Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.07.1968 – 4 StR 180/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
yo
BUNDESGERICHTSHOB107 055 :
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Johann Do zu: ro; geboren an EEE 1955 :: zum,
wegen versuchten Totschlags u.a.
part
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Landgerichtsraet
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangostellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Trier vom 16. November 1967 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen
I. 1. Der erste Satz der in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel lautet:
"Unter Freispruch im übrigen wird der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in einem Falle in Tateinheit mit Widerstandsleistung und Fahrens ohne Führerschein unter Einbeziehung der in dem Verfahren 5 Ms 58/67 der Staatsanwaltschaft Trier durch Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Bitburg vom 28. Juli 1967 rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten, an deren Stelle einc Zuchthausstrafe von einem Monat und zehn Tagen tritt, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt."
Mit Beschluß vom 6. Dezember 1967 haben die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts diesen Satz der Urteilsformel "dahin berichtigt", daß er wie folgt lauten solle:
"Unter Freispruch .... und Fahrens ohne Führerschein und_wesen eines_ weiteren Falles der _Widerstandsleistung in Tateinheit, mit Fahrens ohne Führerschein unter Einbeziehung .... verurteilt".
Demgemäß ist in den Gründen des Urteils ausgeführt, daß für den Fall des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstandsleistung und Fahren (nicht; "Fahrens") ohne Fahrerlaubnis eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und für den weiteren Fal]l der Widerstandsleistung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten verhängt worden sei.
Die Revision des Angeklagten hält den Berichtigungsbeschluß für unzulässig. j
2. Der Revision kann in diesem Punkte der Erfolg nicht versagt werden.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch eine fehlerhaft verkündete Urteilsformel unter Umständen berichtigt werden darf, ja daß es unter eng begrenzten Voraussetzungen sogar zulässig sein kann, daß die verkündete Urteilsformel durch den Berichtigungsbeschluß in das Gegenteil verkehrt wird (vgl. die Entscheidung BGHSt 5, 5, die auch einen Überblick über die recht uneinheitlichen Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung gibt; ferner BGHSt 12, 374, 376; Jagusch in der Anmerkung vei LM Nr. 7 zu § 268 StPO - = BGHSt 5,5 -;5 Geier in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 268 StPO Anm. 5). Einen der vorliegenden Sache ähnlich gelagerten Fall hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung 1 StR 424/60 vom 22. November 1960 behandelt. Dort hat es der 1. Strafsenat für zulässig erklärt, daß durch Berichtigungsbeschluß die Formel des verkündceten Urteils dahin ergänzt wurde, daß der Angeklagte außer wegen der mehreren, in der verkündeten Urteilsformel angeführten selbständigen Straftaten auch wegen eines weiteren selbständigen Vergehens des Betrugs verurteilt wurde. Es müsse, so hat der 1. Strafsenat ausgeführt, "zweifelsfrei feststehen, daß sich hinter der Berichtigung nicht etwa eine nachträgliche sachliche Änderung verbirgt"; die Berichtigung sei "dann zulässig, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Beteiligte klar zutage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensichtlich ist". Die Offenkundigkeit des Versehens bei
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der Abfassung der verkündeten Urteilsformel und die Zulässigkcit seiner Berichtigung hat der 1. Strafsenat daraus gefolgert, daß bei allen Beteiligten kein Zweifel darüber bestand, daß bei der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe auch die Verurteilung des Angeklagten wegen des den Gegenstand der Berichtigung bildenden Vergehens des Betrugs eingenend behandelt worden war.
Insoweit besteht ein entscheidender Unterschied zu der vorliegenden Sache. Der Verteidiger hat am Schluß der Revisionsbegründung ausgeführt, nach seinen Notizen sei in der mündlichen Urtceilsbegründung erwähnt worden, daß das Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und mit einem einheitlichen (wahrscheinlich fortgesetzten) Vergehen des Widerstandes, der auch das Verhalten des Angeklagten in Altscheiä mitumfaßt habe, zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteile. Auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 6. Mai 1968 erklärt, er habe "die mündliche Urteilspegründung dahin verstanden, als sei der Angeklagte in den Fällen Rautenbergstraße und Altscheid wegen einer einzigen fortgesetzten Tat, der zwei Einzelakte zugrundeliegen, verurteilt worden".
Unter diesen Umständen war es am Ende der Urteilsverkündung für die Beteiligten nicht offenkundig, wegen welcher Handlungen im einzelnen der Angeklagte schuldig befunden und zu welchen Einzelstrafen er verurtcilt worde war, Die Urteilsformel durfte daher nicht nachträglich in der Weise ergänzt werden, daß der Schuldspruch auch
"wegen eines weiteren Falles der Widerstandsleistung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein" eingefügt wurde.
3. Ist sonach die nachträgliche Berichtigung der Urteilsformel unbeachtlich und unwirksam, so leidet das Urteil in seiner Gesamtheit (Urteilsformel und schriftliche Urteilsgründe) an einem unlösbaren Widerspruch.
Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte nur einer Straftat, nach den Urteilsgründen ist er zweier Straftaten schuldig. Hierwegen muß das Urteil im Schuldspruch aufgehoben weräen.
Von dem Rechtsfehler werden jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht berührt. Sie sind rechtsfehlerfrei zustande gekommen und werden daher aufrecht erhalten (vgl. BGHSt 14, 31).
