Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 07.09.1962 – 4 StR 222/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

4_ StR 222/62 ’ Bu} 2153 083 “ Im Yamen des Volkes In der Strafsache

gesen

den Tagesarbeiter Ernst Johann P EB aus C REED. eevoren mE 1955 1 CA kr o1> Om

(Ostpreußen), wegen öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter MB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2, März 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, teilweise in Tateinheit mit Beleidigung, teilweise in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren, zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Er ist weiterhin der Beleidigung für schuldig erachtet, aber für straffrei erklärt worden. Die Vollstreckung der erkannten Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Wit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung der Ellen PB ist zu Recht erfolgt. Die llutter des Mädchens hat rechtzeitig Strafantrag gestellt (HA Bl. 2 R). Der ausdrückliche Strafantrag des Vaters (HA Bl. 20) ist allerdings verspätet. Er ist am 16. Oktoter 1961 eingegangen. !ie die Ermittlungen ergeben haben, hat er spätestens am Tage der Festnahme des Beschuldigten die genauen Binzelheiten der Tat erfahren. Die Festnahme des Beschuldigten ist am 10. Juli 1961 erfolgt (HA Bl. 1). Allerdings sind bei bestehender Ehe die Eitern nur gemeinsam zur Stellung des Strafantrags berechtigt. Es reicht jedoch aus, wenn einer von ihnen im Einverständnis mit dem anderen den Antrag stellt. Ein solches Einverständnis mit dem Antrag seiner Ehefrau hatte der Ehemann durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht, wie seine Vernehmung ergeben hat (HA Bl. 107):

2. Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, über die Glaubwürdigkeit der zum Teil noch sehr jungen, zum Teil noch im Entwicklungsalter stehenden Zeuginnenr habe ein Sachverständiger gehört werden müssen. Die

von der Rechtsprechung aufgestellten Grunäsätze, die dies vorschreiben, treffen jedoch hier nicht zu. ie

der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, ist die Zuziehung eines Sachverständigen da nicht geboten, wo nach der ganzen Sachlage die Lebenserfahrung und die Menschenkenntnisdes Richters allein die '/ahrheit finden können. Nur dann, wenn bestimmte Tatsachen vorgetragen werden, deren Bedeutung für die Glaubwürdigkeit unter den Bedingungen der Hauptverhandlung schwer zu beurteilen ist, bedarf es der Einholung eines Gutachtens. Denn es muß davon ausgegangen werden, daß insbesondere eine Jugendschutzkammer die erforderlichen Erfahrungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit hat, die grundsätzlich die ureigenste Aufgabe des Tatrichters auch gegenüber noch jungen Zeugen bei Sittlichkeitsverbrechen ist. Die Tatsache, daß zwei der betroffenen Mädchen die Hilfsschule besucht haben oder besuchen, kann ebensowenig wie Unstimmigkeiten der Aussagen in einzelnen Punkten, wie

sie übrigens auch häufig bei Erwachsenen vorkommen,

die Zuziehung eines Jugendpsychologen als geboten erscheinen lassen. Ein Rechtsfehler würde nur dann vorliegen, wenn der Tatrichter diese Umstände übersehen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Er hat sich mit diesen Fragen bei der Beweiswürdigung eingehend auseinandergesetzt (UA S. 4 f). Im übrigen liegt, wie das Landgericht betont, die Besonderheit dieses Falles im Hinblick auf die Beweiswürdsung darin, daß es sich um mehrere Vorkommnisse handelte, die von den noch jungen Zeuginnen in jeweils anderer Gruppierung erlebt und geschildert worden sind. Es führt aus, daß zwar gerade bei der letzten Gruppe von Zeuginnen, unter der sich auch die Jüngsten Mädchen befunden hätten, Übereinstimmungen in der Ausdrucksweise festzustellen gewesen seien,die auf

cine gemeinsame Erörterung des Vorfalles vor der Hauptverhandlung schließen lassen könnten. Jedoch spräche

dic Verschiedenheit der Zeugengruppen für die Richtigkeit der Aussagen und gegen eine Verfälschung des wirklichen Sachverhalts. Das Landgericht legt auch die Gründe dar, weshalb es insbesondere der Bekundung des 13jährigen Mädchens HR entscheidenaes Gewicht beigemessen hat. Alle Ausführungen der Jugendschutzkammer zeigen,

daß sie bei der Beurteilung der Kinder keinen wichtigen Gesichtspunkt übersehen hat. Sie lassen die Sachkunde

des Gerichts deutlich erkennen. Im übrigen war noch in Betracht zu ziehen, daß.cs sich um schr einfache Vorgänge handelte, zu deren zuverlässiger Wahrnehmung besondere geistige Fähigkeiten nicht erforderlich waren und bei denen unter den hier gegebenen Umständen auch .die Möglichkeit einer Täuschung der Mädchen von vornherein fern lag. Ein Anlaß, einen Sachverständigen zuzuziehen, lag daher nicht vor. Imübrigen ist ein Beweisamtrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.

3, Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht insofern verletzt, als es den genauen Zeitpunkt der Tat bei einzelnen Vorgängen nicht festgestellt habe, ist die Rüge nicht orünungsgemäß begründet, da der Beschwerdeführer nicht angibt, mit welchen Beweismitteln eine weitere Aufklärung zu erzielen gewesen wäre.

4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei widersprüchlich, daß das Landgericht der Zeugin Antoinette ra in einem Punkte, nämlich soweit es sich um die Beleidigung der Frau CB handelt, keinen Glauben beigemessen hat, im übrigen aber ihren Bekundungen geglaubt hat, gehen fehl. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach wel-

A,

chen ein Zeuge, der in einem Punkt nicht die Wahrheit gesagt hat, auch in anderen Punkten unglaubwürdig ist. Im übrigen hat das Landgericht nicht angenommen, daß

die Zeugin PD Hinsichtlich der Beleidigung bewußt die Unwahrheit gesagt hat. Es hat vielmehr ausgeführt, daß sie selbst noch in der Hauptverhandlung ihrer Erregung über den Vorfall kaum Herr zu werden vermochte und deshalb zu einer sachlichen Schilderung nicht in der Lage gewesen sei. Es ist also nicht davon ausgegangen, daß sie in jenem Fall gelögen hat. Umsoweniger ist es widersprüchlich, ihr in anderen Punkten, in denen jener Gesichtspunkt nicht in Betracht kam, Glauben zu schenken.

5. Im übrigen bemüht sich die Revision ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Dies ist unzulässig. Die Beweiswürdigung liegt dem Tatrichkör ob. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze 1äßt die Beweiswürdigung nicht erkennen,

6. Was den Schuldspruch des Angeklagten hinsichtlich der Beleidigung der Frau CÜEW anıangt, so will aie Revision ersichtlich geltend machen, der Angeklagte habe mit seiner Beleidigung ein Notwehrrecht gegenüber der Zeugin CM zeitend machen wollen. Dies trifft jedoch nicht zu. Wenn auch der Angeklagte vorher angegriffen worden war, so war der beleidigende Ausdruck, "Geh weg, Du stinkst" keine erforderliche Abwehrhandlung.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt, war die Revision zu verwerfen.

Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Börtzler