Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 30.07.1968 – 2 StR 136/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Macht cin Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger des Angeklagten Gebrauch, so dürfen auch Schriftstücke, dic er bci sciner polizeilichen Vernchmung überreicht und zum Bestandteil sciner Aussage gemacht hat, nicht verlesen werden.
Wi; 2075 087 ‘
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
StPO §§ 52, 252
Macht cin Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger des Angeklagten Gebrauch, so dürfen auch Schriftstücke, dic er bci sciner polizeilichen Vernchmung überreicht und zum Bestandteil sciner Aussage gemacht hat, nicht verlesen werden.
BGH, Beschl. vom 30. Juli 1968 - 2 StR 136/68 LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR_136/68 BESCHLUSS
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in der Straisachce
gegen
den Studienassessor Jose! Benedikt 5 ED
au SC, zcvorcn am EEE 1930 in SCHE:
wegen versuchter Anstiftung zur Abtreibung.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision deg Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 5. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgchoben und die Sache zu ncucr Verhandlung und Entschcidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, on das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.
Gründce:
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Dice Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zur Abtreibung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt, weil er die von ihm schwangere Erika VWvieäerholt vergeblich zur Abtreibung aufgefordert habe. Die Kevision des Angeklagten hat Erfolg.
Soweit das Rechtsmittel auf angebliche Mängel der Anklage und dcs Eröffnungsbeschlussos gestützt wird, ist es offensichtlich unbegründet. Hingegen greift die Rüge durch, daß § 252 StPO verletzt sci.
Der Angeklagte machtc in der Hauptvorhandlung zur Sache keine Angaben. Frika W@Phatte ihn zunächst im Ermittlungsverfahren bei ihrer Vernchmung durch die Polizei belastet. Nachdem sic sich inzwischen nit dem Angeklagten verlobt hatte, verweigerte sie in der Hauptverhandlung gcmäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO das Zeugnis. Daraufhin wurden auf Beschluß des Gerichts die von ihr unter dem 22. und 25. Juli 1965 angefertigten Notizen vorlesen, nach denen der Angeklagte sic bci vicr verschicdenen Gelegen-' heiten mündlich oder fernmündlich zur Abtreibung aufgefordert
haben soll. Weiter wurde der an sic gerichtete Brief des Angeklagten vom 20. Juli 1965 verlesen. Ablichtungen dieser Schriftstücke hatte Erika WE bci ihrer Vernchmung durch die Polizci überreicht und in ihrer Aussage ausdrücklich auf den Inhalt Bezug genommen.
Dieses Verfahren hält die Revision mit Recht für unzulässig. Die Strafkammer hat die Schriftstücke als selbständige Beweismittel angeschen und im Wege des Urkundenboweises nach § 249 StPO verwertct. Dem stand hier jedoch das Verwertungsverbot des § 252 StPO entgegen, das auch dann eingreift, wenn das Angehörigenverhältnis erst nach der früheren Vernehmung entstanden ist (vgl. BayObLG 1IW 1966, 117 betr. richterliche Vernchmung). Wie sich aus der Niederschrift über die polizciliche Vernehmung deutlich ergibt, sollten die Notizen dic unbestimmten mündlich: Angaben Erika Ws über Aufforderungen des Angeklagten zur Abtreibung durch Einzelheiten ergänzen, Sie wurden damit Bestandteil der Aussage. Dasselbe gilt für den Brief, der offenbar überhaupt erst den Anlaß für die Aufzeichnungen gab. Er sollte dic Anfertigung der Notizen erklären und, sowcit in ihm von ciner "möglichen Lösung" die Rede ist, ihre Richtigkeit bestätigen. Die Sachlage ist also nicht anders, als wenn Erika VBäen Inhalt der Schriftgtücke mündlich wiedergegeben hätte. Als Bestandteile der Aussage durften sie, nachdem Erika \MBdas Zeugnis verweigert hatte, nicht verlesen werden. Nur wenn die Schrift stücke unabhängig von dieser früheren Aussage als selbständige Beweismittel - etwa weil sich Abschrißtern *ter oder Auszüge bei anderen Akten befinden - oder durch Vernchmung anderer Zeugen in die Hauptverhanälung hätten eingeführt werden können, wärc ces statthaft gewesen, über dcn Inhalt Beweis zu erheben.
Da das Urteil auf der unzulässigen Verlesung der genannten Schriftstücke beruht, muß es aufgehoben werden. Dic weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge brauchen nicht erörtert zu werden. Für dic neue Hauptverhandlung sci jedoch darauf hingewiesen, daß sowohl nach der objektiven als auch nach der subjektiven Seite genau zu prüfen scin wird, ob der Angeklagte vorsätzlich versucht hat, Erika VB zur Abtreibung zu bestimmen, oder ob cr sich auf die bloße Erörterung ciner solchen Möglichkeit beschränkt hat.
Baldus ‚Willms Meyer
Henning Bundesrichter Baumgarten ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
Baldus