Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 24.09.1968 – 5 StR 502/68
5. Strafsenat
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StR 502/68
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. cen Hilfsarbeiter Roland 7 CEEEED zu: OD , dort geboren am ED 1946,
2, Gen Arbeiter Horst M us geboren am ED 1945 in Kreis
- Sachbezeichnung: SW u.a. -
wegen gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruchs
Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24,September 1968, an der teilgenommen haben:
Senstspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender. Bunlesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Rechi erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten MP un: Ve gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29.November 1967 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-— Von Rechts wegen -
-3-.
Gründe§
I. Die Revision des Angeklagten ZU >ekänpft mit sachlichrechtlichen Einwendungen (nur) die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Rechtsmittel dringt nicht durch.
Eine Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB kann auch dann "von mehreren gemeinschaftlich" begangen sein, wenn nur einer der Täter geschlagen und andere ihn avrch ihre Anwesenheit hierzu bewußt ermutigt oder. aufgereizt haben; nicht erforderlich ist also, daß jeder der Teilnehmer selbst tätlich wird. Die Revision verkennt das auch
nicht. Sie meint aber, es fehle an einer solchen psychischen Unterstützung, jedenfalls sei nicht genügend festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Tat der anderen Angeklagten habe unterstützen wollen.
Das wird dem Urteil nicht gerecht, Die Strafkammer stellt fest, SED Habe die Angeklagten ZB und Po un Hilfe gebeten, diese seien "daraufhin aufgebrochen, um SGB zu helfen" (UA S.6); zZ sci dabei "mit dem Vorsatz losgestürmt, gemeinsam mit den anderen an den angeblichen Beleidigern des Sp tätlich Rache zu nehmen" (UA S.12). Hieraus ergibt sich deutlich, daß die Gefolgschaft der anderen (auch des ZW) für den Beginn der Schlägerei wesentlich war, daß also seine Unterstützungs-
bereitschaft, die durch das "Losstürmen" zum Ausdruck kam, die Taten der Angeklagten SW und FB erheblich gefördert hat; vor allem vermittelte der Beschwerdeführer
den Mittätern hierdurch - bewußt -— das Gefühl, in der Übermacht zu sein. Damit aber hat er, wie das Landgericht
zu Recht annimmt, den Tatbestand des § 223a StGB verwirklicht.
Daß der Beschwerdeführer später aufgefordert hat, "von dem kampfunfähigen Überfallenen abzulassen", ändert an der rorhtlichen Beurteilung nichts. Denn zu diesem Zeitpunkt
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hatte sein Tatbeitrag bereits die Wirkung gehabt, daß Sm den Sch nieäergeschlagen und Pe diesem einen Fußtritt in den Leib versetzt hatte; die letzte Tätlichkeit ist übrigens von dem unmittelbar danebenstehenden Beschwerde-- führer ZB richt verhindert worden (UA S.6).
Soweit sich das Revisionsvorbringen von den Urteilsfeststellungen entfernt, bedarf es keiner näheren Behandiung-
II. auch die Revision des Angeklagten Mes konnte keinen Erfolg haben.
1. § 38 Abs.3 JGG ist nicht verletzt. Entsprechend Satz 2 aal hatte die Ermittlungsbehörde die Jugendgerichtshilfe schon frühzeitig herangezogen, diese hat dann bereits am 16.Juni 1967 schriftlich über den Beschwerdeführer ü ) berichtet (Bd.I B1.179 d,A.). Sie ist auch gemäß § 50 Abs.3 JGG Über Ort und Zeit der Hauptverhandlung unterrichtet worden und ihr Vertreter, Stadtoberinspektor Bw, hat sich am zweiten Verhandlungstag über den Beschwerdeführer Vs näher geäußert (B1.20 der Sitzungsniederschrift = Bd.II Bl.21 d.A.). Damit ist dem § 38 Abs.3 JGG nach Inhalt und Zweck genügt worden, Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe braucht in der Hauptverhandlung nicht ununtertrochen anwesend zu sein.
2. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht sagt, welcher Beweismittel sich der Tatrichter noch hätte bedienen sollen.
3. Das sachlichrechtliche Einzelvorbringen ist - soweit überhaupt zulässig -— offensichtlich unbegründet, Das Landgericht braucht im Urteil nicht mitzuteilen, wie es zu den einzelnen Feststellungen gekommen ist.
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Die Revisionen beider Beschwerdeführer waren daher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen. j
Sarstedt Schmidt Siener Schmitt - Herrmann