Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 17.05.1966 – 4 StR 362/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 9495 020
IM NAMEN DES VOLKES
URTEII 4_StR_362/66
in der Strafsache
gegen
den Dreher Edmund W EEE zu: oD geboren am ED :937 in SB zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen gewerbsmäßiger Hehlcerei.
Der A. Sötrafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2i. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenscel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizungestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftssteile,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Mai 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft, soweit sic drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu cinem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt, scinen Kraftwagen eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Mit der Rcvision rügt der Angeklagte ohne nähere Begründung Verletzung des sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des angefochtenen
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Urteils ergibt jedoch weder zum Schuld-, noch zum Strafaeusspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.
Rechtlichen Bedenken könnte nur die Annahme gewerbsmäßigen Handelns begegnen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nämlich in dem Urteil vom 27. August 1963 - 5 StR 239/65 - Zweifcl geiiußert, ob von der Absicht des Täters, sich durch wiederholte Beschung des Verbrechens eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, noch die Rede sein könne, wenn er sich vorgerommen habe, nur eine, wenn auch fortgesetztce Tat zu begehen, weil sich bei gewerbsmäßiger Hcehlerei der wille des Täters darauf erstrecken müsse, mehrere selbständipe Taten zu begehen. Ob diese Bedenken zutreffen, braucht jcdoch hier richt entschieden zu werden, weil der Angekiaugte nicht cine fortgesetzte, sondern fünf rechtlich selbständige Hehlereien begangen hat. Die Strafkammer hat zwar nur eine
fortgesetzte Tat angenommen. Dieser Annahme liegt jedoch
eine unzutreffende Auffassung vom Rechtsbegriff des Gesamtvorsatzes zugrunde, wie er von der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Hiernach muß der Gesamtvorsatz so beschaffen scin, daß er spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und Art der Ausführung umfaßt (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Der vom Angeklagten bei der ersten Begegnung mit dem - angeblich unbekannten - Verkäufer der Autoräder gefaßte Entschlu3, diesem auch künftig von Fall zu Fall solche abzunehnen, ist kein Gesamtvorsatz in diesem Sinne. Der Angeklagte konnte bei dem ersten Treffen mit dem Unbekannten weder wissen, wieviele Räder ihm dieser in Zukunft anbieten werde, noch konnte er übersehen, wie oft, wann und wo dies jewcils geschehen werdc. Die hehlerische Tätigkeit des Angeklagten erstreckte sich über einen Zeitraum von sechs bis sieben Monaten, innerhalb dessen er dem Unbekannten bei fünf Treffen insgesamt 29 Autoräder abkaufte. Bei dieser Sachlage fehlt es an der recht-
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lichen Grundiage einer fortgesetzten Tat. In Wirklichkeit handelt es sich den Urteilsfeststeliungen zufolge um fünf rechtlich selbständige, teils versuchte, teils vollendete liehlereien.
Daß die Strafkamner trotzdem den Angeklagten -— nur -— wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt hat, beschwert ihn aber im wrgebnis richt.
Dice Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfchlern. Dies giit auch von den Aussprüchen über die Einzichung und die Sicherungsmaßregel. Der Ankauf einer jeweils größeren Anzahl gestohiener Räder ist dem Angeklagten nur dadurch crmöglicht worden, daß cr zu ihrem Abtransport seinen Kraftwagen benutzen konnte. Er hat diesen sonach zur Begehung vorsätzlicher Verbrechen gebraucht (siehe BGHSt 8, 205,
212). Auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis genügt es, daß die Benutzung eines Kraftfahrzeuges die Ausführung einer Straftat ermöglicht hat. Dadurch ist der von § 42 m StGB geforderte Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges gegeben (BGHSt 5, 179, 181). Die Sperrfrist hat die Strafkammer rechtlich zutreffend danach bemessen, wie lange nach
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ihrer Überzeugung der Angeklagte als Kraftfahrer voraussichtlich eine Gefahr für die Allgemcinheit bilden wird. Damit
ist zugleich ausgesprochen, daß er so lange zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. BGHSt 7, 165).
Scharpenseci Mayr Spiegei
Hürxthal Rinck