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BGH Urteil vom 10.09.1968 – 5 StR 367/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Melker Gerhard r ED =.: ou, geboren om EB 1928 in EB (Annaıt),

zur Zeit in Untersuchungshaft.

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt j Bundesrichter Siemer = Bundesrichter Kersting. Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als’ Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt |) aus E 7

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär me

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen. das Urteil des Landgerichts in Hildesheim, ‚vom 22. Januar ‚1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer. trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 22.Januar 1968 erlittene Untersuchungshaft,. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -—-

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß es an einer Prozeßvoraussetzung fehlt.

In bezug auf das Sittlichkeitsverbrechen an Angelika Meg unä Sabine Nm war der Angeklagte zwar nicht schon durch die vom Gericht unverändert zugelassene Anklage vom 27.Juni 1967 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, dessen Sicherungsverwahrung die öffentliche Sicherheit erfordert, angeklagt worden. Hinsichtlich des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB war das jedoch bereits in der - ebenfalls unverändert zugelassenen - Anklageschrift vom 7.Juni 1967 geschehen. Es kam dort allerdings nur durch die Anführung der §§ 20a, 42e StGB zum Ausdruck. Außerdem waren in dieser Anklage auch die beiden gemäß § 20a Abs.?1 StGB bedeutenden Verurteilungen aufgenommen worden. Ob dies den Erfordernissen des § 200 Abs.1 StPO entspricht, braucht nicht entschieden zu .werden. Denn die etwaigen Mängel der Anklageschriften und Eröffnungsbeschlüsse sind keine "wesentlichen" Mängel, die nicht in laufe des Verfahrens behoben werden könnten. Das muß unter Umständen nach § 265 Abs.1 StPO auch geschehen. Da der Beschwerdeführer auch die Verletzung dieser Vorschrift gerügt hat, ist hierauf im Rahmen der Prüfung der . Verfahrensbeschwerden: zurückzukommen.

2.a) Die Revision ist der Auffassung, das Urteil müsse, soweit der Angeklagte verurteilt worden sei, aufgehoben werden, weil die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden habe. Dieser zwingende Revisionsgrund - So meint der Beschwerdeführer - sei gegeben, weil entgegen § 226 StPO in Abwesenheit eines Urkundsbeanten der Geschäftsstelle verhandelt worden sei. Der Protokollführer KB sei kein Beamter, sondern «in Justizangest-llter.

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-4- Die Rüge hat keinen Erfolg.

. _ Durch Verfügung vom 8.November 1963 hat der Landgerichtspräsident den Justizangestellten Kan mit Wirkung vom selben Tage mit der Protokollführung beauftragt. D war der Landgerichtspräsident auf Grund des $ ı der Allgemeinverfügung (AV) des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 31.März 1958 befugt (Näs.Rpfl. 1968,66). Darin hat der Niedersächsische Justizminister die Land-

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gerichtspräsidenten ermächtigt, den Justizangestellten, die dazu geeignet sind, solche Aufgaben der Geschäftsstelle: zu übertragen, die nach seiner Anordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Stratsanwaltschaft - AV von 30.Juli 1957 (Nds.Rpfl1.S.142) nicht den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur ausschließlichen Erledigung vorbehalten sind. ‚Zu. diesen Aufgaben gehört die Protokoll. führung. Denn sie ist durch § 7 Nr.3 der letztgenannten Geschäftsstellenanoränung des Nirdersächsischen Justizministers den Beamten des mittleren Justizdienstes zugewiesen worden.. nn

Entgegen der Ansicht der. Revision entbehrt § 1 der AY ‚vom 51.März 1958, soweit er in Verbindung mit 88 6,7 Nr.3 der Geschäftsstellenanordnung vom 30.Juli 1957 den Landgerichtspräsidenten gestattet, Justizongestellte mit der Protokollführung in der Hauptverhandlung in Strafsachen

zu betrauen, auch. nicht der gesetzlichen Grundlage. Diese ergibt sich vielmehr aus § 12 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20.März 1935 (RGB1.I,403,405). Danach erläßt der Reichsminister ger. Justiz die allgemeinen Anordnungen für die Geschäftsstellen der Gerichte. Diese Vorschrift hat bis zum. 5.Mai 1963 als Landesrecht fortgegolten, war also bei Erlaß der AV des ' Niedersächsischen Justizministers vom 31.März 1958 noch in Kraft. Ihr stand auch nicht das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung

vom 12.September 1950 (BGB1l.I 455 ff) entgegen (siehe dort Art.8 II Nr.7 - S.505).

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Daß inzwischen § 12 der Verordnung vom 20.März 1935 durch § 13 Nr.7 des am 5.Mai 1963 in Kraft getretenen Niedersächsischen AGGVG (Nieders.GuVOBl. S.225,226) aufgehoben worden ist, ändert nichts daran, daR der Niedersächsische Justizminister beim !rla? der genannten AV hierzu die ausdrückliche Genehmigung besaß. Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob sich die Ermächtigung der Landgerichtspräsidenten, Justizangestellte mit Aufgaben: des Urkundsbeanten zu betrauen, nicht bereits unmittelbar aus § 153 Satz 2 GVG ergibt.

