Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 27.02.1968 – 5 StR 789/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
SS SODTINNFCCTRICTH ua) \I iu ANUUA
ITSUNE DUIND Er ITSHOHF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Gärtnergehilfen Hans \ iD» aus CD rei: vom geboren arı EEE 1944 in SC (Schlesien),
wegen Unzucht mit einem Kinde
dh
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr .B
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, '
Justizangestellte als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 23.August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das für Sulingen zuständige Schöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
FR
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Mit der Aufklärungsrüge dringt sie allerdings nicht durch.
1, Der Tatrichter hatte keinen Anlaß, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der 7jährigen Belastungszeugin Annemarie Lip heranzuziehen, nachdem die Aussage des Kindes durch die Bekundungen ihres Vaters unterstützt und durch das Teilgeständnis des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung bekräftigt worden war (BGHSt 7,82,85). Mit der Behauptung, die Zeugin kabe im Ermittlungsverfahren anders ausgesagt als in der Hauptverhandlung, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Ob diese Feststellungen mit dem übereinstimmen, was in der Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Zeugenaussage festgehalten ist, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (BGH NJW 1966,63). -
.2. Die Rüge, das Landgericht hätte zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen weiteren medizinischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, kann unerörtert bleiben, da insoweit die Sachbeschwerde durchgreift.
II.
1. Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand. Das Landgericht trifft sie auf UA S.15. Sie weisen einwandfrei aus, daß der Angeklagte jedenfalls mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat.
- 4 -
2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ablehnt, begegnen durchgreifenden Bedenken.
a) Der medizinische Sachverständige beziffert den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit mit 2,0 bis 3,0 g %0o, will aber einen Vollrausch auch dann ausgeschlossen wissen, wenn die Blutalkoholkonzentration "3,0 g %o und mehr betragen haben sollte" (UA S.16). Das Landgericht setzt sich weder hiermit noch mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, er habe vor der Tat 40 bis 50 Glas Korn getrunken. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 3,0 g %o liegt jedenfalls bei Sittlichkeitsverbrechen im allgemeinen die Möglichkeit nahe, daß zumindest das Hemmungsvermögen beseitist ist.
b) Die bisherigen Feststellungen schließen diese Möglichkeit nicht aus. Das Landgericht folgert das Hemmungsvermögen aus der Erinnerungsfähigkeit und dem "zielstrebigen" Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat (UA S.18).
Ob die auf UA S.7 und 8 geschilderten Ausfallerscheinungen hiermit vereinbar sind, mag dahinstehen, denn das angefochtene Urteil läßt bereits eine klare Unterscheidung zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsvermögen vermissen. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß trotz Erinnerungsfähigkeit und planmäßigen Vorgehens das Hemmungsvermögen beseitigt sein kann. Das Hemmungsvermögen wird durch Alkohol regelmäßig stärker beeinflußt als die Einsichtsfähigkeit. Das Landgericht hätte daher beide besonders prüfen müssen (BGHSt 1,384,385; BGH GA 1955,269,271;
BGH VRs 8,49,51).
al
Die Entschei bundesanwalts. Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurück.
Da im Rausch "vielfach gerade persönlichkeitseigene, im Wesen des Täters begründete, durch den Alkoholgenuß mvgesteigerte Regungen wirksam werden" (RGSt 67,149,150), wird in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen sein, daß der Angeklagte im wesentlichen unbescholten und nach den bisherigen Feststellungen (UA S.5) auch nicht etwa auf sexuelle Abenteuer ausgegangen ist.
Sarstedt Siemer Börker Kersting Herrmann