Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 16.01.1962 – 1 StR 534/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR_534/61 2190 084
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Ernst RE zus si: zeboren am EEE 1907 ir m
wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1962, an der teilgenommen ha-
ben:
Senatspräsident Dr.Geier B als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Lr.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mm als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Vertreter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden/Opf. vom 19.Oktober 1961 wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von der Anklage der Entführung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. |
Die allgemein mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung läßt keinen Rechtsfehler erkennen, Die Feststellungen des Landgerichts sind frei von Widersprüchen, seine Beweiswürdigung enthält keine Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze.
Rechtsfehlerfrei sind auch die Strafzumessungsgründe.
Ebenso begegnet die Entziehüng der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zwar davon auszugehen, daß der Angeklagte zunächst damit rechnete, Leni Gi werde freiwillig mit ihm geschlechtlich verkehren, als er mit ihr in den Wald fuhr. Trotzdem ist die nach dem Anhalten
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der Führung eines Kraftfahrzeugs" begangen. Ein solcher Zusammenhang liegt nicht nur vor, wenn der Täter sein Opfer mit Hilfe seines Fahrzeugs an
einen geeigneten Ort schafft, um sich dort entsprechend seiner vorgefaßten Absicht an ihm zu vergenen (BGHSt 7, 165; BGH NIW 1954, 1167 Nr. 16); vielmehr besteht ein Zusammenhang schon dann, wenn der Täter besondere erst durch das Führen des Kraftfahrzeugs geschaffene Möglichkeiten ausnutzt (vgl. Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil,
2. Aufl. § 66 VI 1 a). Ein Anzeichen dafür, daß
der Täter eine strafbare Handlung unter Ausnutzung einer aus der Fünrung eines Kraftfahrzeugs sich ergebenden Lage begangen hat, kann schon darin gefunden werden, daß es zu der strafbaren Handlung so, wie sie vom Täter begangen wurde, nicht gekommen wäre und nicht hätte kommen können, wenn er nicht ein Kraftfahrzeug geführt hätte. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt läßt deutlich erkennen, daß diese Voraussetzung vorlag. Der Angeklagte befand sich mit seinem Opfer in seinem Wagen an einer einsamen Stelle im Walde.Er hatte es dorthin gefahren, und es war ihm nur auf sich allein gestellt in der 'Abgeschlossenheit des Wagens ausgeliefert. Auch das Ausnutzen einer durch die Führung eines Kraftfahrzeugs geschaffenen Lage zur Begehung eines Verbrechens steht noch "im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs" und kann die mangelnde Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs offenbaren,
Die entgegenstehende Ansicht Schönke-Schröders (Strafgesetzbuch 10. Aufl. § 42 m Anm. II 2 e), nach der ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs nur dann vorliegen soll, wenn der Täter sein Opfer mit Hilfe des Wagens in vorgefaßter Absicht an einen für sein geplantes Verbrechen geeigneten Ort schafft, erscheint dem Senat zu eng.
Daß das Landgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis nur kurz begründet hat, ist unter den besonderen Umständen des Falles nicht zu beanstanden. Hat der Angeklagte "im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs" eine versuchte Notzucht begangen, so bietet ein derart schweres Verbrechen schon ganz allgemein einen erheblichen Anhaltspunkt dafür, daß er sich als ungeeignet zur Führung von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nur
dann würde die versuchte Notzucht als Symptomtat ausscheiden, wenn sie zu dem allgemeinen Persönlichkeitsbild des Angeklagten in keiner Beziehung stünde (vgl. Urteil des BGH 5 StR 475/54 vom 19. November 1954). So liegt es hier jedoch nicht. Ganz abgesehen davon bestehen bei der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner körperlichen Verfassung, wie sie das angefochtene Urteil feststellt (13 UA), schon unabhängig von der Begehung strafbarer Handlungen Bedenken dagegen, daß er sich überhaupt an das Steuer eines Kraftfanrzeugs setzt.
Die kevision des Angeklagten ist daher zu ver-
werfen,
Dr.,Geier Seibert
Bundesrichter Fischer ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
DLr.Geier
Sanders
Hübner