Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 17.01.1969 – 2 StR 529/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 529/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Glaser Hermann S WW aus KW, dort geboren
ar ED 1904, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
- 2. AU
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof END bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 24. Mai 1968 nach Ausscheidung der Verurteilung wegen Vergehen nach §§ 182, 1§ 5 StGB (§ 154 a StPO)
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist
a) eines Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB,
b) eines weiteren Verbrechens nach §§ 174 Hr. 1, 175 a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB,
2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, Verführung und Beleidigung, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind und Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat folgenden Rechtsfehler ergeben:
Die Strafkammer nimmt zu Unrecht an, daß die jeweils in sich fortgesetzten Verbrechen zum Nachteil der Ingeborg BEE und der Annemarie Pwim Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Nach den Feststellungen veranlaßte der Angeklagte die Annemarie in mehreren Fällen zum Zuschauen, als er sich an Ingeborg verging. Die hierin liegende Verführung der Annemarie zur Begehung einer unzüchtigen Handlung (vgl. BGHSt 1, 168, 171) bildete jeweils mit der an Ingeborg begangenen Unzucht eine natürliche Handlungseinheit. Dadurch wurden die fortgesetzten Verbrechen an beiden Mädchen insgesamt zur Tateinheit im Sinne des § 73 StGB verbunden (BGHSt 6, 81). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Änderung des Schuläspruchs zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Wenn der Verteidiger Anhaltspunkte für einen frühzeitigen
Altersabbau des Angeklagten zu besitzen glaubt, könnte er in der neuen Hauptverhandlung entsprechende Beweisamträge stellen.
Bei der Strafzumessung wird die Strafkammer von der Mindestzahl der nach den Feststellungen gegebenen Einzelfälle auszugehen haben.
willms Meyer Henning Müller Baumgarten