Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 07.02.1969 – 4 StR 485/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2128 045 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Fabrikarbeiter Ernst Dieter VEEB aus

HB geboren an EEE 1945 in ru,

wegen versuchter Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizeangestellter > | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

24. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelse, an eine andere Strafkamer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu einen Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Ver-

letzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Gleichgültig, ob der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit "möglicherweise 3,55 %0" (UA S. 8) oder "höchstens 3,5 %0" (UA S. 9) betrug, er liegt jedenfalls in einem Bereich, innerhalb dessen Unzurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 1 StGB sehr nahe liegt. Rechtsprechung und Gerichtsmedizin stimmen darin überein, daß bei einem Blutalkoholgehalt ab 3 %0 aufwärts mit der Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses der Zurechungsfähigkeit zu rechnen ist (vgl. BGH 4 StR 394/66 vom 2. Dezember 1966; 5 StR 789/67 vom 27. Februar 1968; 3 StR 215/68 vom 11. September 1968; Ponsold, Lehrb. d. Gerichtl. Medizin, 3. Aufl. S. 256). Allerdings 15ßt sich eine feststehende Regel für alle Fälle nicht aufstellen, da die Entscheidung im Einzelfall jeweils von der Persönlichkeit des Täters abhängt, insbesondere von seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit, seinem allgemeinen Ernährungszustand und seiner etwaigen Alkoholgewöhnung (4 StR 378/59 vom 13. November 1959). Da das Urteil hierüber aber ausreichende Feststellungen vermissen läßt, bestehen schon aus diesem Grunde — zumal auch der Angeklagte wegen einer Rauschtat vorbestraft ist -— Bedenken gegen den nur kurz begründeten Ausschluß einer möglichen Unzureohnungsfähigkeit. Sie verstärken sich, weil das Landgericht in diesem Zusammenhang (UA S. 9) wiederholt auf das etwaige Vorliegen einer "Volltrunkenheit" abstellt. Das erweckt den Verdacht, das Landgericht könnte verkannt haben, daß die Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit keine sinnlose Trunkenheit voraussetzt (vgl. u.a. BGHSt 1, 384; BGH DAR 1955, 22;

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A d

BGH GA 1955, 269, 271). Auch die Bewertung der Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten an den Tatablauf könnte das Landgericht in seiner Überzeugungsbildung fehlgeleitet haben. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß

trotz Erinnerungsfähigkeit und planmäßigem Vorgehen das Hemmungsvermögen beseitigt sein kann. Das letztere wird durch Alkohol regelmäßig stärker beeinflußt als die Einsichtsfähigkeit (vgl. Ponsold aa0). Das muß insbesondere bei der Beurteilung von Sittlichkeitsverbrechen beachtet werden. Die Umstände der Tatbeteiligung des Angeklagten enthalten zwar, wie das Landgericht erkennt, durchaus Anhaltspunkte für ein noch bestehendes Hemmungsvermögen.

So könnte die Tatsache, daß er die Ausführung des Geschlechtsverkehrs zunächst zweimal ablehnte und sich erst auf die Drohung des Mitangeklagten Gnr@WPäazu entschloß, vor allem aber die Feststellung, daß er sich bereits eines Schutzmittels bedient hatte, für das Vorhandensein einer gewissen Steuerungsfähigkeit sprechen. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Beachtung der oben erörterten Gesichtspunkte hinsichtlich des Hemmungsvermögens doch zu einer völligen Verneinung der Zurechnungsfähigkeit gekommen wäre.

2. Da der Schuldspruch mithin schon auf die Sachrüge aufgehoben werden muß, braucht auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden.

3. a) Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß im aufgehobenen Urteil eindeutig nur festgestellt ist, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Blutentnahme 2,5 %o betrug. Weitere Feststellungen sind nicht getroffen; insbesondere fehlen

Angaben über den Zeitpunkt der letzten Alkoholaufnahme, über Art und Menge des zuletzt genossenen Alkohols und über die zugrunde gelegte Abbaugeschwindigkeit. Da auch die Tatzeit nicht genau festgestellt ist, ist die vom Landgericht angestellte Rückrechnung nicht überprüfbar. Es wird sich empfehlen, bei der Bewertung dieser und der anderen (vgl. oben Ziff. 1) bisher noch ungeklärten Unstände einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

b) Daß die Strafkammer bei ihrer Verneinung einer Unzurechnungsfähigkeit den Angeklagten nicht schon wegen seiner Mitwirkung beim Festhalten der Frau wegen Beihilfe oder vollendeter Notzucht in Mittäterschaft bestraft hat, beschwert ihn nicht. Sollte sie ihn jedoch in der neuen Hauptverhandlung nicht eines Vergehens des Vollrausches nach § 330 a StGB, sondern einer jener Taten für schuldig erkennen, so wird sie das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben.

Rotberg Mayr Bundesrichter Dr. Sanı ist beurlaubt und kan: deshalb nicht untersc]

Spiegel ben. Rotberg

Hürxthal