Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 17.01.1969 – 2 StR 533/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Nicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne der 88 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
stpo § 8 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2
Nicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne der 88 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
BGH, Urt. vom 17. Januar 1969 - 2 StR 533/68 LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 533/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Werkzeugmacher Heinz Georg > EEE zu: EEE, Se boxen ar GE 1954 ir: KEMEEED,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.&.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Wwillms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof (en als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Verteidiger,
Justizangestellter I)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom
29. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer hatte in der Hauptverhandlung beschlossen, "über die Vorgänge anläßlich der Festnahme des Angeklagten am Kölner Hauptbahnhof und die Ereignisse, die zu seiner Festnahme geführt haben" den Kaufmann M@P, einen Vertrauensmann der Polizei, als Zeugen zu hören. Dieser wurde zum nächsten Sitzungstag geladen, erschien jedoch nicht, sondern entschuldigte sich mit einer dringenden Geschäftsreise. Außerdem teilte das Landeskriminalamt mit, daß MB "in Verbindung mit seiner Tätigkeit in einer anderen Sache weder im heutigen Termin noch in absehbarer Zeit ohne ernsthafte Gefährdung seiner Gesundheit oder seines Lebens erscheinen kann". Die Strafkammer beschloß daraufhin zunächst, von der Vernehmung Abstand zu nehmen, weil es nicht tunlich erscheine, das Erscheinen des Zeugen zu erzwingen; denn es sei zu befürchten, daß er in diesem Falle Schaden an Leib oder Leben nehmen könnte. Später ordnete sie an, daß Ve» gemäß § 223 StPO kommissarisch durch die drei Berufsrichter als Zeuge zu hören sei; seinem Erscheinen vor Gericht ständen nach wie vor die erwähnten Gründe entgegen. Denentsprechend wurde u] an seinem Aufenthaltsort Bensberg in Anwesenheit der drei Berufsrichter, des Staatsanwalts und des Verteidigers eidlich als Zeuge vernommen. Am nächsten Sitzungstag ordnete die Strafkamnmer gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Verlesung der Niederschrift über
die Vernehmung mit der Begründung an, daß dem Erscheinen des Zeugen vor der Kammer nach wie vor nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenständen, weil er für den Fall seines Erscheinens vor der Kammer in Köln mit Repressalien rechnen müsse, die Gefahr für Leib und Leben begründeten. Die Niederschrift wurde verlesen und die vorschriftsmäßige
Vereidigung festgestellt.
Dieses Verfahren hält die Revision mit Recht für un-
zulässig.
Die Annahme der Strafkammer, daß der Zeuge Mg in Falle seines Erscheinens in der Hauptverhandlung schwerwiegende Vergeltungsmaßnahnen zu befürchten gehabt hätte, entbehrt einer hinreichenden Grundlage. Das Landeskriminalamt hat keine Gründe angegeben, die diese Annahme rechtfertigen könnten oder dem Gericht auch nur eine Prüfung der Art und des Ausmasses der dem Zeugen angeblich drohenden Gefahren ermöglichten. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Zeuge wegen seiner Tätigkeit in einer anderen Sache gefährdet gewesen sein könnte, wenn er in der Hauptverhandlung erschienen wäre.
Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, so war es nicht statthaft, den Zeugen kommissarisch zu vernehmen und die hierüber aufgenommene Niederschrift zu verlesen. Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen; ihre Vernehmung darf nicht durch die Verlesung einer protokollierten Aussage ersetzt werden (§ 250 StPO). Das gilt nach den von der Strafkammer angewandten Vorschriften der §§ 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausnahmsweise dann nicht, wenn dem Erscheinen des Zeugen in
IT.
der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht. Es kann äahinstehen, inwieweit Gefahren, die einem Zeugen im Falle seines Erscheinens erwachsen können, überhaupt als solches Hindernis in Betracht kommen (vgl. BGHSt 17, 337, 345). Von einem nicht zu beseitigenden Hindernis kann jedenfalls dann keine
Rede sein, wenn die Vernehmung in der Hauptverhandlung unter Bedingungen stattfinden kann, die nicht weniger als eine kommissarische Vernehmung geeignet sind, solchen Gefahren zu begegnen. Drohte dem Zeugen Mgg> bei Erscheinen in öffentlicher Verhandlung an Gerichtsstelle von anderen Personen Gefahr für Leib und Leben, so hatte die Strafkammer nicht nur die Möglichkeit, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszuschließen (vgl. BGHSt 3, 344; 16, 111, 113), sondern sie konnte notfalls sogar die Hauptverhandlung vorübergehend an einen anderen Ort verlegen. Tat sie
das eine oder das andere und sorgte sie ferner für ein unauffälliges Erscheinen des Zeugen an Gerichtsstelle, so waren seine Person und, sofern es auch hierauf ankonmen sollte, der Inhalt seiner Aussage vor anderen eher geheimzuhalten, als wenn das Protokoll über seine kommissarische Vernehmung - wie es geschehen ist - in öffentlicher Sitzung verlesen wurde. Drohten etwa Vergeltungsmaßnahmen des Angeklagten, so war die kommissarische Vernehmung schon deshalb zwecklos, weil MP dem Angeklagten dem Aussehen nach bereits bekannt war.
Da sich nicht ausschließen läßt, daß das Urteil auf der unzulässigen Verlesung der Vernehmungsniederschrift beruht, ist es aufzuheben, ohne daß es noch einer Erörterung der weiteren Rügen bedarf. Es sei nur bemerkt, daß sie unbegründet sind.
willms Meyer Henning
Müller Baumgarten