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BGH Urteil vom 17.01.1969 – 4 StR 537/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2128 038 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Anstreicher, jetzt Verkäufer, Ewald : (EEEEEEEEEEED

aus DO, seboren 2m 1946 in SED .

wegen Notzucht

J Pr u

Der 4. »traisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rottberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. CE. EEE,

als Verteiliger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom

18. Juni 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts

rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen:

1. Obwohi die Strafkammer den Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit angeordnet hatte, durfte sie nach § 175 Ats. 2 GVG den Eltern der zur Tatzeit 19 Jahre alten Zeugin Ku und anderen einzelnen Personen den Zutritt zu der nicht öffentlichen Verhandlung gestatten. Darin liegt kein Rechtsfehler. Über die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme hat das Revisions- i gericht nicht zu befinden.

2. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe in der Hauptverhandlung zwei andere - mangels Schuldnachweises — eingestellte Verfahren gegen den Angeklagten wegen angeblicher versuchter Notzucht in unzulässiger weise mitbehandelt, findet weder in der Sitzungsniederschrift noch in den Urteilsgründen eine Stütze.

3. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht dadurch verletzt, daß die Strafkammer zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin KullB kein fachpsychologisches Gutachten eingeholt hat. Inwieweit der Tatrichter der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, entscheidet er grundsätzlich selbst nach pflichtgemäßem Ermessen. Die - auch im Falle der Ablehnung eines hier nicht gestellten Beweisamtrages nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO - erforderliche eigene Sachkunde setzt lediglich voraus, daß er über ein Wissen verfügt, das die Beantwortung gerade der in Frage stehenden Beweisfrage erfordert. Die Beurteilung des YVertes von Zeugenaussagen gehört aber zum Wesen richterlicher Überzeugungsbildung und ist deshalb grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Bei einer bereits zur Tatzeit 19 Jahre alten Zeugin darf der Tatrichter sich deshalb die nötige Sachkunde zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nur dann nicht

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zutrauen, wenn besondere Ereignisse oder Begebenheiten in dem “Terdegang der Zeugin hervorgetreten sind oder behauptet werden, welche deren Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die von ihr gemachten Angaben zweifelhaft erscheinen lassen oder andere außergewöhnlichen Umstände die Beweislage besonders schwierig machen (vgl. auch BGHSt 8, 130, 131; 13, 297, 300; Urteil des Senats vom 7. September 1962 -

4 StR 222/62). Umstände dieser Art lagen hier nicht vor. Damit, daß die Zeugin während der Tat nicht laut geschrien und die an sich nicht verschlossene Türe des Kraftwagens nicht geöffnet hat, hat sich die Strafkammer im Urteil so sorgfältig auseinandergesetzt, daß Zweifel an ihrer Sachkunde nicht aufkommen können.

II. Sachbeschwerde:

Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich zu einem großen Teil in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung. Die Revision verkennt, daß die tatrichterliche Überzeugung nicht das Ergebnis zwingender oder auch nur "sich aufdrängender" Schlüsse zu sein braucht; es genügt, daß die Folgerungen möglich sind (BGH NW 1951, 325). Das ist bei dem von der Zeugin geschilderten und von der Strafkamnmer für erwiesen erachteten Geschehensablauf durchaus der Fall. In Wahrheit versucht die Revision nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen, indem sie die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen anzweifelt oder diese einfach übergeht.

Der festgestellte Sachverhalt trägt auch die Verurteilung wegen vollendeter Notzucht. Dieses Verbrechen ist vollendet, sobald der Täter mit seinem Glied in das weibliche Geschlechtsorgan einzudringen beginnt, gleichviel in welchem Umfang (BGHSt 16, 175). Das ist hier mindestens geschehen. Für die Strafkammer bestand deshalb kein Anlaß zur Auseinandersetzung mit der Frage eines strafbefreienden Rücktritts von einer

nur versuchten Tat.

