mit der Rüge, daß die Hauptverhandlung teilweise in seiner Abwesenheit durchgeführt worden ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) ließ der Vorsitzende den Angeklagten während der Zeugenvernehmung des geschädigten Mädchens und seines Vaters zeitweilig aus dem Sitzungssaal abtreten, ohne daß eine Entscheidung gemäß § 247 StPO durch Gerichtsbeschluß ergangen war. Damit liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.

Weil das Urteil somit auf die Verfahrensbeschwerde aufzuheben ist, braucht die Sachbeschwerde nicht erörtert zu werden.

-4-

Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 22, 289 verwiesen.

Willms Kirchhof Henning

Müller Baumgarten

Sg