Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 03.05.1968 – 4 StR 242/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ja
8 i, 8 Abs. 2 Satz 1,
2139 072
9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz
wird daran festgehalten, daß auf Autobahnen srund-
tzlich nicht:rechts überholt werden darf. Das gilt
auch für den Fall, daß auf der Überholspur cine
Kolonne und rechts nur einzelne Fahrzcuze fa
h) Ausnahnen können nur zugelassen werden,
hren.
1, wenn auf beiden Fahrspuren Kolonnenverkehr herrscht,
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wenn dic auf der Überholspur fahrende Kolonne zum
Stehen gekonnen ist. Dann dürfen die auf der Normal-
spur fahrenden Fahrzeuge mit äußerster Vorsicht und
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h
vorfahren.
wenn die linke Kolonnc nur mit einer Geschwinäigkeit von höchstens 60 km/h [ährt. Aber auch dann darf auf
der Normalspur nur mit äußerster Vorsicht und mit
ciner Mehrgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h vor-
gefahren werden.
BGH, Beschl. v. 3. Mai 1968 - 4 StR 242/67 -
AG Recklinghausen OLG Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
&_S2R_ 242/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Econ H u :.: Po gcboren am EB : ::; in sa
wegen Verkehrsübertretung.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Gencralbundesanwalts auf Grund der
Beratungen vom 23. April und 3. Mai 19686 in der
Sitzung vom 3. Nai 1968 beschlossen:
I.
II.
Es wird daran festgehalten, daß auf Autobahnen grundsätzlich nicht rechts überholt werden darf. Das gilt auch für den Fall, daß auf der Überholspur einc Kolonne und rechts nur einzelnc Fahr-
zeuge fahren, Ausnahmen können nur zugelassen werden,
1. wenn auf beiden Fahrspuren Kolonnen-
-
verkehr herrscht,
2, wenn die auf der Überholspur fahrende Kolonne zum Stehen gekommen ist. Dann aürfen die auf der Normalspur fahrenden Fahrzcuge mit äußerster Vorsicht und mit einer Geschwindigkeit von nicht mchr als 20 km/h vorfahren.
3. wenn dic linke Kolonne nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h fährt. Aber auch dann darf auf der Nornalspur nur mit äußerster Vorsicht und mit cincr Mehrgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h vorgefahren werden,
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I, Der Angeklagte befuhr am 16. September 1966 gegen 17.35 Uhr mit cinem Lastkraftwagen die Bundesautobahn im Bereich Recklinghausen in Richtung Kannover, Auf der von ihm benutzten rechten Pahrspur,
„dcr Wormalspur, fuhren Lastwagen in Abständen von
‘00 bios 500 m. Dagegen war die linke Fahrspur, die Überholspur, mit schneller fahrenden Personenkraftwagen voll besetzt, Darum kam es hicr gelegentlich zu Stauungen und zu Geschwindigkeitsverminderungen, zumal niemand bercit war, auf die Normalspur zurückzukehren. Als die Fahrzeuge auf der Überholspur für cine Strecke von mchr als einem Kilometer die Geschwindigkeit auf 60 - 70 km/h herabsetzen mußten, blieb der rechts fahrende Anscklagte bei seiner Geschwindigkeit von
50 km/h und fuhr so an den Fahrzeugen auf der Überholspyur vorbci, bis er scinen Vordermann cingeholt hatte. Da sich hier in der links fahrenden Kolonne cine kleine Lücke gebildet hatte, scherte er in diese aus, übernoltce das rechts fahrende Fahrzeug und wechsclte anschließend wieder auf die Normalspur hinüber.
Haft, verurteilt.
