Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 15.06.1962 – 4 StR 96/62

4. Strafsenat

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2149 015

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Rudolf S cc zus DEE, schoren am GEEEEED ::55 :: iu ,

wegen Blutschande

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. «EB :: der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Dezenber 1961, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aüfgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der angeklagte Ehemann Sb ist unter Freisprechung im übrigen wegen Blutschande zwischen

Verschwägerten, Vergehen gegen § 173 Abs. 2 StGB, zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die bereits in dieser Sache rechtskräftig vegen schwerer Kuppelei verurteilte Ehefrau Ellen : gun war mit einen Postfacharbeiter verheiratet, der 1944 im Kriege gefallen ist. Aus der Ehe ist die im Jahre 1945 geborene Tochter Bärbel KB Yervorgegangen. Die Angeklagte lebte von einer Kriegerwitwenrente. Nachdem sie den Angeklagten kennengelernt hatte, besprach sie mit ihm ihren Wunsch, selbständig eine Gaststätte zu übernehmen. Beiden fehlten jedoch die erforderlichen Mittel. Sie kamen daher auf den Ge-Janken, die Kriegshinterbliebenenrente der Frau Ss» «> dafür zu verwenden. Eine Kapitalabfindung war jedoch nur zu erhalten, wenn sie eine neue Ehe einging. Daher kamen die Angeklagten überein, nur zu dem Zweck der Kapitalabfindung zu heiraten. Sie waren sich von vornherein darüber im klaren, daß eine geschlechtliche Verbindung zwischen beiden auf keinen Fall. hergestellt werden sollte. Die Ehe ist nach der am 25. März 1960 erfolgten Heirat nicht vollzogen worden (UA S. 5). Die Angeklagte erhielt eine Kapitalabfindung von 13.000 DM und übernahm im November eine Gastwirtschaft. Sie zogen zusammen in eine im Hause der Gastwirtschaft gelegene Wohnung und nahmen die Tochter Bärbel Kg in sie auf. Alle drei schliefen in einem Schlafzimmer in zwei Ehebetten, die Tochter zwischen den Eheleuten.

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Zwischen Bärbel Kg und dem Angeklagten var es Schon vor der Hochzeit zum Geschlechtsverkehr gekommen. Die Beziehungen wurden auch nach der Hochzeit bei sich bietender Gelegenheit fortgesetzt. Die angeklagte Ehefrau hatte davon Kenntnis. Sie schritt jedoch gegen das Verhältnis nicht ein. Erst nach einer Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann zeigte sie diesen bei der

Polizei ans

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe sich durch den Geschlechtverkehr mit seiner Stieftochter der Blutschande zwischen Verschwägerten gemäß § 173 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Zur inneren Tatseite legt es lediglich dar, daß der Angeklagte sich über das durch die Ehe begründete Yater-Stierftochter-Verhältnis im klaren gewesen sei.

Angesichts der besonderen Gestaltung dieses Falles hätte es der Darlegung bedurft, ob der Angeklagte das Unrechtsbewußtsein im Sinne des Beschlusses BGHSt 2, 194 ff hatte, und zwar auch dann, wenn er sich auf das Fehlen nicht berufen haben sollte, Daß es möglicherweise nicht gegeben sein könnte, lag hier so nahe, daß auf jeden Fall eine Erörterung dieser Frage im Urteil geboten war. Selbst wenn man davon absieht, daß das dem § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zugrunde liegende Verbot nicht allgemein im Volksbewußtsein lebendig ist, könnte der Umstand, daß hier ein echtes Familienband nicht begründet werden sollte und nicht begründet worden ist und der Angeklagte zudem das bereits mit Bärbel vorher bestehende Verhältnis mit Kenntnis der Ehefrau lediglich fortsetzte, dazu geführt habe, daß er sich nicht bewußt war und auch bei der erforderlichen Gewissensanspannung nicht hätte bewußt werden können, gegen das dem § 175 Abs. 2 Satz 2 StEB zugrunde liegende Verbot zu verstoßen. Ein allgemeines Unrechtsbewußtsein oder das Bewußtsein, durch seine Handlung gegen andere Normen zu verstoßen, z.B. Gie Ehe zu brechen, reicht für die Verurteilung nach

§ 173 Abs. 2 StGB nicht aus. Es ist erforderlich, daß der Täter das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, die ihm zur Last gelegt wird (BGHSt 10, 35 ff, 41).

Darin, daß das Landgericht die erforderliche Prü-Yung nicht vorgenommen hat, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler “