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BGH Urteil vom 27.11.1968 – 2 StR 518/68

2. Strafsenat

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Tb BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 518/68 | URTEIL

in der Strafsache

gegen

Werner S ED =: VS zeroren an GERD '944 in TWB/5B2, zur Zeit in Untersu-

chungshaft,

wegen Zuhälterei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten | als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gg als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 10. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, daß "die eingeholte Auskunft bei der F9 Spar- und Leihkasse

iu

gegen § 250 Satz 2 StPO" verstöße. Darin liegt die Rüge, die Strafkammer habe, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, die Vernehmung eines Zeugen (des zuständigen Bankbediensteten) durch die Einholung und Verlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt. Diese Rüge ist begründet.

Das Gericht darf sich, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 256 StPO, nur dann- mit’ der Verlesung einer ihm vorliegenden Erklärung (Wissensäußerung) begnügen, wenn die Verlesung nicht unmittelbar der Urteilsfindung, sondern anderen, in § 251 Abs. 3 StPO bezeichneten Zwecken dienen soll. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Strafkammer hat, wie sich aus ihren Ausführungen auf S. 10 UA ergibt, die schriftliche Auskunft der Kieler Spar- und Leihkasse vom 31. Mai 1968 nicht lediglich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung benutzt, sondern sie mit zum Nachweis dafür herangezogen, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 181 a StGB erfüllt hat. Hierin liegt ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann und der deshalb zu dessen Aufhebung führt. Dabei ist unerheblich, ob der Angeklagte der Verlesung der Auskunft zugestimmt hat.

Da die Revision schon aus diesem Grund Erfolg hat, konnten die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen unerörtert bleiben. Für die neue Hauptverhandlung ist jedoch auf folgendes hinzuweisen:

Die Strafkammer geht offenbar davon aus, daß der objektive Tatbestand des § 181 a Abs. 1 StGB in der Form des Ausbeutens schon dann erfüllt ist, wenn sich der Täter in irgendeiner und sei es auch noch so geringfügigen Weise am Unzuchtserwerb der Dirne beteiligt (UA S. 11).

Diese Auffassung ist unzutreffend. Ein Ausbeuten im Sinne des § 181 a StGB liegt dann nicht vor, wenn das Verhältnis des Täters zu der Unzucht treibenden Frau überwiegend von persönlicher Zuneigung bestimmt ist

und der Täter vom Unzuchtserwerb nur unbedeutende, seine allgemeine Lebensführung nicht beeinflussende Zuwendungen erhält (vgl. BGHSt 15, 37; 21, 272, 273; BGH IM

8 181 a StGB Nr. 4, 5).

Hier spricht allerdings nach den bisherigen Feststellungen alles dafür, daß der Angeklagte, der ohne Grund nicht selbst arbeitete, seinen Lebensunterhalt wenn nicht ausschließlich, so doch jedenfalls überwiegend von Edelgard Rix bezog. War dies der Fall, so kann an seiner Zuhältereigenschaft nicht gezweifelt werden. Im übrigen kommt in seinem Fall auch kupplerische Zuhälterei in Betracht, da er die Frau, die dort ihrem Unzuchtserwerb nachgehen wollte, wiederholt nach Kaiserslautern begleitet und ihr durch seine Gegenwart und jederzeitige Erreichbarkeit zumindest psychisch Beistand geleistet hat.

Baldus Meyer Henning Müller Baumgarten

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