Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 07.02.1969 – 4 StR 478/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann durch Überführung in eine eheähnliche Lebensgemeinschaft schon vor Erreichung der Volljährigkeit der ursprünglich Betreuten beendet werden. b) Das Unrechtsbewußtsein bei der "Blutschande" zwischen Verschwägerten bedarf besonderer Prüfung, wenn durch die Ehe, auf der das Schwägerschaftsverhältnis beruht, keine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden sollte.

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Nachschlagewerk: ja RT BGHSt: Ja

a) Ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann durch Überführung in eine eheähnliche Lebensgemeinschaft schon vor Erreichung der Volljährigkeit der ursprünglich Betreuten beendet werden.

b) Das Unrechtsbewußtsein bei der "Blutschande" zwischen Verschwägerten bedarf besonderer Prüfung, wenn durch die Ehe, auf der das Schwägerschaftsverhältnis beruht, keine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden sollte.

BGH, Urt. v. 7. Februar 1969 - 4 StR 478/68 - IG Bielefeld

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 478/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karı S ED aus CE, geboren am EEE 1910 in zu,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

LO

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, on

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande zwischen Verschwägerten absteigender Linie" zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten,

mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

1. Der Angeklagte hat mit der am 22. Juni 1942 geborenen Mitangeklagten Ursula FÜ seit ihrem 16. Lebensjahr bis Anfang 1968 ein Liebesverhältnis mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr unterhalten. Anm 3. Juni 1959 gebar Ursula ein Kind, dessen Erzeuger der Angeklagte ist. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben zweifelsfrei, daß jedenfalls zu der Zeit, als der Angeklagte begann, geschlechtliche Beziehungen zu Ursula aufzunehmen, zwischen ihm und ihr ein Abhängigkeitsverhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Art bestand. Er nahm bei ihr, wie bei den beiden anderen Kindern der Witwe RB "Vatersteile" ein. Die Erziehung der Kinder lag zum großen Teil in seinen Händen, sie erkannten ihn als '"Respektsperson" an. Er griff mit erzieherischen Mitteln ein, wenn sich die Mutter nicht durchsetzen konnte, und fühlte sich den Kindern väterlich verbunden. Seine Erziehungsaufgaben wuchsen, als sich das Nervenleiden der Mutter zunehmend verschlimmerte. Diese Tatsachen in ihrer Gesamtheit rechtfertigen die Auffassung, daß die Kinder dem Angeklagten von der erziehungsberechtigten Mutter zur Erziehung und Aufsicht anvertraut waren. Dazu genügt ein rein tatsächliches Erziehungsund Aufsichtsverhältnis. Nicht entscheidend ist, ob der Angeklagte kraft Gesetzes oder Vertrags zur Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder verpflichtet oder berechtigt war. Hatte er die Stellung des "Vaters" in der Familie, so begründete bereits diese ein Betreuungsverhältnis, sofern er den Kindern kraft seiner Stellung so übergeordnet war, daß er sich nach Art eines Vaters für sie verantwortlich fühlte (BGH, Urteil vom 6. Mai 1960, 5 StR 81/60).

Die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte die ihm anvertraute Minderjährige zur Unzucht mißbraucht habe, entspricht ebenfalls dem Sinn und Zweck der Strafbestimmung des § 174 Nr. 1 StGB, wie ihn der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung versteht. Daß der Betreuer die mit der Betreuerstellung verbundene Überlegenheit ausgenutzt hat, um den Willen des Mädchens zu beeinflussen, setzt der Tatbestand des Mißbrauchs zur Unzucht nicht voraus (BGH NJW 1951, 726). Unbeachtlich ist es ferner, jedenfalls bei einem 16jährigen Mädchen, daß es sich freiwillig in geschlechtliche Beziehungen zu seinem "Stiefvater" eingelassen hat (BGHSt 8, 278; NJW 1951, 530). Darauf, ob die 16jährige bereits die sittliche Reife und die Urteilskraft besaß, um die Bedeutung der geschlechtlichen Reinheit und ihrer Preisgabe voll zu erkennen, kommt es hier - anders als bei der Frage der Beachtlichkeit der Einwilligung in eine Beleidigung - nicht an (BGH, Urteil vom 19. Mai 1961, 5 StR 134/61).

2. Das Landgericht nimmt ohne nähere Begründung an, daß sich der Angeklagte fortgesetzt, vom Jahre 1958 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Ursulas, des Verbrechens des Mißbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht schuldig gemacht habe. In der Tat hat er bis zum Januar 1968 regelmäßig und häufig mit Ursula geschlechtlich verkehrt. Seit 1960 teilte er mit ihr das Schlafzimmer. Er hat die geschlechtlichen Beziehungen zu ihr auch nicht aufgegeben, nachdem er mit ihrer Mutter im Oktober 1962 die Ehe geschlossen hatte. Zweifelhaft ist es jedoch, ob das Erziehungs- und Betreuungsverhältnis zwischen ihm und Ursula bis zu ihrer Volljährigkeit angedauert habe. Hierfür bieten die Feststellungen des Landgerichts keine genügende Grundlage.

