Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 30.07.1968 – 1 StR 77/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 6 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
3 nn nn nie StPO §§ 345, 37 Abs. 2 Bei mehrfacher Zustellung des Urteils richtet sich dic Berechnung der Revisionsbegründungsfrist auch dann nach der zuletzt bewirkten Zustellung, wenn die mehreren Zustellungen nicht auf derselben Anordnung beruhen. Das gilt jedoch nıcht für eine Zustellung, die erst nach Fristablauf bewirkt wird. BGI,Beschl.v. 30. Juli 1968 - 1 StR 77/68 Lü Nürnberg-Fürth
Nachschlagewerk: ja BGHSt; j
3 nn nn nie
StPO §§ 345, 37 Abs. 2
Bei mehrfacher Zustellung des Urteils richtet sich dic Berechnung der Revisionsbegründungsfrist auch dann nach der zuletzt bewirkten Zustellung, wenn die mehreren Zustellungen nicht auf derselben Anordnung beruhen. Das gilt jedoch nıcht für eine Zustellung, die erst nach Fristablauf bewirkt wird.
BGI,Beschl.v. 30. Juli 1968 - 1 StR 77/68 Lü Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR_77/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Mehnet DB :.: : u:
geboren inB 1910 (näheres Datum unbekannt)
in GB, Krcis (Juzosiavien), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juli 1968 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Novenber 1967 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs, 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird dic Untersuchungshaft in dieser Sache scit acm 14. Novenber 1967, soweit sic drei Monate übersteigt, auf dic Strafe angerechnet.
R . oa I. Dierkevision ist zulässig.
Zwar ist das Urteil dem damaligen Pflichtverteidiger ges Angeklagten bereits am 1. Dezember 1967 zugestelit worden und die von der Wahlverteidigerin eingelegto Revisionsbegründung ist erst am 11. Januar 1968 beim Landgericht eingegangen. Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch auf Ersuchen des Strafkammervorsitzenden das Urteil auch an die Wahlverteidigerin zugestellt. Diesc Zustellung wurde am 12. Dezember 1967 bewirkt. Nach dicser letzten
Zustellung richtet sich die Berechnung der Monatsfrist für die Revisionsbegründung.
Nach § 37 Abs. 2 StPO wird eine Frist nach der zuletzt bevirkten Zustellung berechnet, wenn die für einen Betciligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Zur Zeit der Zustellung an den Pflichtverteidiger war dessen Bestellung noch nicht zurückgenommen. Ihm konnte daher wirksam zugestellt werden (§ 145 a Abs. 1 StPO). Ebenso konnte die Zustellung auch an die bevollmächtigte Wahlvertcidigerin bewirkt werden. Die Zustellung an diese war zwar nicht mehr veranlaßt, weil das Urteil an den bestellten Verteidiger zugestellt worden war. § 37 Abs. 2 StPO trifft aber gerade die Fälle, in denen überflüssigertveise an weitere Empfangsberechtigte zugestellt wird.
Nun wird allerdings die Meinung vertreten, daß 8 37 Abs. 2 StPO keine Anvendung findet, wenn nach virksemer Zustellung eine weitere Zustellung angeordnet und bewirkt wird (Schwarz/Kleinknecht, StPO, Anm. 2 zu 8 37; Kohlhaas NJV 1967, 24). Der Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Sie findet weder im Gesetz selbst noch in den Gescetzesmaterialien zum Strafprozeß-Änderungsgesetz cine Stütze, durch das § 37 Abs. 2 in die Strafprozeßoränung eingefügt worden ist, Die Einfügung beruht auf einem Beschluß des Rechtsausschusses
des deutschen Bundestags (vgl. Protokoll über die 36. Sit:
Ss. 14 ££ und Protokoll über die 38. Sitzung $. 45 - 50). In seinem Bericht heißt es dazu nur, die Bestimmung sei
"um der Klarheit und Rechtssicherheit im Fristenwosen willen angebracht", (Deutscher Bundestag IV. Wahlperiode zu Drucksache IV/1020, 8. 6). Der Empfangsberechtigte, an den zugestellt wird, soll sich hicernach darauf verlassen dürfen, daß die Frist jedenfalls nicht früher endigt, als sich aus den Zeitpunkt der Zustellung an ihn sclbst ergibt. Ob die mehreren Zustellungen auf einer einzigen Anordnung oder auf mehreren nacheinander. getroffenen Anordnungen beruhen, kann dabei keine. Rollc spielen. Davon weiß der Zustellungsempfänger cbensovenig wie regelmäßig von der Qatsache der weiteren Zustellung selbst. In jeden Fall wird zunächst die Frist durch die erste Zustellung in Lauf gesetzt. Entgegen der sich hieraus ergebenden Fristberechnung schreibt die ncue Gescetzesbestimmung ausdrücklich vor, daß die zuletzt bowirkte Zustellung für dic Berechnung maßgebend scin soll, Eine Beschränkung der Anwendung auf den Fall, daß dic mehreren Zustellungen auf derselben Anordnung beruhen, 15ßt sich auch aus diesen Überlegungen nicht rechtfertigen (cbenso Bay ObLG NJW 1967, 2126).
§ 37 Abg..:2 StPO findet seine Grenze allerdings dort, wo dic Begründungsfrist bereits abgelaufen ist. kZine danack bewirkte Zustellung vermag die cinmal abgelaufene Frist nicht nehr zu verlängern und zwar auch dann nicht, wenn die Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war (so der Senat schon in dem nicht näher begründeten Beschluß von 21, März 1967 - 1 StR 633/66; aA KG JR 1967, 109). Ein Eingriff in die Rechtskraft einer Entscheidung kann nicht im Sinn des Gesetz-
gebers gelegen haben,der ja die Einfügung des § 37
Abs. 2 StPO gerade auch der Rechtssicherheit wegen für angebracht gehalten hat.
Bci Berücksichtigung dieser Einschränkung ist die hier vertretene Auslegung tragbar. Es ist auch nicht zu befürchten, daß sie zum Mißbrauch oder zur Umgehung der gesetzlichen Fristen ausgenutzt werde. Ltwaigen Versuchen in dieser Richtung könnten und müßten die mit der Zustellung befaßten Justizbehörden wirksam entgegentreten,
II. Die hiernach zulässige Revision ist jedoch offensichtlich unbegründet und deshalb durch Beschluß zu verwerfen.
Hübner Seibert _ Fischer Loesdau Pikart