Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 02.04.1969 – 4 StR 600/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2119 078 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Rentner Horst S EB zus AED, geboren am CD 13:5 in zB Ponnern, zur Zeit in anderer

Sache in Strafhaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

rt

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr | Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwvalt (EEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter a als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 11. Juni 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstandsleistung, Trunkenheit am Steuer und Fahren ohne Führerschein, begangen am 27. Juli 1967 (Fall 2 der Urteilsgründe), sowie wegen Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Fahren ohne Führer-

ut, In

schein in zwei weiteren Fällen begangen,am 20. Mai (Fall 1 der Urteilsgründe) und 28. September 1967 (Fall 3 der Urteilsgründe), zur Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und angeordnet, daß ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das zunächst unbestimmt eingelegte Rechtsmittel ist vom Verteidiger in der Rechtfertigungsschrift auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstandsleistung, Trunkenheit am Steuer und Fahren ohne Führerschein im Fall 2 der Urteilsgründe beschränkt worden. Zwar greift der Verteidiger Überhaupt nur die Verurteilung wegen versuchten Mordes an. Eine so weitgehende Beschränkung ist jedoch wegen des tateinheitlichen Zusammenhangs nicht möglich (vgl. RGSt 65, 125, 131; BGHSt 10, 100, 101).

| Die Revision hat keinen Erfolg.

| Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge geht fehl. Was im Urteil über das Ergebnis der Aussage eines Zeugen, wie überhaupt über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgestellt ist, bindet das Revisionsgericht; darüber ist kein Gegenbeweis zulässig (vgl. BGHSt 21, 149, 151). Die Revision kann deshalb nicht rügen, daß der Zeuge SEP (nicht "Igp") mehr oder anders ausgesagt habe, als im Urteil festgestellt ist.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Wie bereits der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlußverwerfung zutreffend dargelegt hat, ist, was nur der Erörterung bedarf, auch die (tateinheitliche) Verurteilung wegen versuchten Mordes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts durchbrach der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis entzogen war, mit seinem Personenkraftwagen in der Nacht zum 27. Juli 1967 nach erheblichem Alkoholgenuß (Blutalkoholgehalt 1,75 %o) auf der Flucht vor einem ihn verfolgenden Streifenwagen eine von der Besatzung eines anderen Streifenwagens errichtete Straßensperre. Die Sperre wurde, in Fahrtrichtung gesehen,

links von dem auf der Fahrbahn mit eingeschaltetem Blaulicht

quergestellten Streifenwagen und rechts durch den Polizei-

meister Sgammpgebilädet, der etwa in der Mitte der bis zum Bürgersteig noch verbleibenden 2,50 m breiten Lücke einen

mit eingeschaltetem Rotlicht versehenen Anhaltestab über seinem Kopf hin- und herschwenkte. Obwohl der Angeklagte die Bedeutung dieser Sperre bereits aus einer Entfernung von etwa 170 m voll erfaßte, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/st auf den Polizeibeamten zu. Er wollte in jedem Fall der Polizei entkommen, weil er unter starkem Alko-

holeinfluß und ohne Führerschein ein Fahrzeug führte. Poli-

zeimeister SED konnte sich im letzten Augenblick vor dem bereits bis auf wenige Meter herangekommenen Fahrzeug des Angeklagten durch einen Sprung hinter den Streifenwagen retten und kam dabei noch zu Fall. Durch die so freigewordene Lücke fuhr der Angeklagte davon, wurde jedoch alsbald gestellt.

Zur inneren Tatseite führt das Urteil aus:

Durch sein "riskantes Fahrmanöver" habe der Angeklagte den Polizeibeamten "in unmittelbare, höchste Leibes- und Lebensgefahr gebracht"; es sei "dann ausschließlich noch von der sehr schnellen Reaktionsfähigkeit und äußersten Geschicklichkeit" des Beamten, "also vom reinen Zufall abhängig" gewesen, ob dieser "überfahren, verletzt oder getötet wurde oder nicht". Das aber habe der Angeklagte, "wie die festgestellten Umstände es eindeutig zeigen, klar erkannt, also gewußt, aber auch gewollt". Er habe allerdings nur mit "bedingtem Tötungsvorsatz" gehandelt. Er habe "die naheliegende Möglichkeit eines tödlichen Erfolges seines Handelns klar erkannt, diesen Erfolg aber nicht nachweisbar direkt gewollt, sondern nur als Möglichkeit billigend in Kauf genommen". Er habe "zwangsläufig mit einem Überfahren" des Beamten, "ebenso" mit seinem "Tod rechnen müssen und, wovon das Schwurgericht unter den festgestellten Umständen überzeugt ist, auch gerechnet und diese etwaigen Folgen seines Verhaltens im Rechtssinne auch billigend in Kauf genommen, weil ihm die Tatfolgen im Interesse einer unbedingt gewollten Fluoht innerlich gleichgültig gewesen sind". Er habe sich nämlich "unterallen Umständen dem Zugriff der Polizei entziehen" wollen, "da er wußte, daß er im stark alkoholisierten Zustand und ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führte. Diese Absicht" gehe "auch aus seiner rücksichtslos und gewaltsam erzwungenen Durchfahrt zweifelsfrei hervor"

