Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 31.08.1976 – 1 StR 424/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1_ StR 424/75 BESCHLUSS MET, in der Strafsache gegen
Peter Florian DB EB , ohne Beruf und festen
Wohnsitz, geboren am &B. EEE 1947 in rei.
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-
hörung des Vertreters der Bundeskasse am 31. August 1976 beschlossen:
Der Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Revisionsinstanz durch den Bundesgerichtshof wird abgelehnt.
Gründe§
Rechtsanwalt Dr. Ulrich CB aus NEED war dem Angeklagten am 10. Dezember 1974 vom Landgericht Nürnberg-Fürth zum Pflichtverteidiger bestellt worden. In dieser Eigenschaft hat er am 19. Dezember 1974 Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 8. April 1975 begründet. Auf seinen Antrag ist er am 23. September 1975 vom Vorsitzenden des erkennenden Senats "als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt" worden. Den Hauptverhandlungstermin am 7. Oktober 1975 hat er wahrgenommen.
Der Verteidiger hat am 18. November 1975 beim Oberlandesgericht Nürnberg die Bewilligung einer Pauschvergütung beantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag teilweise entsprochen, indem es eine Pauschvergütung für die Tätigkeit in erster Instanz bewilligt hat; eine Abgeltung der Tätigkeit im Revisionsverfahren hat das Oberlandesgericht als in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs fallend außer Betracht gelassen. Es stützt sich hierbei auf die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1968 - 4 StR 343/65. Der 4. Strafsenat hat
jedoch an der von ihm in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung nicht festgehalten. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sodann am 8. September 1970 entschieden, daß der Bundesgerichtshof in Fällen wie dem vorliegenden nur über eine Pauschvergütung "für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung" zu entscheiden hat (BGHSt 23, 324). Eine Vergütung für die Revisionsbegründung fällt hiernach in den Entscheidungsbereich des Oberlandesgerichts.
Die Revisionsverhandlung in dem vorliegenden Verfahren hat das Durchschnittsmaß weder nach Umfang noch wegen etwaiger besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erheblich überschritten. Der Verteidiger konnte sich auf die in der Revisionsbegründung erhobenen formellen Rügen beziehen. Auch die Erörterung der materiellrechtlichen Fragen durch den Verteidiger hatte in der schriftlichen Revisionsbegründung ihre Grundlage. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Anlaß, für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung eine die gesetzliche Gebühr übersteigende Vergütung festzusetzen. Über den
weiter gehenden Antrag wird das Oberlandesgericht erneut zu entscheiden haben.
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner Herdegen