Das zur Entscheidung über die Revision des Ange-Klagten berufenc Oberlandesgericht Hamm möchte den Angeklagten freisprechen, Es sicht sich daran durch
den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1957 - 4 StR 473/58 (BGHSt 12, 258) gehindert, in dem der Senat entschieden hat, daß auf Autobahnen das Rechtsüberholen srundsätzlich verboten ist. Das Oberlandesgericht möchte im Gegensatz zu diesem Beschluß von folgender Rechtsansicht ausgchen:;:
Kommt es auf der mit Personenkraftwagen voll besetzten Überholspur der Autobahn zu vorübergchenden Geschwindigkeitsverminderungen infolge Stockungen, so stellt es kein unzulässiges Rechtsüberholen dar, wenn ein LKW-Fahrer auf dcr Normalspur, auf welcher Lastkraftwagen in Abständen zwischen 100 - 500 m fahren, unter Beibehaltung seiner bisherigen Geschwindigkeit an der auf der Überholspur in Stocken geratenen
Kolonne vorbeifährt.
Es hat daher dic Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Vorlage ist zulässig. Der Senat kann jedoch der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts nur mit crheblichen Einschränkungen folgen,
II. 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte im Sinne des § 10 StVO überholt hat. Das Überholen ist ein rein tatsächlicher Vorgang, der vorliegt, wenn cin Verkehrsteilnchmer von hinten an cinem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (BayObLG
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Verk.Bl. 1964, 313). Das Überholen erfordert also
weder dic Erhöhung der bislang von dem Überholenden cingchaltenen Fahrseschwindigkceit.(BayObLG VRS 26,
387, 388; OLG Celle Verkläitt. 1963, 77) noch cinen VVechscel der Pahrspur (BGH VRS 5, 607; OLG Frankfurt Verklliitt. 1962, 13). Es ist also im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob der Angeklagte bereits vor dem Überholvorgeang auf der Normalspur fuhr oder ob er
erst zum Zwecke des Überholens nach rechts hinüberwechselte. Das Überholen verlangt ferner weder
eine Rückkehr auf die ursprünglich eingehaltene Fahrspur nach Vollendung des Überholvorganges noch schließ- }ch eine besondere Absicht zu überholen (BayObLG VRS 26, 387, 388),
2. Es ist auch richtig, daß es jedenfalls außerhalb des Autobahnverkehrs Ausnahmen vom Verbot des Rochtsüberholens gibt. Insbesondere wird es im sogenannten mchrspurigen Verkehr in Großstädten und auf Ausfallstraßen allgemein für zulässig gehalten, rechts zu überholen, und das nicht nur im Falle des Nebeneinanderfahrens mehrerer dicht aufgeschlosscener .Fahrzeugreihen (BGH VRS A, 242, 243; 6, 155, 156; 11, 171, 172), sondern auch dann, wenn sich allein auf dem linken Pahrbahnstrceifen eine dichte Kolonne gebildet hat, während sich auf dor rechten Fahrspur nur cinzelne Fchrzceuge befinden (BayObLG VRS 27, 223 und 227; KG YRS 29, 44).
III. Diese Grundsätze lassen sich aber auf den Verkehr auf Autobahnen jedenfalls dann nicht uncingeschränkt übertragen, wenn nicht auf beiden Fehrspuren in Kolonnen gefahren wird.
