Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 19.06.1968 – 2 StR 80/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
vd
BUNDESGERICHTSHOF
2075 068 IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_80/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Freu Elfriede 5 ED zeborene Du ohne festen Wohnsitz, geboren am m 939 in TEE, zur Zeit im Arbeitshaus,
vegen räuberischer Erpressung.
Der 2. Straflsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
aus EEEEEEEEEEEEE.
als Verteidiger der Angeklagten, Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Köln vom 21. August 1967, soweit es sie betrifft,
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Nötigung schuldig i.;t,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen»
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen .schwerer) räuberischer Erpressung nach den §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen in mittelbarer Täterschaft, zu cinem Jahr Gefängnis verurteilt. Der mitangeklagte Ehemann Fritz SD, der keine Revision cingelegt hat, wurde wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung sowic wegen eines mit der geschilderten Tat nicht zusaumenhängenden Diebstahls bestraft.
Folgendes ist festgestellt:
Die Angeklagte, die der gewerbsmäßigen Unzucht nachging, war von ihren Manne in Kraftwagen zum Zülpicher Platz in Köln gebracht worden, wo sie aussticeg. Ihr Mann hielt sich verabredungsgemäß mit dem Wagen in ihrer Nähe auf, um ihr notfalls Schutz zu gewähren. Der Zahntechniker TB kan mit seinem wagen über den Platz und hielt an. Die Angeklagte trat an den Wagen heran und erklärte sich zum Geschlechtsverkehr "für 30,-- DM im Wagen, für 50,-- DM in einer Pension" bereit; nit dem Verkehr im Wagen um 30,-- DM war vo» einverstanden. Frau Sg stieg ein und leitete gg zu einem anderen Parkplatz an der Stauder Straße; ihr Mann folgte mit dem Wagen zu diesem Platz. Dort übergab NED acer Angeklagten zunächst nur 20,-- DM. Sie begann zur Vorbereitung des Verkehrs am entblößten Glied von NED zu spielen. Schon dabei kam es zum Samenergzuß. NE zad sich nicht zufrieden. Er händigte ihr weitere 50,-- DM aus, damit sie doch noch den richtigen Verkehr mit ihm ausübe. Sie nahm das Geld an und begann erneut am Geschlechtsteil des Mannes zu manipulieren. Es kam aber nicht mehr zur Erregung, so daß sie ihre Bemühungen einstellte. NEW verlangte darauf
Nd
die 50,-- DM zurück. Sie erklärte jedoch: "Du hast wich ja sowieso betrogen", womit sie darauf ansvielte, daß NE inr zunächst nur 20,-- DM übergeben hatte. Dieser beharrte unnachgiebig auf der Rückforderung der 50,-- DM. Daraufhin entschloß sie sich,
ihn mit Hilfe ihres Mannes, den sie in der Nähe wußte, soweit zu bringen, von seiner Rückforderung abzusehen. Sie rief mit den Worten: "Fred, Fred, Hilfet" ihren Mann herbei. Sie rechnete damit und nahm billigend in Kauf, daß dieser mit körperlicher Gewalt, wenn auch nicht gerade mittels einer Eisenstangce, Nu» dazu zuingen würde, dic 50,-- DM im Stich zu lassen. Auf ihre Rufe erschien ihr Menn. Schnell rief sie ihm noch zu: "Fred, der Mann will mir das Geld abnehmen", Daraufhin schlug dieser, der nicht genau wußte, was zwischen seiner #rau und NWB vorgcfalien var, Nun mit einer Eisenstange vom Wagenheber derart auf den Kopf, daß er einc erheblich blutende Wunde davon trug und "zu Boden ging". Die beiden Eheleute eilten zu ihrem Wagen und fuhren davon. NW folgte ihnen mit seinem Wagen. Sic konnten schließlich noch in der Stadt von einer Polizeistreife gestellt werden.
