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BGH Entscheidung vom 19.11.1954 – 5 StR 473/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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{er 5 StR 473/54 2286 0"0

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenschlossergesellen Heinz M“ (EEE aus WED Kreis Ha:

geboren an DB. ED in re

wegen Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 16.November in der Sitzung vom 19.November 1954, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte WB in der Verhandlung, Bibliotheksinspektorin EB bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

‘ für Recht erkannt;

"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 4.Juni 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

sw;

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Gründe§

Der Angeklagte hatte die Zeugin Ho in einen fremden, ihn überlassenen Kraftwagen mitgenommen. Unterwegs belästigte er die Zeugin und versuchte, als diese ausgestiegen war, gegen den Willen der älteren Frau den Geschlechtsverkehr mit ihr unter Gewaltanwendung zu erzwingen, wobei er sie auf die Vordersitze des Wagens warf. Für diese Tat ist er wegen versuchter Notzucht bestraft worden.

Drei Monate später fuhr der Angeklagte wiederum mit einem fremden Kraftwagen, als er am Wegrande ein jüngeres Mädchen, die Zeugin Harfß®, bemerkte. Er wendete, kehrte zurück, stieg aus und lief auf das Mädchen zu. Vor dem Stallgebäude eines Bauernhofes vollzog er dann mit Gewalt und gegen den Willen der Harf@® den Geschlechtsverkehr mit ihr. Danach nahm er sie im Kraftwagen mit und verkehrte im Auto nochmals mit dem Mädchen. Die Zeugin wehrte sich dabei nicht mehr. Soweit es den letzten Verkehr anlangt, sieht das Landgericht eine Straftat nicht als erwiesen an. Wegen des ersten Verkehrs mit der Zeugin Har nimmt es Notzucht an und verurteilt den Angeklagten wegen der beiden erwiesenen Taten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft - zu Ungunsten des Angeklagten - Revision eingelegt, mit der sie Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Offensichtlich unbegründet ist die Beanstandung der Beschwerdeführerin, im Falle Harfß® hätte der Angeklagte auch wegen des Vorfalles im Kraftwagen nach § 177 StGB verurteilt werden müssen. In ihrem Einzelvorbringen hierzu wendet sich die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise nur gegen die Beweiswürdigung des Urteils. Im übrigen über- ‚sieht die Revision insoweit, daß eine Anwendung der Vorschrift des § 177 StGB schon deshalb ausscheiden muß, weil

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es an jeglicher Gewaltanwendung fehlt.

Aber auch nach § 176 Nr 2 StGB ist der Angeklagte nicht

zu verurteilen. Zwar hat die Strafkammer diese Frage nicht ausdrücklich geprüft. Aus den Urteilsfeststellungen (UA s 6) ergibt sich jedoch, daß der Angeklagte weder die Willenlosigkeit der Zeugin erkannt noch billigend damit gerechnet hatte, sie sei willenlos. Es fehlt daher insoweit an inneren Tatbestand.

2.) Soweit die Nichtanwendung der Vorschrift des § 42m StGB gerügt wird, greifen die Bemängelungen der Revision durch.

a) Das landgericht lehnt "unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5.11.1955" eine Entziehung der Fahrerlaubnis u.a. mit folgenden Erwägungen ab;

"Der Angeklagte hat unter Alkoholeinfluß und

. wegen mangelnden ehelichen Verkehrs gehandelt und nur im Falle Ho@MB die Benutzung des Wagens des Pr in sein strafbares Vorhaben eingeplant. Dagegen setzt die Tat gegenüber Dora Hartig den Gebrauch eines Kraftwagens nicht voraus, denn die Begegnung des Angeklag-

. ten und des Mädchens vor dem Hofe von Meg hätte auch in beliebiger anderer Form - zu Fuß, zu Rad - erfolgen können und war auch von ihm nicht vorausgesehen, geschweige denn geplant worden." ...

"Das Verhalten des angetrunkenen Angeklagten gegenüber Frau HogWB reicht als einmaliges Geschehen nicht zu der Feststellung aus, daß der Angeklagte sich menschlich als unzuverlässig und damit als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat."

b) Diese Ausführungen können von Rechtsirrtum beeinflußt sein.

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aa) Die Strafkammer bejaht mit Recht, daß die versuchte Notzucht gegenüber Frau Ho "in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen" wurde.

bb) Für die Anwendung der Vorschrift des § 42m StGB kommt es daher nur noch darauf an, ob der Angeklagte sich durch diese Tat "als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat". Insoweit bietet die hier in Betracht kommende ‚Tat schon ganz allgemein einen erheblichen Anhaltspunkt, und zwar deshalb, weil es sich um ein unter schwerer Strafandrohung stehendes Verbrechen handelt. Die versuchte Notzucht könnte mithin nur dann als "Symptomtat" im Sinne des § 42m StGB ausscheiden, wenn sie zu dem allgemeinen Persönlichkeitsbild des Täters in keiner Beziehung stände. Hierfür ist aber dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Das Landgericht begründet seine Auffassung, diese Tat lasse keinen Mangel der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erkennen, lediglich damit, der Angeklagte habe "unter Alkoholeinfluß und wegen mangelnden ehelichen Verkehrs gehandelt". Diese beiden Umstände sind aber - zumal bei einem jüngeren Manne - nicht so außergewöhnlicher Natur, daß sie für sich allein genommen den Schluß rechtfertigen könnten, ihr Zusammentreffen stelle eine Ausnahme dar und die Tat des Angeklagten sei daher für ihn persönlichkeits- . fremd. Abgesehen davon, daß die angefochtene Entscheidung einen solchen Schluß selbst nicht zieht (vielmehr eine nähere Erörterung insoweit vermissen läßt), können abschließende Feststellungen in dieser Richtung nur dann getroffen werden, wenn der Richter alle ihm bekannt gewordenen Gesichtspunkte zur Beurteilung der Täterpersönlichkeit heranzieht. Dabei ist auch das nicht strafbare Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen. Ob und inwieweit aus diesen. Verhalten nachteilige Schlüsse auf seine Persönlichkeit (und damit auf den etwa durch die Tat bewiesenen Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen) gezogen werden können, läßt das Urteil offen,

Das Jandgericht wird daher über die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis unter den dargelegten Gesichts-

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punkten nochmals verhandeln und entscheiden müssen.

Vorsorglich sei weiter auf folgendes hingewiesen; Sollten die Feststellungen ergeben, daß - abgesehen von der "Symptomtat* - auch bei sonstigem Mißbrauch eines Kraftfahrzeuges durch den Angeklagten die Möglichkeit eines Zusammentreffens von Geschlechtsnot und Alkohol-

'genuß besteht, so zwingt dies allein allerdings noch nicht zur Anwendung des § 42m StGB, wenn das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit eine Wiederholungsgefahr unwahrscheinlich macht.

. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr. Börker