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i. Ausnahnen von Verbot des Kechtsüberholens auf
Autobahnen hat der Bundesgcerichtshof bislang grunä- § 568
sätzlich nicht zusclassen. Die in BGHSt 12, 358 erwöhnte Ausnahme, daß rechts überholen darf, wer sonst
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aufiahren müßte, ist schon unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes gerechtfertigt (Booß, Mitt. 1959, 16). Zu der Frage, ob cin Rechtsüber-
holen auf der Autobahn zulässig (oder schon besrifflich
Br fe) je) an
nicht enzunchmen) ist, wenn sich im mchrspurigen Verkehr euf beiden Faehrspuren Kolonnen gebildet haben und dic rochte Kolonne cinmal schneller fährt als die linke, hat der Lundesgerichtsnef noch nicht Stellung genommen. In Schrifttun und in der Rechtsprechung wird weitgehend dio Auffassung vertreten, daß dic Grundsätze über das Nebenceinanderfohren in Reihen im Stadtverkehr auch für Aen Verkehr auf den Autobahnen übernommen werden können (Booß, VerkMitt. 1959, 16; Wimmer, DAR 1959, 2; OLG Prankfurt Verkllitt, 1962, 13); Der Bundesgerichtshof tritt dem bei. In solchen Fällen ist einc Gefährdung äcs Verkehrs in der Regel deshalb ausgeschlossen, weil ein Hinüberwechscin aus der einen Kolonnc in die andere im allgemeinen nicht in Betracht kommt; zudem ist ein Bewältigen des Verkehrs auf den Autobahnen dann, wenn es bei fahrenden Kolonnen zu Stockungen kommt, oft nur dadurch möglich, daß sich dann dic beiden Ketten wechseclscitig aneinander vorbeischicben, Um ein solches Fohren in zwei kKolonnen handelt cs sich hier nicht.
2, Die Gründe, die den Bundesgerichtshof bewogen naben, das Rechtsüberholen auf Autobahnen in der Regel für unzulässig zu erklären, bestehen, abgeschen von aem Fall des Yahrens in zwei Kolonnen, fort, Bei der
heutigen Verkehrsdichte, der Art der Hotosrisierung (der Unterschiede zwischen Motorenstärken und crreich-
baren Höchstgeschwindigkeiten), den Stande der Ver-
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schrssgesetzschung dem Ausbau der Bunäcsautobcohnen und nicht zuletzt wegen der demit verbundenen Gefahren ist cs im allgemeinen nicht vertretbar, das Überholen ciner links fahrenden Kolonne durch einzelne Fahrzeuge uf der Vormalspur der Autobahnen zu gestatten. Soweit im Interesse der Flüssigkeit dcs Verkehrs Ausnahnen hiervon zugelassen werden müssen, darf das nur für senz bestimmte Fälle geschehen (darüber unter IV).
Da3 die grundsützliche Regelung im Einzelfall zu Unbeauenmlichkceiten für den Kraftfehrer führen kann, muß
im Interessc der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden. Auch verlangt gerade der Schnellverkehr auf den Autobahnen cinfachc, klare und unmißverständliche Verhaltensregeln. Versuche, das Rechtsüberholverbot über die unter IV crörterten F&ällc hiervon aufzulockern, würden cine einfache, klare und allgemein Lekannte Vorhaltensregel aufwceichen und ihre Anwendbarkeit dem unsicheren Ermessen des cinzelnen Kraftfchrers überlassen. Es wird immer noch in bedenklichen Umfang unvorsichtig und häufig auch unnütz überholt, Unfälle beim Überholen bilden einen nicht unbetrüchtlichen Teil der Verkehrsunfälle. Es müßte
zu ciner zusätzlichen Gefährdung der Kraftfahrer und zu ciner nicht vertretbaren erheblichen Abnahme der Verkehrssicherhceit führen, wenn es in Zukunft allgemein nicht mchr von ciner unmißverständlichen Vorschrift, sondern von der persönlichen Einstellung des cinzcelnen Kraftfahrers abhängen sollte, ob und vann rechts überholt werden darf,
a) Ein Abschen von dem sich aus § 10 Abs, 1 Satz I StVO ergebenden Verbot des Rechtsüberholens ist insbesondere nicht schon däcshalb zulässig, weil dic Fehrer der in der Kolonne auf dcr Überholspur befindlichen Fehrzeuge ihrer Pflicht zum Einhalten der rechten Fehrbehnscite (8 8 Abs. 2 Satz 1 StVO)
nicht nachkonnen,
Gogen die grundsätzliche Zulassung eines solchen Rechtsübernolcens sprechen vor allem die Gefahren, die
sich daraus crgcben.
