Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 20.05.1969 – 1 StR 172/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

20.53.69

in der Strafsache

gegen

den berufslosen Andrej T EEE ‚„ ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1931 in Ku (SR),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1969,an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Dezember 1968 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Nach dem ersten Revisionsurteil vom 6. August 1968 (1 StR 8/68) ist der Schuldspruch des Landgerichts Heidelberg vom 22. September 1967 rechtskräftig geworden; der Angeklagte

ist demnach schuldig des schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einem einfachen Diebstahl sowie

eines Betrugs.

Das Landgericht hat ihn deshalb in der neuen Verhandlung - soweit er des Diebstahls schuldig ist, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher - zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und hat die Sicherungsverwahrung angeoränet.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung dieses Urteils.

1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, weil die Revision keine Beweismittel anführt, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

2. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg.

Der Tatrichter hat gwar diesmal, gemäß dem Revisionsurteil,die der Strafschärfung nach § 20 a StGB zugrunde gelegten früheren Straftaten ausführlich geschildert und den äußeren Anlaß und die inneren Beweggründe dazu dargelegt, ohne daß allerdings neue Beweismittel verwertet wurden. Daß diese Taten symptomatisch gewesen wären, daß sich also in ihnen die Eigenart des Angeklagten als eines Gewohnheitsverbrechers ausgeprägt hätte (BGHSt 21, 263, 265), ist aber jedenfalls für die im Februar 19553 begangene Tat im Reichelsdorfer Keller nicht ausreichend belegt. Die Tat war das erste Eigentumsdelikt des damals 21-jährigen Angeklagten, der in der demoralisierenden Umgebung des Valka-Lagers lebte, dem Einfluß eines um neun Jahre älteren Landsmanıs erlag und

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-20/1-str-172-69#rd_7

von dem Wunsch geleitet war, sich eine neue Existenz außerhalb des Lagers aufzubauen, in dem er für eine halbtägige körperliche Arbeit nur 1,80 DM verdienen konnte (UA 13).

Bei dieser Sachlage ließ sich allenfalls aus den späteren Taten rückschauend folgern, daß der Angeklagte infolge Willensschwäche leicht beeinflüßbar ist. Doch ist dem Urteil nicht einwandfrei zu entnehmen, daß bereits diese erste, der Wertung nach § 20 a Abs. 1 StGB zugrunde gelegte Tat auf einem schon damals bestehenden verbrecherischen Hang beruhte.

Auch die Würdigung der jetzt zu beurteilenden Taten gibt zu Bedenken Anlaß. Der Angeklagte hatte wegen eines Aufenthaltsverbots Arbeit und Wohnung verloren und befand sich deshalb, wie das Landgericht hervorhebt, in einer "relativ schwierigen Situation" (UA 18). Die Strafkammer meint zwar, er hätte sich rechtzeitig um eine andere Arbeitsstelle bemühen können, setzt sich aber nicht genügend mit der Möglichkeit auseinander, solche Bemühungen könnten dadurch erschwert worden sein, daß der Angeklagte - wie schon in München und Frankfürt - auch an anderen Orten mit einem Aufenthaltsverbot rechnen mußte. Die Bemerkung, der Angeklagte sei auf Grund seiner Willensschwäche nicht in der Lage gewesen, "die gegebene Situation zu meistern", reicht unter diesen Umständen nicht aus, die Taten als Symptomtaten zu kennzeichnen, zumal die schwierige Lage nicht durch unmittelbares Verschulden des Angeklagten, sondern durch die Maßnahmen von Verwaltungsbehörden herbeigeführt wurde.

Demnach kann die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher keinen Bestand haben. Da das angefochtene Urteil nur noch den Strafausspruch betrifft, ist es insgesamt

aufzuheben. Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes. anwalts.

Seibert Loesdau Mösl Pikart Pfeiffer