Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 21.01.1969 – 1 StR 639/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

41]a,

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Günter K ED. ohne

festen Wohnsitz, geboren am END 937 ir eu.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seitert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart

Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ERBE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. August 1968 im Strafausspruch mit

den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

ei

-3-

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Diebstahls im Rückfall sowie wegen des Besitzes von Diebeswerkzeug als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Daneben enthält das Urteil Aussprüche über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über

die Einziehung von Gegenständen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung Tormeilen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst die Übergehung hilfsweise gestellter Beweisamträge. Er behauptet, der Verteidiger habe in seinem schlußvortrag die Einnahme eines Äugenscheins zum Beweise des Vorhandenseins eines starken Gefälles auf der Straße Heidelberg - Wiesloch und die Vorlage von Lichtbildern des Angeklagten an das Personal der Gaststätte "Diskothek!" für Zwecke eines Aufenthaltsnachweises beantragt. Das Hauptverhanalungsprotokoll weist indessen solche Anträge nicht aus (§ 274 StPO). Damit ist auch der weiteren Revisionsrüge, dem Schluß-

vertrag des Verteidigers sei nicht die gebührende Aufmerksamkeit zugewandt worden (§ 338 Nr. 1 StPO), die Grundlage entzogen. Soweit die Revision ferner noch Verletzung der §§ 261, 244 StPO behauptet, stellen ihre Ausführungen inhaltlich nichts anderes dar als unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

2. Der Sachteschwerde hält das Urteil im Schuldspruch

ebenfalls stand. Die Strafkammer hat sich in rechtlich unbedenklicher Weise davon überzeugt, daß der mehrfach einschlägig vorbestrafte und gerade erst aus längerer Strafhaft entlassene Angeklagte, der unter verdächtigen Umständen in Nähe des gestohlenen und mit laufendem Motor abgesteilten Pkw des Tankwarts ZB >: ovachtet und festgenommen worden war, auch den Wagen in Diebstahlsabsicht an sich genommen hatte und daß er die eingezogenen Gegenstände als Diekeswerkzeug im Gewahrsam hatte bzw. mit sich führte. Der Angeklagte ist daher zu Recht nach den $S 242, 244, Z45b a, 714 StGB bestraft worden,

Nicht rechtsiehlerfrei begründet ist jedoch die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB. Die Strafkammer nimmt an, daß der Angekla:te sich erst bei den Taten, die zu seiner letzten Verurteilung - vom 22.11.1965 - führten, entschieden einer verbrecherischen Lebensführung und einer bewußt antisozialen Haltung zugewandt habe, während die früheren Verfehlungen noch den Charakter situationsbedingter Gelegenheitstaten hatten (UA S. 12). Dem steht zwar die Feststellung eines schon seit längerer Zeit bestehenden, fest eingewurzelten Hanges zur Begehung von Eigentumsdelikten (UA S. 11) nicht entgegen. Es bleibt aber zweifelhaft, ob das Landgericht auch die vorletzte der bei Angabe der formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB aufgezählten Straftaten, nämlich den der Verurteilung vom 20.12.1963 zugrundeliegenden Rückfalldiebstahl (vgl. UA S. 10, 11), als Symptomtat (BGHSt 21, 263) in die erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten einbezogen hat. Andererseits ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer ihre Überzeugung, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverkrecher sei, etwa - im Hinblick auf den neuen Schuldspruch wegen zweier selbständiger Taten - aus § 20 a Abs. 23 StGB hergeleitet hat.

U

Der Strafausspruch kann daher - einschiießlich der darauf beruhenden Anoränung der Sicherungsverwahrung -

keinen Bestand haben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist zu

verwerfen.

Hübner Seibert Loesdau

Pikart Zipfel