Nach alledem war es zulässig, den Justizangestellten KB nit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen. Die Revision kann für sich auch nichts daraus herleiten, daß der Justizangestellte Kp nicht als Beamter vereidigt worden ist. Eine besondere Beeidigung oder feierliche Verpflichtung von Angestellten, die zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellt werden, gibt es in Niedersachsen nicht. Das Gelöbnis nach § 6: BAT, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze zu wahren, hat Ki ausweislich der Niederschrift des Tanägerichtepräsidenten am 31. Oktober 1963 abgelegt. '

b) Wie schon oben unter 1 erörtert worden ist, können aus den dort angegebenen Tatsachen Brdenken bestehen, ob: die der Vrrurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten Zugrundeliegenden Anklägen- den Anforderungen des § 200 Abs.1 StPO entsprachen. Jedenfalls sind ‘jedoch die in Frage kommenden Mängel der Anklageschriften ünd Fröffnungsbeschlüsse dadurch geheilt worden, daß dem Angeklagten in der vertagten Hauptverhandlung und in der Hauptverhandlung am 17.Januar 1968, die zu seiner Vrrurteilung geführt hat, bezüglich aller drei angeklagten Sittlichkeitsverbrechen folgender Hinweis erteilt worden ist: BE '

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"Es wurde darauf hingewiesen, daß der Angeklagte als gefährlicher’ Gewohnheitsverbrecher nach

§§ 20a, 42e StGB bestraft werden kann, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Dem Angeklagten und seinem Verteidiger wurde ' Gelegenheit gegeben, sich auch insoweit zu verteidigen."

‚Dies kann im vorliegenden Fell als hinreichender. : Hinweis gemäß § 265 Abs.1 StPO angesehen werden. Da de Angeklagte von einem Rechtsanwalt verteidigt wurce, zenügte in diesem Fall die Anführung der in Betracht kommenden Vorschriften (vgl. BGHSt 13,320,324). Aus diesem Hinweis war in Verbindung mit der Aufführung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, wie sie in der Anklageschrift hinsichtlich des versuchten Sittlichkeitsverbrechens an Ingrid Br enthalten wer, die. auch in der Hauptverhandlung erörtert worden sind, für den Angeklagten mit Hilfe seines - Verteidigers auch deutlich erkennbar, daß eine Verurteilung nach § 20.Abs.1. StGB in Betracht kam-und ihm nach 8 42e StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung drohte. Der Verteidiger, der schon in der Anklage betreffend Ingrid Br vor der Heuptverhandlung auf die §§ 20a und 42e .StGB hingewiesen worden ist, hat denn auch in dieser keinerlei Zweifel über die Bedeutung des Hinweises geäußert und nicht um Erläuterung gebeten. Das zeigt, daß er den Hinweis richtig verstanden und seine Verteidigung darauf eingerichtet hat. Damit ist der Zweck. des § 265 Abs.1 StPO erfüllt.

c) Der "Hilfsbeweisamtrag" des Verteidigers, mit Hilfe der für den Wohnort des Angeklagten zuständigen Fürsorgebehörde sowie durch Sachverständige der Psychiatrie das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter .und; zu... seinem Schwager aufzuklären, enthält keine bestimmte Tatsache und ist deshalb nicht als Beweisamtrag anzusehen. Er hätte daher keiner Entscheidung in den Urteilsgründen bedurft. Anscheinend hat der Verteidiger den Antrag jedoch

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dahin erläutert, daß das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter besonders gut, zu seinem Schwager besonders schlecht sei. Insoweit hat das Landgericht mit einer den Vorschriften des § 244 Abs.3 und 4 StPO entsprechenden Begründung den Antrag abgelehnt. Darauf, ob das Gericht dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr.Kurz im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten gefolgt ist, kommt es nicht an. -

3.2) Auf die Sachrüge hat der Senat zunächst den gesamten Schuldspruch geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Das gilt insbesondere auch für den

F»]1 Ingrid Br.

Was die Verurteilung wegen Rückfallbetruges anlangt, so tragen die Feststellungen die Verurteilung.

b) Die auf Grund der Gesamtwürdigung und seiner Taten gewonnene Überzeugung der Jugendschutzkammer, daß der Angeklagte wegen seiner charakterlichen Anlage, insbesondere durch Halt- und Willensschwäche einen seit seinem 34.Lebensjahr eingewurzelten Hang zu Sittlichkeitsverbrechen an kleinen Mädchen entwickelt habe, ist nicht deshalb angreifbar., weil dieser Hang unter dem Einfluß von Alkohol durchzubrechen pflegt.

c) Im Falle Ingrid Bra ergibt sich schon aus dem Vergleich mit den anderen Strafen, dar die Strafkammer bei der in diesem Falle gebildeten Einzelstrafe berücksichtigt hat, daß die Straftat im Versuch steckengeblieben ist.

4): Im Falle NG ist üas Vorbringen der Revision unzulässig, weil es sich nur gegen das dem Tatrichter vorbehaltene Ermessen wendet.

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4. Die Voraussetzungen des S§ 42e StGR sind einwandfrei dargelegt worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Kersting Herrmenn