(UA 14 - 16). _

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie stehen im Einklang mit den in Fällen solcher- Art vom Bundesgerichtshof anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHSt 15, 291; BGH VRS 26, 202). Das Schwurgericht hat auch weder die begrifflichen Unterschiede zwischen bedingtem Vorsatz und einer, für eine Bestrafung wegen versuchten Mordes

nicht ausreichenden bewußten Fahrlässigkeit, noch die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes verkannt. Es ist auf Grund der gesamten festgestellten Umstände davon überzeugt, daß der Angeklagte den möglichen Tod des Polizeibeamten nicht nur vorausgesehen, sondern diesen Erfolg auch billigend in Kauf genommen hat. Dieser Schluß liegt auf tatsächlichem Gebiet (vgl. auch BGH VRS 35, 264). Er ist möglich und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze. An ihn ist das Revisionsgericht deshalb gebunden (vgl. BGH NJW 1951, 325).

Die Einwendungen der Revision gehen fehl. Der von ihr behauptete "Kreisschluß" liegt nicht vor. Die "rücksichtslos und gewaltsam erzwungene Durchfahrt" hat das Schwurgericht lediglich als ein ("auch") Anzeichen für die Absicht des Angeklagten gewertet, sich "unter allen Umständen dem Zugriff der Polizei zu entziehen" (UA 16). Ein solcher Schluß von der äußeren Verhaltensweise eines Täters auf die innere Tatseite ist zulässig. Nichts einzuwenden ist auch gegen die Erwägung, kein vernünftiger Mensch, erst recht kein Polizeibeamter, würde eine Straßensperre erst in der Mitte oder gar _ erst am anderen Ende einer Kreuzung errichten; daß die Beamten hier in Eile waren, war dem Schwurgericht bekannt. Die Behauptung, der Angeklagte habe gebremst, die Bremsleuchten hätten nur nicht aufgeleuchtet, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Danach hat der Sachverständige lediglich festgestellt, daß die Bremsen am Fahrzeug des Angeklagten in einem nicht ganz einwandfreien Zustand gewesen sind und hat deshalb den Anhalteweg entsprechend berechnet. Davon, daß auch die Bremsleuchten nicht ordnungsgemäß gearbeitet hätten, war keine Rede. Endlich bedeutet es auch keinen Rechtsfehler, daß das Schwurgericht sich im Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte nicht

If

vielleicht wegen der am 20. Mai 1967 mit der Polizei gemachten Erfahrungen geglaubt habe, die Polizei werde auch jetzt kein Risiko eingehen und die Sperre rechtzeitig beseitigen. Damals haben allerdings Polizeibeamte ihre den Verteilerkreis der Autobahn in Aachen sperrenden Streifenwagen wieder zurückgesetzt, um einen Unfall zu vermeiden, als sie sahen, daß der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit von ca. 140 - 150 km/st auf die Sperre losfuhr (TA 5 - Fall II 1 der Urteilsgründe). Indessen ging

es hier, jedenfalls im wesentlichen, überhaupt nur um die Frage, inwieweit der Angeklagte ein rechtzeitiges Wegspringen des Beamten für möglich gehalten oder ob er gegebenenfalls auch ein Überfahren des Beamten mit tödlichem Ausgang billigend in Kauf genommen hat. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß das Schwurgericht das zuvor erörterte Geschehen vom 20. Mai 1967 und die sich daraus auch für den vorliegenden Fall aufdrängenden Erkenntnisse bei der Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen haben könnte.

Entgegen der Meinung der Revision sind auch die Voraussetzungen für eine Bestrafung aus § 211 Abs. 2 StGB gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt in Verdeckungsabsicht, wer einen Polizeibeamten töten will, um unerkannt zu entkommen und dadurch der Strafverfolgung wegen einer anderen Tat zu entgehen (vgl. BGHSt 15, 291 ff). Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen getan. Daß die Eheleute SC mitfuhren unä daß die ihn verfolgenden Polizeibeamten das Kennzeichen seines Fahrzeugs bereits kannten, steht nicht entgegen. Das Vergehen der Trunkenheit am Steuer nach § 316 StGB hätte er in jedem Fall bei geglückter Flucht erfolgreich verdecken können. Darüber war er sich auch klar; das war der Beweggrund seines Handelns. Ihm waren mithin die tatsächlichen Merkmale bekannt, die die Tat als

(versuchter) Mord gegenüber (versuchtem) Totschlag kennzeichnen (vgl. BGH IM Nr. 2 zu § 211 StGB). Die Annahme eines (nur) bedingten Tötungsvorsatzes und die der Verdeckungsabsicht schließen sich auch hier nicht aus (vgl. BGHSt 11, 268, 270; 21, 283, 284).

Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Es beschwert ihn nicht, daß er nicht außerdem wegen tateinheitlichen Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3i. V.m § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist (vgl. BGHSt 22, 6).

"Rotberg Mayr Bundesrichter Meyer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Spiegel Hürxthal