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BGH Urteil vom 12.11.1968 – 1 StR 338/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

ı st 338/68 IM NAMEN DES VOLKES

Allan

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schrotthändler Werner S EEE =.: VO, iort zevoren an EEE 19:5,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

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Z

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 1967 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe?!

I.

1. Die behauptete Überschreitung der Wochenfrist des 8§ 275 Abs. 1 StPO ist kein Revisionsgrund (BGHSt 21, 4).

2. Statt des Sachverständigen Dr. Diesing einen Psychiater über die Glaubwürdigkeit Astrids, des Opfers, zu vernehmen, war das Landgericht nicht genötigt. Dr. Diesing

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ist nicht Diplom-Psychologe, sondern ausweislich der Sitzungsniederschrift Facharzt für Psychologie. Er hat mehrere Jahre in einer Universitätsklinik die Abteilung für epileptisch kranke Kinder geleitet. Nach dem festgestellten Sachverhalt standen weder die Tat noch ihre Bekanntgabe durch Astrid mit deren Anfallsleiden in Beziehung.

Für die Behauptung, der Sachverständige sei von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, bietet sein vor Jahren erstattetes schriftliches Gutachten keine Grundlage. Er hat sich zur Glaubwürdigkeit des Mädchens vielmehr auf Grund der letzten Hauptverhandlung geäußert, der er ununterbrochen beigewohnt hat.

Il.

Sachlichrechtlich führt die Revision weithin nur unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 337 StPO). Den Grundsatz, daß ein Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten ausschlägt, hat das Landgericht nicht verletzt; es ist von der Schuld des Angeklagten einwandfrei überzeugt (BGH NJW 1951, 283 Nr. 23).

Daß die Strafkammer übersehen haben könnte, es gehöre zum Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Kenntnis des Angeklagten von dem Alter des Kindes, hält der Senat nach dem ausdrücklichen Hinweis hierauf in seinem ersten Urteil vom 4. Mai 1965 - 1 StR 133/65 - für ausgeschlossen Zum § 174 Nr. 1 StGB legt die Strafkammer zwar das Merkmal des Anvertrautseimsnicht näher dar. Dieses liegt aber bei dem festgestellten Sachverhalt auf der Hand. Daß die Strafe irrig dem milderen § 176 StGB anstatt dem strengere: § 174 StGB entnommen zu sein scheint, beschwert den Angeklagten nicht.

Die Wendung, das Urteil beruhe auch auf den Einlassungen des Angeklagten, ist augenscheinlich auf die Einlassung zu seinen im Urteil wiedergegebenen persönlichen Verhältnissen zu beziehen; denn zur Sache hat er sich nicht erklärt.

Hiernach bleiben zwar, wie die Revision insoweit nicht mit Unrecht ausführt, an dem Urteil Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Flüchtigkeiten zu beanstanden. Mit dem Generalbundesanwalt hält der Senat sie jedoch nicht für Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils zwängen.

Hübner Loesdau Fikart

Pfeiffer Zipfel