Der Überholende kann nicht sicher scin, daß nicht Feohrzeuge während des Überholvorganges wieder nach rechts ausscheren, wodurch cs - gerade wegen der auf Autobahnen zugelassenen hohen Geschwindigkeiten - zu schversten Unfällen kommen kann. Da das dcutsche
Straßenverkehrsrocht im Gegensatz ctwa zu dem Recht acr USA (dazu Wimmer, DAR 1959, 2) den Grundsatz des spurhaltens nicht kennt, vicimchr grundsätzlich auch euf der Autobahn die rechte Pahrspur benutzt werden muß, darf sich der rechts Überholende nicht darauf verlassen, der auf der linken Fahrspur Fahrende werde
nicht plötzlich vor ihn wieder auf die rechte Fahrspur
zurückkehren.
Zwar muß auch der Fahrer, der aus der auf der Überholspur fahrenden Kolonne heraus auf die Normalspur zurückkehren will, bci diesem Spurvechsel die gschotene Vorsicht walten lassen (§ 1 StVO), Das ist ihm aber corschwert, Der auf der Überholspur fahrende
Fahrer, der auf die rechte Fahrspur zurückkehren möchte,
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at keinco ausreichende technische Höglichkeit, die auf
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v Normalspur sich bewegenden Fahrzeuge im Auge zu
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a sichtwistes Eechtsüberholen zu beobachten, Die Kraftfahrzeuge sind in der Bundesrepublik üblicherweise nur „3.t cincm Innenspiegel und mit cincm Außenspiegel auf der Linken Seite ausgerüstet. Ein rechter Außenspiegel
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Zchlt den weitaus meisten Fahrzeugen, Deren Führer sind
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aloo schon rein optisch nicht in der Lage, den sich rochts rückwärts bewegenden Verkehr genau zu beobachten, wenn sic sich nicht umdrehen; das aber ist beim Tahren in einer kolennc und wegen der hohen auf den Autobahnen
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sceToenrenen Geschwindigkeiten besonders gefährlich,
b) Der Scnat kann auch nicht an den Gefahren für dic Verkehrssicherheit vorbeigehen, die darin liegen, daß die Zulassung des Rechtsüberholens von rücksichtslosen Pahrern mißbraucht und zu cinem unbekümmerten, geführlichen Vorwärtsdrängen ausgenutzt werden Könnte. Ss kann nicht ausgeschlossen werden, daß schnellere Zchrer gerade zu den Zweck, die links fahrende Kolonne rechts zu überholen, auf die Normalspur wechseln, Ob, wo und zu welchem Zweck der Spurwechsel stattgefunden nat, ist in der Regel nicht nachprüfbar., Eine etwaige Zindung der Zulässigkeit des Rechtsüberholens an die Zutsache, daß die Spur nicht oder nicht zum Zieck des Überholens gewechselt wurde, wärc also praktisch ohne jede einschrönkende Wirkung.