Die Revision der Angeklagten hat im wesentlichen Erfolg. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Die Strafkammer geht davon aus, N@WWPhabe einen Anspruch gegen die Angeklagte auf Rückzahlung von wenigstens 40,-- DM gehabt, diese selbst habe sich zur Rückgabe von wenigstens 20,-- DM verpflichtet gefühlt und sei dazu auch breit gewesen. Als NW aber auf der vollen Rückforderung beharrt habe, und die beiden sich nicht hätten einigen können, habe sie mit Hilfe
ihres Mannes, dem selbst eine Bereicherungsabsicht nicht nachzuweisen sei, NP dazu gezwungen, nicht weiter auf der Rückgabe der 50,-- DH zu bestehen; dadurch habe sic ihn am Vermögen geschädigt, nämlich die Durchsetzung scines Anspruchs gefährdet. Dieses habe sie mit dem Ziele getan, sich zu Unrecht um 20,-- DM zu bercichern.
Diesen Ausführungen kenn der Senat nicht folgen.
1.) Die Feststellungen ergeben, daß Nllbze gen die Angeklagte in Wahrheit keinen Anspruch auf Rückzahlung eines bestimmten Geldbetrages oder auf Herausgabe bestimmter Geldscheine hatte. Denn nach den geschilderten Vorgängen zwischen den beiden besteht kein Anhalt für die Annahme, daß das Eigentum an den 20,-- DH oder den 50,-- DM nicht auf Frau Se übergegangen sei; sie durfte die empfangenen Beträge nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts behalten. Danach war aber jedenfalls eine etwa von ihr erstrebte Bereicherung nicht unrechtmäßig im Sinne des § 253 StGB. Schon damit entfällt der Vorwurf einer vollendeten Erpressung gegen die Angeklagte, ohne daß auf die ühri.- gen Merkmale des Tatbestands (in diesem Zusammenhang) eingegangen zu werden braucht.
2.) Nun heißt es im Urteil freilich weiter, die Angeklagte habe sich für verpflichtet gehalten, wenigstens 20,-- Di an NED zurückzuzahlen, sei sich bewußt gewesen, ihn um diesen Betrag zu schädigen und
habe sich in dieser Höhe bereichern wollen, wobei sie sich
des Unrechts der Bereicherung bewußt gewesen sei. Danach hätte sie also in mehrfacher Hinsicht geirrt: Sie hätte fälschlich eine Rechtspflicht zur Zurückzahlung, eine
Vermögensschädigung NR: und die Unrechtmäßig-
keit einer etwaigen Bereicherung angenommen. Der
Senat trägt indessen Bedenken, diese Ausführungen
der Strafkammer als tatsächliche Feststellungen, an
die er gebunden wärc, gelten zu lassen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer auf Grund ihrer eigenen - irrigen - Rechtsansicht, NW habe einen Anspruch gegen die Angeklagte auf Geldrückzahlung, Äußerungen der Angeklagten in diesem Sinn verstanden hat. Was sich die Angeklagte in dieser Hinsicht in Wirklichkeit vorgestellt hat, läßt sich nach der ganzen Sachlage auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht mehr klären. Demnach kann darauf eine Verurteilung wegen ver-
3.) Es bleibt nach den Feststellungen die Nötigung nach § 240 StGB. Die Angeklagte muß sich die körperliche Gewalt seitens ihres von ihr zu Hilfe gerufenen Ehemannes gegen NW zurechnen lassen, allerdings nicht den Schlag mit der Eisenstange, da sie damit möglicherweise nicht gerechnet hat. N nuste es nach ihrem Wissen und Willen geschehen lassen, daß sie sich schleunigst zusammen mit ihrem Manne entfernte _Nötigung zur Duldung).
Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Es ist ausgeschlossen, daß sich die Angeklagte gegen den Vorwurf der Nötigung anders als bisher verteidigen könnte.
SM
Im Strafausspruch ist das Urteil mit den Feststellungen hierzu aufzuheben.
Baldus Wwillms Meyer Henning Müller