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BGH Urteil vom 19.11.1968 – 5 StR 594/68
5. Strafsenat
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5 StR 594/68 ASt ES
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Iandwirt Josef Hole zu: se.
dort geboren ar iD ::9:5,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Blutschande u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 19.Novenber 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ii»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. aus
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
_ Die Revision des "Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück von 20.Juni 1968. wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Ihn wird die nach den 20. Juni 1968 erlittene:
Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
= Von Rechts wegen -.
Gründe§
I. Verfahrensbeschwerden
1. Abwegig ist der Hinweis, über die (unzulässige) Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgasuchs gegen einen erkennenden Richter sei noch nicht entschieden.
2. § 247 StPO ist nicht verletzt.
a) Die Strafkamnmer hat den Beschluß, die 14jährige Tochter Renate in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehnen, zwar nur mit dem Hinweis auf § 247 Abs.1 StPO begründet. Das reichte aber in diesen Verfahren aus. Dem Angeklagten war vorgeworfen, er habe die zur Tatzeit etwa 12jährige Zeugin fortgesetzt zum Beischlaf mißbraucht, sie bedroht und wiederholt in Angst versetzt. Die Zeugin hatte im Laufe des Verfahrens einmal die Aussage verweigert. Bei dieser Sachlage war kein Verfahrensbeteiligter darüber im unklaren, daß die Strafkamnmer den Angeklagten aus den Sitzungszinner abtreten ließ, weil sie befürchtete, die jugendliche Zeugin werde in Anwesenheit ihres Vaters entweder überhaupt nicht aussagen oder mit der Wahrheit zurückhalten (vel. BGRSt 22,18,20,21).
b) Der Beschwerdeführer ist nach seiner eigenen Darstellung wieder vorgelassen und anschließend "über die Aussage der Zeugin ... unterrichtet" worden (§ 247 Abs.1 Satz 3 StPO). Dann aber ist es unerheblich, ob das Protokoll nur von einer Belehrung spricht. ° °
c) Die in der weiteren Revisionsbegrünäung von 7.September 1968 nachgeschobene Verfahrensrüge ist verspätet (§ 345 Abs.1 StPO).
3. Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des §§ 52 Abs.2 StPO.
a) Der Vorsitzende hat die 14jährige Renate über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt. Das genügte, weil das Landgericht davon ausgehen durfte, daß die Zeugin die zum Verständnis des Zeugzisverweigerungsrechts erforderliche Reife besaß. Nach dem Sachverständigengutächten war Renate zwar geistig zurückgeblieben, aber nicht schwachsinnig. Sie hatte gewisse Erfahrung und war uneingeschränkt aussagetüchtig. In Strafverfahren hatte sie wiederholt als Zeugin ausgesagt, und einmal ihre Aussage verweigert. Dice Strafkammer brauchte daher nicht zu befürchten, die Zeugin könne den Widerstreit, in den sie als. Tochter zum angeklagten Vater stand, nicht erfaßt und das ausreichende Verständnis für die Belehrung nicht aufgebracht haben (BGH NJW 1967,360).
b) Das Landgericht hat die Vernehuung der Zeugin nur für kürzere Zeit unterbrochen. Es brauchte daher die Zeugin nicht erneut zu belehren, bevor es die Vernehriung fortsetzte (BGH JR 1954,223,230).
4. Der Revision ist zuzugeben, daß es nicht Aufgabe der Sachverständigen, sondern des Richters war, Renate vor der Untersuchung auf ihre Glaubwürdigkeit darüber zu beiehren, daß sie als Angehörige des ängeklagten berechtigt war, die Untersuchung abzulehnen. Dieser Mangel ist jedoch geheilt, nachdem Renate in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist und ausgesagt hat. Die Sachverständige durfte daher über den Untersuchungsbefund gehört werden (BEHSt 20 ‚234).
Stand es auch der Sachverständigen nicht Zu, die Zeugin zu belehren, so folgt daraus noch nicht, daß sie versucht hätte, den Sachverhalt aufzuklären. Dafür besteht auch sonst kein Anhalt. Die in Urteil wiedergegebene Ausführungen der Sachverständigen’ betreffen nicht’ Tatsachen, die die Sachverständige zun Tatgeschehen dekundet
hat, sondern ausschließlich Kenntnisse, die sie auf Grand ihrer Sachkunde und wissenschaftlichen Erfahrung gewinnen konnte.
5, Unrichtig ist die Behauptung der Rev:sion, die Strafkamner habe das Beweisergebnis vorwegger.onr..en, weil sie es abgelehnt hatte, einen Geistlicher über eine Bzweis.- behauptung zu hören, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin betraf. Das Landgericht hatte die Beweisbehaupfung schon zuvor in vollen Umfange übernommen und die Sachverständige ausdrücklich gebeten, ihr Gutachten auf der Grunälage der behaupteten Tatsache zu erstatten. Das folgt mit aller Deutlichkeit aus dem ablehnenden Beschluß und den Urteilsgründen (HA S.232; UA S.11,15), die der Beschwerdeführer lediglich unvollständig und damit sinnentstellend wiedergibt.
6. Das Begehren des -Verteidigers in Schlußvortrag, "vorsorglich ein Gegengutechten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin" einzuholen, war entgegen der Auffassung der Revision (günstigenfalls) ein Hilfsbeweisamtrag, über den das Landgericht im Urteil entscheiden konnte. Das hat die Strafkamnmer mit fehlerfreier Begründung getan (UA $.14,15).
7. Den Äntrag, einen Sexualpsychologen darüber zu hören, daß es "unmöglich ist, Geschlechtsverkehr im Liegen auszuführen, wenn die Schlüpfer oberialb der beiden Knie anbehalten werden", hat das Landgericht abgelennt, weil es selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Die Ablehnung und ihre Begründung sind rechtlich nichv zu beanstanden. Um die Dehnbarkeit eines Schlüpfers zu beurteilen, bedarf es keiner besonderen Sachkunse, une schon gar nicht des Fachwissens eines Psychologen. Tarüber wissen auch Laien Bescheid. Das Landgericht natve Galıer keinen Anlaß, sich im Urteil auf besondere Sachkunde zu berufen, zumal es um den Schlüpfer eines unzewünhrlich korpulenten Mädchens ging ( Ui 5.11).
1 N i
II.
Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessungsgründe. Mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft brauchte sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht auseinanderzusetzen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schnidt Siener Börker Herrmann