IV. Allerdings bedürfen dic unter III dargelegten Grundsätze ciner gewissen Einschränkung, die sich aus
dem Charakter der Autobahnen als Masscenverkehrsstraßen ergeben. Diescr Cherakter der Autobahnen verlangt, an diesen Grundsätzen nicht unter allen Umständen starr
festzuhalten,
Dice Straßenverkehrsordnung geht als scelbstverständlich davon aus, daß auch im Verkehr auf den Autobehnen dic Vorschriften der § 8 8 und 10 StVO beachtet und cingchalten werden, daß also insbesondere auf der
Überholspur nicht langsam gefahren wird,
Dice Straßenverkehrsordnung sicht aber den Fall nicht vor, daß auf der Überholspur einc Kolonne nur langsan führt oder gar anhält, obwohl auf der Nornmal-
‚spur cin zügigces Vorwärtskommen möglich ist. Diesen
Fall hat die Straßenverkehrsordnung ersichtlich nicht vorausgeschen und daher nicht bedacht und seregelt: Der Charakter der Autobahnen als Straßen mit einem besonders umfangreichen Verkchr verlangt aber cine Regelung der Art, daß der fließende Verkehr nicht ganz zum Erliegen kommt, wenn und solange er gefahrlos durchgeführt werden kenn, und daß unter dieser Voraussetzung der zur Verfügung stehendei:Straßenraum ausgenutzt wird. In dicsem Sinn müssen die Einzelvorschriften der Straßenverkehrsordnung, insbesondere also auch das Verbot des Rechtsüberholens ausgelegt werden, Das
Zührt - abgeschen von dem oben bereits erörterten Fahren
in mehreren Kolonnen - zu cincer Einschränkung des Vorbots, rechts zu überholen, in folgenden Fällen:
1. Ist aus irgendwelchen Gründen die auf der Überholspur fahrende Kolonne zum Stehen gekommen, so
dürfen die Benutzer der Normalspur weiterfaohren. Sie müssen sich aber bewußt sein, daß sic verpflichtet sind, den links vor ihnen auf der Überholspur befindlichen Fahrzeugen das Herüberwechseln auf dic Normaispur zu ermöglichen. Sic dürfen also, insbesondere euch mit Rücksicht auf die 8§ 1 und 9 Abs. 1 Satz 1 StVO, nur mit äußerster Vorsicht rechts vorfahren ("aufschlicßen"). Diese äußerste Vorsicht verlangt
von ihnen cinc ständige Reaktions- und Bremsberceitschaft und vor allem cine nicädrige Geschwindigkeit, die es ihnen ermöglicht, noch rechtzeitig onzuhalten, wenn ein auf der Überholspur zum Stehen gekommenes Yahrzceus selbst in kurzer Entfernung vor ihnen auf die Normalspur zurückkehren will. Deraus ergibt sich, daß sic höchstens mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h
en den auf der Überholspur zum Stchen gekommenen Fahr-
zeugen vorbeifahren dürfcn,
2, Der Scnat hält das Rechtsvorfahren und Aufschlicßen weiter auch dann für zulässig, wenn die auf der Überholspur fehrende Kolonne zwar noch nicht zum Stehen gekommen ist, aber nur "dahinschleicht", d.h, nur mit ciner Geschwindigkeit fährt, die die auf Autobehnen allgemein (auch auf der Normalspur) üblichenGeschwindigkeiten erkennbar; ganz. wesentlich unter-- sehrceitcot. Der Scnat nimmt dic obere Grenze dieser eschwindigkcit mit höchstens 60 km/h an. In solchen "öllen darf der Fehrer cincs auf der Normalspur fahrenden Fehrzeugs vorfehren, hat aber die unter 1) eufgestellten Grundsätze zu beachten: Er hat also die Pflicht, den links vor ihm auf der Überholspur sich
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bevegenden Fahrzeugen den Vortritt zum Herüberwechseln euf dic Normalspur zu lassen. Er muß mit erhöhter
Neaktions-, Brens- und Anhaltcbereitschaft fahren. Deraus folgt, daß er cinc Geschwindigkeit cinhaltcen muß, die die Geschwindigkeit der auf der Überholspur
fahrenden Kolorne nur uncrheblich, d.h. keinesfalls
un nchr uls 20 km/h übersteigt.
Von diesen Ausnehnen abgeschen muß das Verbot, auf den Autobehnen rechts zu überholen, streng bceachtot werden. Einc weitere Auflockerung dicses Gebots erscheint dem Senat auch aus Gründen der Flüssigkeit
des Verkehrs nicht scboten,
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Der Senat komnt deher zu den in der Beschlußformel
ricederzelegten Ergebnissen. Mit ihnen ist auch die Vorlegungsfrage beentwortet.
Der Genceralbundesanwalt hatte beantragt, die Vorlesungsfrage zu verneinen und daran festgehalten, daß das Reehtsüberholen auf Autobehnen nur in engen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen erlaubt scin soil.
Rotberg Börtzler Sanders Spicgcl Hürxthal