Il. Auf die Aufklärungsrüge, die die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB und daher nur den Strafausspruch betrifft, braucht infolge der Aufhebung des Schuldspruchs nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Der Senat ist nicht der Auffassung, daß die von der Revision angeführten Umstände das Schwurgericht zur Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen von amts wegen genötigt hätten. Dem Angeklagten ist es jedoch unbenommen, im weiteren Verfahren einen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen.
III. Auch zur Sachrüge sind abschließende Äußerungen nicht veranlaßt. Der Senat bemerkt nur;
1. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich eindeutig, daß das Schwurgericht den Angeklagten nur hinsichtlich seines Verhaltens in der Adrigstraße und in der Prümerstraße freisprechen wollte und freigesprochen hat.
2. Da nur die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben, wird das Schwurgericht erneut zu prüfen haben, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von seinen Handlungen und deren Folgen gemacht hat und wieweit er dic möglichen nachteiligen Folgen billigend in Kauf genommen hat.
a) Auf Grund der bisherigen Feststellungen liegt der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags durchaus nicht fern. Allerdings 1&ßt das angefochtene Urteil nicht in allen Punkten mit der nötigen Klarheit erkennen, ob diejenigen Voraussetzungen erfüllt sind, die nach der in NJW 1968, 660 abgedruckten Entscheidung des Senats an das Vorhandensein des peäingten Tötungsvorsatzes gestellt weräen müssen.
b) Auf Grund der Feststellungen können keine Bedenken gegen die Auffassung erhoden werden, daß der Angeklagte sowohl in der Rautenbergstraße als dann auch in Altscheid je eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig geworden ist. Nachdem der Angeklagte in der Rautenbergstraße seiner Festnanme entgangen war, hatte er den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen entkommen können. Er fuhr durch mehrere Ortschaften. Nur Qurch Funkverbindung der Polizei war es möglich, einen Polizeiwagen nach Altscheid zu beordern, sodaß dieser den Angeklagten dort nicht etwa einholen, sondern ihn "abfangen" konnte. Ob dies überhaupt möglich sein werde sowie wann, wo und unter welchen Umständen es geschehen werde, konnte der Angeklagte schwerlich voraussehen. Deswegen wird hinsichtlich der beiden Vorfälle ein Fortsetzungszusammenhang oder eine natürliche Handlungseinhe: kaum in Betracht gezogen werden können.
ce) Zutreffend hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen ausgesprochen, daß die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrorlaubnis als minderschwere Straftat die beiden Vergehen des Widerstandes nicht zur Tateinheit verbinden kann, zumal mit einem von diesen das schwere Verbrechen des Totschlagversuchs tateinheitlich zusammentrifft.
d) Das Schwurgericht ist nicht darauf eingegangen, ob das Verhalten des Angeklagten sowohl in der Rautenbergstraße als in Altscheid den Tatbestand je eines Vergehens gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt (vgl. hierzu BGHSt 22, 6). Durch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO, die nur die Änderung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten in Art und Höhe der Strafe verbietet, ist das Schwurgericht insoweit nicht an einer Ergänzung des bisherigen Schuldspruchs gehindert,
3. Bedenken bestehen dagegen, daß das Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten den Gesichtspunkt verwertet hat; daß er "vor allem auch schon wegen Widerstandsleistung im Zusammenhang mit einer notwendig gewordenen Festnahme bestraft" worden sei. Aus dem Urteil (UA S. 5) ist nämlich ersichtlich, daß die - allerdings schon im Oktober 1966 begangene - Widerstandsleistung erst am 2. Mai 1967, also erst nach den jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten (Tatzeit 12, März 1967) abgeurteilt worden ist.
IV. Abschließend hält der Senat noch folgende Hinweise für die weitere Sachbehandlung für geboten;
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist (vgl. oben Abschnitt III Nr. 1), muß es dabei sein Bewenden haben. Im übrigen hat das Schwurgericht das gesamte dem Angeklagten in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß vorgeworfene Verhalten - vorbehaltlich der bereits geschehenen oder auch künftig möglichen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §§ 154, 154 a StPO — erneut zu würdigen und abzuurteilen. Es ist dabei lediglich an die aufrecht erhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen gebunden, die es in seinem neuen Urteil nicht mehr selbständig zu wiederholen braucht.
Wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) dürfen die Einzelstrafen für die Vorfälle in der NRautenbergstraße einerseits und in Altscheid andererseits die Einzelstrafen nicht Überschreiten, die das Schwurgericht den Gründen des angefochtenen Urteils zufolge festgesetzt hatte. Sollte das Schwurgericht jedoch das gesamte Handeln des Angeklagten als eine einzige einheitliche Straftat beurteilen - an den Hinweis im obigen Abschnitt III unter Nr. 2 p ist es. nicht gebunden -, so darf die dafür zu verhängende Strafe die bisherige Einzelstrafe, die für den Vorfall in der Rautenbergstraße den Gründen.des angefochtenen Urteils zufolge festgesetzt war, überschreiten. Nur ist in jedem Falle darauf zu achten, daß auch unter
— Vo,
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Berücksichtigung der einbezogenen Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht Bitburg vom 28. Juli 1967 die bisherige Gesamtstrafe nicht erhöht
wird.
Rotberg Faller Börtzler Mayr Spiegel