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BGH Urteil vom 23.08.1968 – 4 StR 310/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

— StGB § 8 255, 250 Abs. I Nr. 3 Auch bei der räuberischen Erpressung kann das erschwerende Merkmal der Begehung auf einem öffentlichen Weg noch verwirklicht werden, wenn die Erpressung zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (im Anschluß an BCHSt 20, 194). Dies ist dann der Fall, wenn der Täter die Gewaltanwendung oder Drohung nach Vollendung der Erpressung in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang auf einem öffentlichen Weg fortsetzt, um sich den Besitz der Beute zu sichern. EGH, Urt. v. 23. August 1968 - 4 StR 310/68 - LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHÖOF

2130 045

Ha-hschlagewerk: ja BGHSt: ja

StGB § 8 255, 250 Abs. I Nr. 3

Auch bei der räuberischen Erpressung kann das erschwerende Merkmal der Begehung auf einem öffentlichen Weg noch verwirklicht werden, wenn die Erpressung zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (im Anschluß an BCHSt 20, 194). Dies ist dann der Fall, wenn der Täter die Gewaltanwendung oder Drohung nach Vollendung der Erpressung in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang auf einem öffentlichen Weg fortsetzt, um sich den Besitz der Beute zu sichern.

EGH, Urt. v. 23. August 1968 - 4 StR 310/68 - LG Bielefeld

BUNDESGERICHTSHÖOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR, 31068 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Paul Michael K

SED, zevorcn ar EEE 1936 in m

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftl. räuber. Erpressung usa.

Der 4, Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter. Dr. Dr, Spiegel Bundesrichter Dr. Müller

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Dic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Biclefeld von 1. April 1968 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnhceitsverbrecher wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, wegen Diebstahls in Rückfall und wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 2. April 1968 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf

die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher räubcerischer Erpressung und wegen Dicbstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrcecher und wegen Rückfallsbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung" zu acht Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm dic bürgerlichen Ehrenrechte für sechs Jahre aberkannt und scinc Sicherungsverwahrung angeordnet. Ein Gas-Schreckschußrevolver ist eingezogen worden. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Das Landgericht hält im Fall der gemcinschaftlichen räuberischen Erpressung den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben, ohne dies allerdings im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen. Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und scin Stiefbruder, der Mitangeklagte BB cinen Mann und eine Frau, die in einem auf einem Feldweg stehenden Kraftwagen saßen, mit vorgehaltener Schreckschußpistole genötigt, ihr Geld herauszugeben. Daß der Weg dem öffentlichen Verkehr freigegeben war, hat das Landgericht nicht feststellen können. Nachdem der Fahrer des Wagens den Bw ıas Bargeld, das er bei sich führte, gegeben und Kgww.ergeblich die Tasche der Frau nach Geld durchsucht hatte, forderte BB: en Fahrer auf, dic Innenbeleuchtung des Wagens auszuschalten und den Wagen auf die nahe vorbeiführende öffentliche Straße zurückzusetzen. Mit vorgehaltener Pistole ging er neben dem Wagen her bis zur Straße. Dann wies er den Fahrer an, unbcleuchtet und ohne anzuhalten wegzufahren, wobei er drohte, andernfalls

von seiner Schußwaffe Gebrauch zu machen. Das gescheh alles mit Wissen und Billigung des Angeklagten xp:

Das Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich zutreffend als eine von BEE und Kggmpzeneinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressung nach den 8% 253, 255, 250 Abs. 1 Ur. 3 StGB beurteilt. Die Anwendung der letzteren Vorschrift begründet es wic folgt: Die Yat sclbst, nämlich die Erpressung, sci zwar auf dem (nicht öffentlichen) Seitenweg vollendet worden, sie sei jedoch dort noch nicht beendet gewesen. Die Drohung unter vorgehaltener Pistole habe fortgcedauert, als sich der Bedrohte mit seinem Fahrzeug bereits auf der Öffentlichen Straße befand. Dadurch sei dieser gezwungen worden, ohne Beleuchtung davonzufahren. Die Gewaltanwendung - gemeint ist offensichtlich die Drohung - auch noch auf der Straße habe dazu gedient, den Tätern den Besitz des durch die Erpressung erlangten Geldes zu sichern. Damit sei der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.

Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum. Die Erpressung erhält räuberischen Charakter dadurch, daß die Nötigung mit räuberischen Mitteln, d.h. mit Gewalt gegen eine Person oder mittels Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Für Raub und räuberischen Diebstahl ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß es zur Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforder ich ist und genügt, daß wenigstens ein Teil der räuberischen Nötigungshandlung auf einem öffentlichen Weg, einer Straße usw. begangen ist (BGHSt 14, 383; 17, 179; vgl. auch BGHSt 20, 194). Dies muß folgerichtig auch für die räuberische kırpressung gelten und

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ist jedenfalls dann nicht zweilelhaft, wenn mit de gewaltanwendung oder Drohung an einem der besonders befriedeten Orte begonnen, dic Erpressung aber an einem anderen Ort vollendet worden ist. Es muß jedoch auch gelten, wenn die Erpressung außerhalb eines befriedeten Ortes begonnen und vollendet, aber erst an einem solchen Ort beendet worden ist.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung BGi:St 20, 194, 197 zu § 250 Abs. 1

Nr. 1 StGB ausgeführt s

"Die Verwendung der Waffe macht die Tat ... zum Raub. 'Bei Begehung der Tat’in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedeutet nicht, daß der Täter die Waffe von Anfang an bei sich führen müßte. Es genügt, daß er sic in irgend einem Zeitpunkt während des ganzen Tathergangs ... bei sich hat ... . Unter Tathergang ist dabei nicht nur die Verwirklichung der Vatbestandsmerkmale bis zur Vollendung des Raubes,sondern das ganze Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung zu verstehen. Nur diese weite Auffassung wird dem Zweck des § 250 Abs.1l Nr. 1 StGB gerccht ..."

