Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 10.10.1967 – 1 StR 419/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2049 038 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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in der Strafsache
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wegen gemeinschaftlicher Nötigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Sena tspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Ioesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer u als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m | | . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1967 wird. verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtemittels. .
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache
seit dem 7. Februar 1967, soweit sie drei Monate . übersteigt, auf die Strafe angerechnet. .
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"Das Landgericht hat den Angeklagten wege:
in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe
von drei Jahren verurteilt.
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odlägten. - dem auf der Straße eingeholten re
. bewußt kräftig mit der Faust ins Gesicht (Au
| 2782). Diese Grenze ist aber hier überschritten (vel. RGSt 34;
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Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß sich das Landgericht nicht darüber schlüssig geworden sei, ob der Angeklagte annahn, REED habe die
Zahlung des Dirnenlohns verweigert oder aber den bereits gezahlten Betrag wieder weggenommen. Nach den Feststellungen _ war der Angeklagte sofort bereit, der Dirne Hilfe zu leisten, ohne sich nach dem genauen Sachverhalt zu erkundigen (UA 2 7). Der Tatrichter hat ihm den guten Glauben an die Rechtnäßigkeit der Forderung zugebilligt. |
Da der Angeklagte — unterstützt von den beiden Mitange-
einige kräftige Faustschläge ins Gesicht versetzte und dieser aus Angst vor weiteren Mißhandlungen die sodann verlangten 50 DM herausgab, konnte die Strafkammer bei dieser anstößigen
Handlungsweise ohne Rechtsfehler die Rechtswidrigkeit der Nötigung annehmen (BGHSt 2, 194, 196; 17, 329, 331). Auch die Auffassung des Tatrichters, daß Nothilfe und Selbsthilfe
(§§ 229 f BGB) sowie ein Irrtum insoweit auszuschließen sind; wird durch die Feststellungen getragen. Denn der Angeklagte hat dem in eine Mauernische gedrängten Repschläger sofort ge) geschlagen, ohne diesen zunächst aufzufordern, den vermeintlich ge-
schuldeten Geldbetrag herauszugeben. Auch bei einer Besitz-
kehr nach 9 859 Abs. 2 BGB darf nur das Mittel angewendet
werden, welches zur Wiedererlangung des entzogenen Gegenstandes erforderlich ist (RG DIZ 1907, 3605 RG IW 1931,
249, 250; BGH Urteil vom 11. Februar 1958. -t StR 595757 -).
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Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer nicht gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB) angenommen hat. |
2. Trotz gewisser Unebenheiten in der Formulierung be- | stehen gegen. den Strafausspruch keine durchz greifenden Bedenken. Nicht zu beanstanden ist, daß der Tatrichter im Zusammenhang mit der Erörterung des Lebens- und Ausbildungsganges des Angeklagten strafmildernde Umstände verneint hat. | Er konnte auch straferschwerend berücksichtigen, daß die Tat auf der Straße begangen wurde und damit das brutale Verhalten vor der Öffentlichkeit zu Tage trat. Nicht unmißverständlich ist zwar der Hinweis, daß der Angeklagte
schon einige Monate nach Verbüßung seiner Strafe wegen Zuhälterei einer Dirne in Bezug auf die Ausübung ihres Ge-
werbes behilflich geworden ist. Damit ist aber nicht zum Ausdruck gekommen, daß der Angeklagte einer Dirne nicht etwa im Rahmen der Selbsthilfe Beistand leisten dürfe. Denn das Landgericht hat gerade - allerdings an anderer Stelle - betont, daß der Angeklagte an die "Rechtmäßigkeit der Forderung der Dirne geglaubt hat und daher Nothilfe und Selbsthilfe in Betracht zu ziehen waren (UA S. 18). Der PTatrichter hat vielmehr, wie der Sinn der Urteilsgründe ergibt, straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte sich durch die
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beträchtliche Gefängnisstrafe wegen Zuhälterei nicht hat beeindrucken lassen, sondern sich nach verhältnismäßig
| kurzer Zeit wieder in das Dirnenmilieu begeben und dabei | . brutal nach Art eines Zuhälters gehandelt hat.
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