Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 05.06.1968 – 2 StR 155/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 061 BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_ 155/68 BESCHLUSS
rn ne un nn mm
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter HElmut MED zu: Bew: Kre. SEE. dort geboren am GE 194.
wegen versuchter Notzucht.
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Juni 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht an einer Taubstummen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist begründet.
Folgende Verfahrensrüge greift durch: In der Hauptverhandlung wurde u.a. ein Attest des praktischen Arztes Dr.med. KB von 17. Januar 1967 verlesen, worin bezeugt wird, daß der Angeklagte, als er dem Arzt nochmals am Morgen nach der Tat vorgestellt wurde, noch streifenförmige Hautabschürfungen im Stirn- und Gesichtsbereich aufwies, die dem Aussehen nach "Kratzeffekte durch Fingernägel" sein konnten. Mit Recht beanstandet die Revision die Verlesung. Es handelte sich nicht etwa um einen fall
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des § 256 Abs. 1 StPO, der voraussetzt, daß eine Körperverletzung, die nicht zu den schweren gehört, den Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. RGSt 26, 38; 35, 162; BGHSt 4, 155). Hier ging es vielmehr um ein Verbrechen, zu dessen Nachweis die mündliche Vernehmung des Arztes über seine Beobachtungen am Angeklagten um so mehr erforderlich war, als es mit auf die ärztliche Beurteilung der Frage ankam, woher die Verletzungen kamen.
Auf dem gerügten Mangel beruht auch das Urteil; denn die Strafkammer schließt "vor allem" aus dem "Kratzen", daß das Mädchen wit dem Verkehr nicht einverstanden war und der Angeklagte dies erkannte (S. 16 UA). Demnach ist das Urteil wegen des Verstoßes gegen § 250 Satz 1 StPO aufzuheben, ohne daß auf die übrigen Rügen näher eingegangen zu werden braucht.
Auf folgendes ist hinzuweisen: Ein Dolmetscher, der nach § 186 GVG zur Verhandlung mit der taubstummen Zeugin Hedwig PD zugezogen wird, ist gemäß § 189 Abs. 1 GVG
in voraus zu vereidigen (wenn nicht der Fall des Abs. 2 gegeben ist). Dies müßte auch für die Mutter der Hedwig gelten, soweit sie die Verständigung mit ihrer Tochter
vermittelt. Sie kann im übrigen als Dolmetscherin nicht ausgeschlossen, sondern allenfalls wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden (vgl. § 191 GVG, 88 74,
22 Nr. 3 StPO).
Baldus Kirchhof Henning
Müller Baumgarten