Der Senat stimmt der Auslegung des 1. Strafsenats zu. Er sieht keinen Grund, sie nicht auch auf § 250 Abs. 1 Hr. 3 StGB sinngemäß anzuwenden. Der Wortlaut der Vorschrift steht dem nicht entgegen. In Nr. 3 ist wie in Nr. 1 davon die Rede, daß ein Raub unter bestimmten erschwerenden Begleitumständen "begangen" wird. Der Sinn der Strafschärfung, bestimmte Orte gegen räuberische Überfälle besonders zu sichern, legt auch hier eine weite Auslegung des Begriffs der "Begehung" nahe. Unter Begehung eincs Raubes ist, wie der 1. Strafscnat dargelegt hat, nicht nur die Anwendung von Gewalt

oder Drohung zun Zweck der Wegnanme einer Sache, sondern auch die in unmittelbaren zeitlichen und örtlichem Zusammenhang sich anschließende Gewalt oder Drohung zur Sicherung des Besitzes an der Beute anzu-

sehen.

Dicse Auslegung des § 250 Abs. 1 Kr. 3 StGB muß wegen § 255 StGB folgerichtig auch für die räuberische Erpressung gelten. Auch bei ihr muß es genügen, wenn der erschwerende Tatumstand erst nach der Vollendung, aber vor der Beendigung der Tat hinzutritt. Auch hier macht es keinen Unterschied, ob der Täter die erpresserische Nötigung selbst, oder erst dic mit ihr in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende, der Sicherung des durch die Nötigung Erlangten dienenden Handlung auf cinem öffentlichen Weg usw. begcht(BGH aaO).

Für diese Auslegung spricht auch folgende Überlegung: Die in Zueignungsabsicht begangene Wegnahme einer fremden Sache wird zum Raub, wenn der Täter bei der Begehung, d.h. bis zur Beendigung des Diebstahls Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet (BGHSt 20, 194). Nach § 252 StGB wird der Diebstahl sogar darüber hinaus "wie ein Raub", also nach den §§ 249 ff. bestraft, wenn der Dieb nach Beendigung des Diebstahls, auf frischer Tat betroffen, Gewalt usw. anwendet, um sich den Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. Berücksichtigt mean den Zweck dieser Regelung, so ist daraus zu schließen, daß es der Wille dcs Gesetzes ist, die Bestrafung des Erpressers "gleich einem Räuber" auch dann zu ermöglichen, wenn erst nach Vollendung,aber vor Beendigung der Tat die Voraussetzungen der §§ 255, 249 ff. StGB gegeben sind.

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Im vorliegenden Fall war der äürfolz der Erpressung zwar außerhalb der öffentlichen Straße bercits eingetreten, die Tat vollendet. Die Täter haben jedoch die Nötigung durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben ohne Unterbrechung in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang auf der Straße fortgesetzt, um sich den Erfolg der Tat zu sichern. Dieser Teil des Gesamtgeschehens kann nicht losgelöst von der erpresserischen Nötigung als neuc, rechtlich: selbständige Tat betrachtcet werden. Das gesamte Tatgeschehen, so wie es festgestellt ist, bildet vielmehr bei natürlicher Betrachtungsweise einen cinheitlichen Lebensvorgang. Die Erpressung war zwar vollendet, als dic Bedrohten den Angeklagten ihr Geld und ihre Tasche ausgehändigt hatten. Sie war damit aber noch nicht beendet. Die Erpreßten konnten den Tätern die Beute mit Gewalt wieder abnehmen oder mit dem in dem Fahrzeug vorhandenen Funkgerät Hilfe herbeirufen. Um dies zu verhindern und um unerkannt entkommen zu können, haben die Angeklagten die Drohung mit der Schußwaffe auch noch auf der öffentlichen Straße fortgesetzt. Die Tat war erst beendet, als die Erpreßten weggcfahren waren. Der Angeklagte ist also mit Recht wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden.

Im übrigen ist seine Revision offensichtlich unbegründet.

Der Urteilssatz bedarf jedoch der Berichtigung. Nach den Gründen hat das Landgericht den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 StGB verurteilt. Das muß im Urteilssatz zum Ausdruck kommen. Die Urteilsgründe ergeben ferner zweifelsfrei, daß der Angeklagte auch

Yateinheit mit Urkunüch-

vegen Betruges im Rückfall in fälschung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist. Der Urteilssatz scheint zwar cine andcerz Auslegung zuzulassen, der Senat ist jedoch überzeugt, daß die mißverstärdliche Fassung des Urteilssatzes nur auf einem Verschen bei seiner Abfassung beruht. Er kann daher berichtigt werden. line sachliche Änderung zum Nachteil des Angeklagten liegt darin nicht.

kotberg Börtzler Mayr

Bundesrichter Dr.Dr.Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Mülzer