Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 25.04.1961 – 5 StR 61/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 61/61 2179 028
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Walter c EEE 2: m, dort geboren am EB 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes .
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 28.0ktober 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 28.0ktober 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
"I.
Entgegen der. Auffassung der Revision hat das Schwurgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Feststellungen stehen auch nicht im Widerspruch zu der Beweiswürdigung,
II.
.. ‚Rechtsirrtumsfrei sind auch die Darlegungen des Schwurgerichts, daß der Angeklagte heimtückisch gehandelt
Das Urteil stellt (UA 5.43 f£) fest, .daß Frau Ken arglos war, als der Angeklagte begann, sie zu würgen. Dem stehen auch die sonstigen Feststellungen des Urteils
ü::: nicht entgegen. Weder die Tatsache, daß durch die Klingeln
in den Zimmern der Prostituierten eine Möglichkeit geschaffen war, im Notfall Hilfe herbeizurufen, noch der
- Umstand, daß ein kurze Zeit vorher begangener Mord an einer Prostituierten noch nicht aufgeklärt war, schließen die Arglosigkeit der Frau KW aus. Es liegt auf der Hand, daß eine Prostituierte einen Mann nicht mit auf ihr Zimmer nimmt, von dem sie befürchtet, er habe die Absicht, sie zu ermorden oder körperlich schwer zu verletzen.
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte auch die durch die Arglosigkeit der Frau Kb begründete Wehrlosigkeit ausnutzen. Daß Frau MB den Klingelknopf noch erreichen konnte, ändert daran nichts. Denn dies widersprach dem Plan des Angeklagten, der gerade durch seinen schnellen, die arglose Zeugin überraschenden Angriff dies verhindern wollte. Daß Frau KW noch ein klägliches Rufen ausstoßen konnte, widersprach ebenfalls dem Plan des Angeklagten, der sie durch seinen Würgegriff daran hindern wollte. Da es sich um einen versuchten Mord handelt, kommt es auf den Plan des Angeklagten an. Schließlich wird die Wehrlosigkeit der
- 3.
- 3 -
Frau KB richt dadurch ausgeschlossen, daß sie eine gewisse Abwehr gegen den Angeklagten betätigen konnte. Heimtücke setzt nicht voraus, daß das Opfer völlig wehrlos ist. Vielmehr genügt es, wenn das Opfer infolge seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt
ist. Daß das der Fall war und nach dem Plan des Angeklagten sein sollte, ergibt das Urteil einwandfrei.
III.
:Schon wegen der Heimtücke ist der Schuldspruch wegen versuchten Mordes gerechtfertigt. Für ihn kommt es deshalb nicht darauf an, ob das Schwurgericht auch einen grausamen Tötungsversuch einwandfrei festgestellt hat. ‚Auch die Strafzumessung ist erkennbar nicht dadurch beeinflust, daß das Schwurgericht außer Heimtücke auch : Grausamkeit angenommen hat. Hinsichtlich der Tatausführung berücksichtigt es für die Strafzumessung die "erhebliche kriminelle Energie", die der Angeklagte aufgewandt hat; durch sie ist seine Tat in jedem Fall gekennzeichnet. Im übrigen beruht die Strafzumessung rechtsirrtumsfrei auf . einer Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten.
- Auch sonst läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. | |
Sarstedt Koffka ‚Schmidt
Siemer Bundesrichter Dr.Börker ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Sarstedt