Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 06.05.1960 – 5 StR 81/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2157 080
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Enil V EEE zu: ci, geboren am MED 1929 in x Kreis TEE,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Mai 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26.November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -—
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Gründe§
Mit Recht macht die Revision der Staatsarwaltschaft geltend, daß die Entscheidungsgründe des freisprechenden Urteils keine ausreichenden Feststellungen enthalten. Das Urteil gibt keinen Sachverhalt wieder und läßt auch in seinem Zusammenhange nicht erkennen, ob alle Vorwürfe des Eröffnungsbeschlusses Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Es ist nicht zu übersehen, welche Tatsachen insgesamt festgestellt worden sind, so daß sich auch nicht beurteilen läßt, ob die vom Landgericht (an Hand einzelner Fälle) erörterten Gesichtspunkte auf alle Vorwürfe zutreffen. Wie keiner näheren Darlegung bedarf, wird diese Lücke durch. die Mitteilung des Eröffnungsbeschlusses im Urteil nicht geschlossen.
Die angefochtene Entscheidung mußte daher aufgehoben. werden.
Auf folgendes wird hingewiesen;
a) Die Beurteilung der Frage, ob ein noch nicht 21 Jahre altes Mädchen, das im Haushalt seines Stiefvaters lebt, diesem im Sinne des § 174 Nr.1 StGB zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, hängt im wesentlichen von den tatsächlichen Verhältnissen und Beziehungen zwischen allen Beteiligten ab. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist also nicht entscheidend, ob der Stiefvater "aus irgendeinem Rechtsgrund die Verpflichtung übernommen hatte, sich um seine Stieftochter zu kümmern". Hatte er anfänglich die Stellung des "Vaters" in der Familie, so begründete: dies bereits ein Betreuungsverhältnis, sofern er dem Stiefkind kraft der von ihm innegehabten Stellung so übergeordnet war, daß er sich dafür nach Art eines Vaters verantwortlich fühlte. Hierfür kann wichtig sein, wie alt das Stiefkind war, als es in den Haushalt des Stiefvaters kam. Ist aber ein Betreuungsverhältnis erst einmal begründet worden, So dauert es - bei Fällen dieser Art - in der Regel fort und hört nicht - wie das Landgericht offenbar meint - schon deshalb auf, weil sich die Stieftochter mit zunehmendem Alter
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dem Einfluß ihres Stiefvaters (übrigens auch ihrer erziehungsberechtigten Mutter) zu entziehen versucht (OLG Celle NJW 1956, 1368).
b) Den Vorwurf versuchter Notzucht (begangen im April 1958) wehrt das Landgericht mit der Begründung ab, es habe sich nicht davon überzeugen können, "daß der Angeklagte wirklich Gewalt anwenden wollte, um zum Geschlechts. verkehr zu kommen"; es sei "ebensogut möglich und wahrscheinlicher, daß er bloß versuchen wollte, ob sie nicht freiwillig dazu einwilligt, und daß er jedenfalls mit Gewalt nicht zum Ziele kommen wollte". Diese Darlegungen sprechen für die Absicht des Angeklagten, in geschlechtliche Beziehungen zu seiner Stieftochter zu treten, An anderer Stelle des Urteils heißt es aber, es sei nicht festzustellen, ob die Zudringlichkeiten des Angeklagten aus "väterlicher Zuneigung" oder aus "erotischer Liebe" erfolgt seien. Wenn die jeweiligen Darlegungen sich anscheinend auch auf verschiedene tatsächliche Vorgänge beziehen, so sind sie gleichwohl - jedenfalls bei den bisherigen Feststellungen - nicht miteinander zu vereinen.
c) Schließlich ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob das Landgericht Zungenküsse als festgestellt ansieht oder nicht. Es heißt zunächst, "die Kammer verkennt nicht die Möglichkeit, daß die Schilderungen des Opfers: über An-die-Brust-Fassen und über Zungenküsse im wesentlichen der objektiven Wahrheit entsprechen können". Danach scheint. es an sicheren Feststellungen insoweit zu fehlen. Kurz danach’ führt die Strafkammer aber aus: "Denn tatsächlich hat die Zeugin seit dem ersten Zungenkuß im Jahre 1956, ...". Diese Ausführungen sprechen dafür, daß Zungenküsse festgestellt sind. Dann wäre es aber bedenklich, die wollüstige Absicht des Angeklagten nur deshalb zu verneinen, weil die Stieftochter- "ungeschickte zärtlichkeitshandlungen" ihres Stiefvaters
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"mißdeutet" haben könnte und ihre Bekundungen daher unzuverlässig seien.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schnitt Faller