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BGH Entscheidung vom 03.07.1956 – 5 StR 204/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 204/56 2262 068 [26

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Johannes N un aus TA, geboren en ı929 ir Sem

wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juli 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Riohter, Bundesanwalt Dr Win der verhandiung, Landgerichtsrat Dr EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte iD als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten Johannes Tin gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 17.April 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

wenn

Gründes

Der Angeklagte Johannes NEE ist wegen schweren Diebstahls in einem Falle und wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen, sämtlich begangen im strafschärfenden Rückfall, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er sich nur gegen die Höhe der Strafe wendet, beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Soweit die Revision eine Verletzung der dem Tatrichter von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts behauptet, gibt sie keine Beweismittel an, deren Herbeiziehung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen. Alle diese Rügen entsprechen daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.

Auch die angebliche Verletzung des § 267 Abs 2 StPO ist nicht ausreichend dargelegt worden. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich in der Hauptverhandlung darauf berufen, daß die Taten in einem die Zurechnungsfähigkeit erheblich verminderten Zustande der Trunkenheit begangen worden seien, ergeben weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe Anhaltspunkte.

In den Entscheidungsgründen ist zwar davon die Rede, der Angeklagte sei in zwei Fällen angetrunken gewesen; dies besagt jedoch nichts darüber, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung Behauptungen im Sinne des § 267 Abs 2 StPO aufgestellt hatte, die schon aus Verfahrens- &ründen eine ausdrückliche Stellungnahme des Tatrichters erforderlich gemacht hätten.

- 3.

Da - wie erwähnt - auch die Sitzungsniederschrift nichts ergibt, ist ein solcher Verfahrensverstoß nicht erwiesen.

Soweit sich die Verfahrensrüge mit der Sachrüge deckt, wird - wie auch hinsichtlich der Aufklärungsrügen - bei der sachlichrechtiichen Erörterung darauf einzugehen sein.

2.) Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.

a) Mit Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Landgericht vor, es habe bei der Strafzumessung Tatbestandsmerkmale des § 244 StGB unzulässig verwendet. Art, Zahl und Höhe der Vorstrafen sind so bemerkenswert, daß der Tatrichter ihren Einfluß auf die neuen Strafen prüfen durfte und mußte; mit den bloßen gesetzlichen Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, für die jede einschlägige Vorstrafe genügt, decken sie sich jedenfalls nicht. Im übrigen werden die früheren Bestrafungen nicht für sich allein, sondern unter Hinweis auf das "jugendliche Alter" und die "körperliche Konstitution" des Angeklagten angeführt. Der behauptete Rechtsmangel liegt daher nicht vor.

b) Der Hheue Tatsachenvortrag der Revision zur Person des Angeklagten kann in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden.

Es stellt weder einen Verfahrensverstoß noch einen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn die Gründe eines

Urteils nicht sämtliche denkbaren Strafzumessungserwägungen

anführen. Nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO brauchen in den Entscheidungsgründen nur diejenigen Umstände angegeben zu werden, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. .

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c) Schließlich ergeben sich auch keine durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken daraus, daß die Strafkammer im Urteil die Frage einer etwaigen Anwendung des § 51 Abs 2 StGB nicht ausdrücklich behandelt hat.

Einer besonderen Erörterung dieser Frage in den schriftlichen Entscheidungsgründen bedarf es überhaupt nur dann, wenn die Umstände hierzu drängen. Solche Unstände sind nun aber nicht in allen Fällen schon darin zu finden, daß ein Angeklagter vor Begehung von Straftaten Alkohol getrunken hatte. Denn in der Regel wird der Genuß von Alkohol noch nicht ohne weiteres auf eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB hindeuten. Es müssen vielmehr noch Andere, besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände wären beispielsweise, daß der Täter Alkohol in großen Mengen zu sich genommen hatte, daß er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen (wie 2.B. Übermüdung oder Erregung) Alkohol nur schlecht vertrug usw.

Hierfür bieten aber die Entscheidungsgründe keinen Anhalt. Im Falle des schweren Diebstahls hatte der Angeklagte vor der Tat zusammen mit drei weiteren Personen insgesamt drei Flaschen Wermutwein getrunken und war hierdurch "in etwas gehobene Stimmung" geraten. Im Falle vier war der Angeklagte vor der Wegnahme des Ofens "angetrunken" gewesen, hatte aber gleichwohl sein Moped bedienen und den eisernen Ofen sodann wegnehmen, fortschaffen und zerschlagen können. Nach den Feststellungen zu diesen beiden Verurteilungen hatte der Angeklagte also keine im Sinne des § 51 StGB wirklich erwähnenswerten Mengen von Alkohol getrunken. (In den beiden anderen Fällen ist im Urteil von Alkoholgemß überhaupt keine Rede.)

-5.

-5.

Da die Entscheidungsgründe auch nichts ergeben, was auf eine besondere Unverträglichkeit des Angeklagten in Bezug auf Alkohol hinweisen könnte, brauchte sich die Strafkammer mit dem Gesichtspunkt etwaiger erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht auseinanderzusetzen.

Auch sonst sind keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel ersichtlich. Seine Revision mußte deshalb entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts verworfen werden.

Sarstedt "Schmidt Siemer-Schnitt "Börker