Der Angeklagte und Ursula RD haben ein gemeinsames Kind. Mindestens seit 1960 leben sie zusammen wie Eheleute. Die schon seit dem Jahre 1953 schwer nervenleidende Mutter Ursulas hat der Angeklagte offensichtlich nur aus Zweckmäßigkeitserwägungen geheiratet, um die Wohnung nicht zu verlieren. Eine eheliche Lebensgemeinschaft war dabei nicht beabsichtigt. Die Ehe ist niemals vollzogen worden. Seit 1958, also seit dem Beginn der Beziehungen zur Tochter unterhält der Angeklagte nach seinen bisher unwiderlegten Angaben zu Frau ] keine intimen Beziehungen mehr. Das Verhältnis ihrer Tochter mit dem Angeklagten kann ihr nicht verborgen geblieben sein. Zwar dauert ein Betreuungsverhältnis der hier vorliegenden Art, wenn es einmal begründet worden ist, in der Regel fort und hört nicht schon deshalb auf, weil die Minderjährige mit zunehmendem Alter selbständiger wird und sich der Aufsicht und dem Einfluß Erwachsener mehr und mehr entzieht (BGH, Urteile vom 3. März 1959, 5 StR 500/58, und vom 6. Mai 1960, 5 StR 81/60). Darum allein handelt es sich jedoch hier nicht. Die besonderen, ungewöhnlichen Umstände dieses Falles legen vielmehr die Annahme nahe, daß der Angeklagte die Stellung eines "Vaters" zu Ursula lange vor ihrer Volljährigkeit verloren hatte und daß auch Ursula ihn nicht mehr als Erzieher und Betreuer an Vaters Stelle, sondern nur noch als ihren Geliebten und Vater ihres Kindes betrachtete. Der Altersunterschied zwischen ihnen schließt dies nicht von vornherein aus. Den gesamten Umständen nach scheint hier schon sehr früh an die Stelle des Stiefvater-Stieftochter-Verhältnisses ein geschlechtlich bestimmtes Zuneigungsverhältnis getreten zu sein, in dessen Rahmen von Erziehung, Betreuung und Aufsicht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB keine Rede mehr war. Die tatsächlichen Verhältnisse, aus denen sich das Bestehen eines Erziehungs- und Aufsichtsverhältnisses ergab, haben sich seit den Jahren

1959 (Geburt des Kindes) - 1960 (gemeinsames Schlafzimmer) jedenfalls entscheidend geändert.

Das Landgericht hat die sich aus dieser besonderen Gestaltung des Falles ergebenden rechtlichen Folgerungen möglicherweise nicht gesehen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange. Wenn zur Zeit der Eheschließung des Angeklagten mit der Mutter Ursulas zwischen ihm und Ursula kein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis mehr bestand, stehen das Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB und das Vergehen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zueinander nicht im Verhältnis der Tateinheit, wie das Landgericht - von seinem Standpunkt aus allerdings mit Recht - annimmt, sondern in Tatmehrheit. Vor allem aber hat sich, wie die Strafzumessungsgründe ergeben, die möglicherweise unzutreffende Auffassung des Landgerichts von der Dauer der strafbaren Handlung nach § 174 Nr. 1 StGB auf das Strafmaß ausgewirkt.

3. Das Urteil läßt ferner nicht erkennen, ob das Landgericht die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 StGB im Falle des § 174 Nr. 1 StGB berücksichtigt hat. Nach den bisherigen Feststellungen war sich der Angeklagte des Unerlaubten seiner Handlungsweise möglicherweise - wenn auch nicht entschuldbar - nicht bewußt. In einem solchen Fall des vermeidbaren Verbotsirrtums kann die Strafe nach dem Ermessen des Gerichts gemäß den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden (BGHSt 2, 208).

4. Die neue Verhandlung gibt dem Landgericht schließlich Gelegenheit, unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nochmals zu prüfen, ob er hinsichtlich des Vergehens der Blutschande zwischen Verschwägerten (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB) das Unrechtsbewußtsein hatte

oder bei gehöriger Gewissensanspannung hätte haben müssen. Die bisherigen Ausführungen des Landgerichts hierzu sind sehr knapp und werden den besonderen Umständen des Falles nicht voll gerecht. Der Senat hat in dem Urteil vom 15. Juni 1962 (4 StR 96/62), dem ein dem vorliegenden ganz ähnlicher Sachverhalt zu Grunde lag, ausgeführt:

Selbst wenn man davon absieht, daß das dem

§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu Grunde liegende Verbot nicht allgemein im Volksbewußtsein lebendig ist, könnte der Umstand, daß hier ein echtes Familienband nicht begründet werden sollte und nicht begründet worden ist und daß der Angeklagte zudem das mit B. vorher bestehende Verhältnis mit Kenntnis der Ehefrau lediglich fortgesetzt hat, dazu geführt haben, daß er sich nicht bewußt war und auch bei der erforderlichen Gewissensanspannung nicht hätte bewußt werden können, gegen das dem § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu Grunde liegende Verbot zu verstoßen. Ein allgemeines Unrechtsbewußtsein oder das Bewußtsein, gegen andere Normen zu verstoßen, z.B. die Ehe zu brechen, reicht für die Verurteilung. nach

§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht aus. Es ist erforderlich, daß der Täter das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung erkannt hat oder hätte erkennen können, die ihm zur Last gelegt wird (BGHSt 10, 35, 41).

Diese Ausführungen wird das Landgericht bei der neuen Entscheidung zu beachten haben.

Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal

Ah