Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 09.10.1968 – 4 StR 414/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2107 045 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafisache
gegen
den Fleischer Horst GC ED au: CE, dort geboren am EEE 1935, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen versuchten schweren Raubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Oktober 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
19. Juni 1968 aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe abgelehnt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und die bei der Tat benutzte Pistole nebst Munition eingezogen.
' Seine gegen den Schuldspruch, die Strafzumessungserwägungen und die Entscheidung über die Einziehung geriohtete und insoweit auch nur mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist offensichtlich unbegründet.
Mit Recht rügt die Revision jedoch die Begründung, mit der die Strafkammer die Bildung einer Gesamtstrafe mit den vom Amtsgericht Bielefeld am 4. April 1968 wegen Fahrens
ohne Führerschein und von der erkennenden Strafkammer als Berufungsgericht am 31. Mai 1968 wegen Betruges und Arrestbruchs rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafen abgelehnt hat. Der von der Strafkammer im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Raubversuch ist am 9. Februar 1968, also vor jenen Verurteilungen begangen worden. Die dort ausgesprochenen Strafen von zehn Wochen (Einzelstrafe) und von sechs Monaten und einer Woche (Gesamtstrafe) Gefängnis konnten am Tage der Hauptverhandlung (19. Juni 1968) normalerweise jedenfalls nicht schon alle voll verbüßt gewesen sein, zumal da der Angeklagte erst wegen der hier abgeurteilten Tat in (Untersuchungs-,) Haft genommen worden ist (UA 5, 7). Eine Verbüßung nach der Inhaftierung wäre also nur in Unterbrechung dieser Haft und nur mit Zustimmung der nach Anklageerhebung zuständig gewordenen Strafkammer (§ 126 Abs. 2 StPO, Nr. 92 UVollz0) möglich gewesen. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer bei der Vorbereitung des Termins und in der Hauptverhandlung selbst etwa noch vorhandene Unklarheiten über den Vollzugsstand der einzubeziehenden Strafen klären können.Sie rechtfertigten es nicht, von der Bestimmung des
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