Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 11.02.1969 – 1 StR 553/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 553/68 URTEIL 14 / 2.
in der Strafsache
gegen
Günter CD zus DO, geboren an EB 942 in SB cc),
wegen Abtreibung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Seibert
als Vorsitzender, Loesdau
Fikart
Dr. Pfeiffer
Zipfel
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 16. Juli 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte (Sohn eines Arztes) injizierte seiner Freundin, die von ihm schwanger war, eine etwa sieben-
prozentige Silbernitratlösung in die Gebärmutter. Das führte zur beabsichtigten Abtötung der Leibesfrucht,
aber auch zum Tod des Mädchens.
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Die Strafkammer hat ihn wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnis-
strafe von einem Jahr verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne Erfolg die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Verfahrensbeschwerden
Die Revision behauptet, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, daß er es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat einzuholen. Zumindest hätte das Landgericht die anwesende Sachverständige über die Wirkung der vom Angeklagten eingenommenen Beruhigungstabletten (Librium) in Verbindung mit genossenen Alkohol befragen müssen.
Diese Rüge greift nicht durch; denn die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht (BGHSt 3, 169, 175) nicht verletzt. Der Angeklagte hat ausweislich des Akteninhalts behauptet, Librium eingenommen zu haben (HA Bd. I/ IV Bl. 12 Rz; Anklage S. 8; Prot. S. 6). Dieses Mittel gehört zu den Psychopharmaka (Tranqwlizern), die eine leistungsgefährdende Übererregung dämpfen. Eine Behandluns
mit einem derartigen Medikament kann in den ersten Tagen zu einer Verminderung der Aufmerksamkeit und des Reaktionsvermögens führen sowie zu einer Müdigkeit, die sich aber mit der Zeit verliert. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die Wirkung so stark ist, daß es z.B. jeden Kraftfahrer außerstande setzt, ein durchschnittliches Maß an Konzentration und Aufmerksamkeit aufzubringen. Aus dem Zusamnenwirken eines Psychopharmakons mit Alkohol allein ist nicht
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ohne weiteres auf Fahruntüchtigkeit oder gar auf Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit zu schließen. Die Beurteilung des Zusammenwirkens hat sich nach dem Grad der Ausfallerscheinungen zu richten, soweit es sich
nicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 260).
Der behauptete Alkoholgenuß bestand hier nach der Finlassung des Angeklagten lediglich aus "zwei Kognak",
die er vor seiner Abreise aus Langenfeld, also vor
20,00 Uhr und damit mindestens zwei Stunden vor der
Tat getrunken hat (HA Bä. I IV Bl. 9 r, Bl. 8). Ferner will er nach dem Vorbringen der Revision zwei Tabletten Librium eingenommen haben (vgl. auch HA Bä. I/IV Bl. 12R). Wegen dieses verhältnismäßig geringen Alkoholgenusses und des zeitlichen Abstandes zur Tat kann von einem Zusammenwirken zwischen Librium und Alkohol zur Tatzeit im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein, auch wenn der Angeklagte später müde gewesen sein sollte. Vor allem fehlt es aber nach den Urteilsfeststellungen an Ausfallerscheinungen beim Angeklagten. Er handelte vielmehr zielbewußt und sicher: er sterilisierte die Instrumente, füllte das Silbernitrat in ein Glas und goß abgekochtes Wasser darauf; er erprobte die Wirkung dieser Flüssigkeit
auf der Hand und mit der Zunge; dann überzeugte er
sich mit dem Gebärmutterspiegel, daß der Gebärmuttermund des Mädchens offenstand und spritzte schließlich
die Lösung mittels eines Katheters ein (UA S. 4). Die Tatausführung entsprach dem Plan und den Vorbereitungshandlungen. Der Angeklagte hat die Abtreibung Tage zuvor mit seiner Freundin besprochen und festgelegt: er kaufte bereits am 5. November 1966 das später verwendete Silbernitrat; er suchte sodann in einem seinem Vater gehörigen medizinischen Werk nach Hinweisen über die Anwendung von Silbernitratlösung für Schwangerschaftsunterbrechungen
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und besorgte sich die entsprechenden Instrumente aus der Fraxis seines Vaters (UA S. 3 f). Dieser Sachverhalt drängte die Strafkammer nicht dazu, einen Sachverständigen zur Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat einzuholen, zumal
auch keiner der Prozeßbeteiligten dies anregte.
Unter diesen Umständen bedurfte die Frage einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB auch keiner besonderen Erörterung in den schriftlichen Urteilsgründen (BGH 5 StR 204/56 vom 3. Juli 1956).
Soweit die Revision beanstandet, daß der Tatrichter die anwesende Sachverständige, Frau Dr.Dr."Geldmacher von Mallinckrodt vom Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Zrlangen-Nürnberg nicht über die Wirkung der eingenommenen Beruhigungstabletten in Verbindung mit dem Alkoholgenuß befragt habe, ist die Aufklärungsrüge unstatthaft. Denn ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann im allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126).
Die weitere Aufklärungsrüge, das Gericht habe keine Feststellung getroffen, ob die Abtötung der Leibesfrucht unmittelbar durch den Tod des Mädchens herbeigeführt wurde, da das Leben der Mutter eine notwendige Voraussetzung des Tatbestandes der Abtreibung sei, ist offensichtlich unbegründet. Aus dem Urteil ergibt sich einwandfrei, daß der Erfolg der Abtreibung - die Abtötung der Leibesfrucht - nicht eingetreten wäre, wenn der Angeklagte die Einspritzung der Silbernitratlösung unter-
lassen hätte. Denn das Landgericht führt aus: ... "verursachte die vom Angeklagten eingespritzte Lösung
bei Sylvia FB eine akute Silbervergiftung, welche gegen 1,00 Uhr zum Tod Sylvia FW: unä zur Abtötung ihrer Leibesfrucht führte" (UA S. 5). Entgegen der Ansicht der Revision gehört es auch nicht zum Tatbestand der vollendeten Abtreibung, daß die Mutter die Abtreibung überlebt (BGHSt 1, 278; 11, 15, 16 f).
II. Sachbeschwerde
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin
läßt im Schulädspruch keinen Rechtsfehler erkennen. u
Beim Strafausspruch hat die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert, daß zwischen Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung auch dann Gesetzeseinheit besteht, wenn die Körperverletzung den Tod der Verletzten zur Folge hatte. Der Täter ist zwar aus § 218 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu bestrafen. Jedoch darf in diesem Fall die in § 226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe (Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter drei Jahren) - vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB - nicht unterschritten werden (BGHSt 15, 345). Es beschwert aber den Angeklagten
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nicht, daß der Tatrichter hier diesen Grundsatz nicht berücksichtigt, ohne weiteres die Mindeststrafe erheblich unterschritten und auf eine Gefängnisstrafe von
nur einem Jahr erkannt hat.
Seibert Loesdau Pikart
Pfeiffer Bundesrichter Zipfel kann wegen Erkrankung nicht unterschreiten.
Seibert