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BGH Urteil vom 07.11.1967 – 1 StR 471/67

1. Strafsenat

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2049 053

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_471/67

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Schneiderin Nikolinna A ; zei. KO

aus Mm, geboren am EB 944 in Ep, Kreis WE nzosianien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter, Staatsanwalt |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ge

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des. Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 12. Juli 1967 wird verworfen.

Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes, begangen an ihrem jugoslawischen Landsmann Stefan SB; zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat

keinen Erfolg.

Das Schwurgericht hat es für erwiesen erachtet, daß die Angeklagte heimtückisch im Sinne des § 211 StGB getötet hat. Entgegen der Meinung der Revision sind hiergegen

los auf seiner Couch liegend, ein Fernsehprogramm betrachtete und sich keines Angriffs von seiten der Angeklagten versah. Er war arglos und damit wehrlös, als die Angeklagte ihm

den ersten Schlag versetzte. Daß er im allerletgzten Augenplick, als es bereits für eine Gegenwehr oder ein AUS- weichen zu spät war, die Gefahr noch erkannte, schließt,

wie das Schwurgericht zutreffend hervorhebt, die Arg- und Wehrlosigkeit nicht aus.

Nach den ohne ersichtlichen Rechtsverstoß getroffenen und damit für das Revisionsgericht pindenden Feststellungen hat die Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit ihres Opfers auch erkannt und bewußt für ihre Mat ausgenutzt. Sie mußte und wollte Srdic. mit dem ersten Hammerschlag überraschen; weil er ihr körperlich überlegen war. Gegen die Ausführungen Aes Schwurgerichts lassen sich insoweit weder aus der Persönlichkeit der Angeklagten noch aus den besonderen Umständen des Falles rechtliche Bedenken herleiten. Einen taffektiven Ausnahmezustand von Krankheitswert" schließt das Schwurge-

A -

richt in Übereinstimmung mit dem vernommenen Sachverständigen aus. Die Angeklagte war also nicht etwa durch einen besonderen Erregungszustand gehindert, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu erfassen und in ihren Plan einzubeziehen.

Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, muß die Revision verworfen werden.

Hübner . Seibert Fischer. Pikart Pfeiffer