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Auch im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Insbesondere sind die von der Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erhobenen Einwendungen unbegründet.

Die Strafkammer hat die Entscheidung im Urteil damit begründet, daß der Angeklagte "durch sein Verhalten, nämlich durch die Benutzung des Autos zur Begehung des Verbrechens der Notzucht charakterliche Mängel offenbart" habe, "die ihn als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheinen" ließen (UA 5. 11). Diese, wenn auch recht knappen Ausführungen treffen den Kern der Sache und geben keinen Anlaß zu der Befürchtung, die Strafkammer könne sich von rechtlich unzutreffenden Erwägungen haben leiten lassen.

Nach § 42 m Abs. 1 StGB muß die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung "im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" steht, sofern "sich aus der Tat ergibt, daß er (der Täter) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist". Diese Ungeeignetheit kann nicht etwa nur aus der Unfähigkeit zum verkehrssicheren Führen eines Kraftfahrzeuges hervorgehen. Sie kann sich auch, wie die Strafkammer angenommen hat, aus charakterlichen Mängeln ergeben, die durch die Begehung der abgeurteilten Straftat hervortreten (BGHSt 5, 179; BGH VRS 30, 275), und zwar schon aus der Art und Schwere einer einzelnen Tat (BGH IM Nr. 7 zu § 42 m StGB). Ein Zusammenhang einer solchen (abgeurteilten) Tat mit der "Führung" eines Kraftfahrzeuges ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Fahrzeug zur Vorbereitung und Durchführung der Tat benutzt wird (vgl. BGH IM Nr. 7 zu § 42 m StGB; BGHSt 5, 179, 181; Urteil des Senats vom 21. Oktober 1966 -— 4 StR 362/66 - bei Martin DAR 1967,

96). Das hat der Angeklagte entgegen der Behauptung der Revision nach den Feststellungen getan: Noch während der Fahrt auf der Königsallee, also noch im ersten Teil der

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Fahrt mit Annegret Ku, nanm er sich vor, bei ihr Annäherungsversuche zu machen "und sie - notfalls gewaltsam -— zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu veranlassen" (UA S. 4). Dementsprechend brachte er sie nicht, wie versprochen, zur Bochumer Landwehr, sondern fuhr mit ihr in eine kurz vor dem Einkaufszentrum Ruhrpark nach links abzweigende, einsam gelegene und von Feldern umgebene Straße hinein und verging sich nach eindringlichen Annäherungsversuchen schließlich an ihr (vgl. auch BGH Urteil vom

16. Januar 1962 - 1 StR 534/61). Zwar hat er dann auf Bitten des Mädchens, ohne daß es zum Samenerguß gekommen war, von ihm abgelassen und sich schließlich sogar entschuldigt. Gleichwohl offenbart sein Verbrechen einen so schweren charakterlichen Mangel, daß auch ohne nähere Beleuchtung seiner Persönlichkeit gegen die Auffassung

der Strafkammer, allein wegen dieser Tat habe er sich

als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen

und gegen die damit festgestellte Wiederholungsgefahr (vgl. BGHSt 7, 165, 177) keine rechtlichen Bedenken aufkommen können (vgl. auch BGH Urteil vom 19. November 1954 - 5 StR 473/54). Auch gegen die Länge der Sperrfrist (zwei Jahre), die die Dauer der erkannten Gefängnisstrafe nicht erheblich überschreitet, ist unter den gegebenen Umständen nichts einzuwenden. Ersichtlich hat die Strafkammer allein darauf abgestellt, wie lange die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nach ihrer Überzeugung voraussichtlich bestehen wird (vgl. BGH VRS 21, 262). Demgegenüber kann der Umstand, daß der Angeklagte,

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solange ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist, von seiner Arbeitgeberin nicht mehr als Verkaufsfahrer, sondern (nur) als Verkäufer mit einem etwas geringeren Verdienst eingesetzt werden kann, nicht ins Gewicht fallen.

Rotberg Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal